Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Fertigung einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 25.02.1998; Aktenzeichen 29a Ca 7508/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.2.1998 – 29 a Ca 7508/97 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 13.930,15 brutto zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge hat die Klägerin 11 %, die Beklagte 89 % zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin für den in den Jahren 1995, 1996 und 1997 eingebrachten Urlaub noch Urlaubsentgelt aus dem Durchschnitt ihrer Provisionseinkünfte beanspruchen kann.
Die Beklagte vertreibt Perlen und Schmuck an Juweliergeschäfte. Die Klägerin wurde aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 7.5.1993 (Bl. 9 bis 12 d.A.) für die Beklagte als reisende Angestellte im Postleitzahlengebiet tätig. Sie war die einzige Außendienstmitarbeiterin in diesem Gebiet und hatte die Aufgabe, die Kunden planmäßig zu bereisen, dort Waren in natura oder per Katalog zu zeigen und Geschäfte anzubahnen und abzuschließen.
Als Vergütung war in § 2 des Arbeitsvertrages ein festes Monatsgehalt in Höhe von DM 3.000,– und ein monatlicher Vorschuß von DM 5.000,– auf eine Umsatzprovision vereinbart. Ab 1.7.1995 wurde der Vorschuß auf DM 4.000,– monatlich reduziert. Nach § 2 Ziff. 1 Satz 2 des Vertrages sollte der Vorschuß im Februar des folgenden Jahres mit der zu erwartenden Umsatzprovision verrechnet werden. Nach § 2 Ziff. 2 des Vertrages sollte die Klägerin Ende Februar eine – Umsatzprovision erhalten, die sich aus den Umsätzen (Kaufabschlüssen) der Firma aus dem ihr zugewiesenen Gebiet im vergangenen Kalenderjahr errechnete und bei einem Jahresumsatz bis DM 1 Mio 4,25 % betragen sollte. Nach § 2 Ziff. 4 des Arbeitsvertrages wurde ein Urlaub von 30 Tagen im Jahr vereinbart bei einer Fünftagewoche.
Die Beklagte erstellte monatliche Provisionsabrechnungen (Bl. 38 bis 125 d.A.), in denen der jeweilige Provisionsverdienst der Klägerin ausgewiesen wurde. Die erzielten Provisionen für die einzelnen Monate vom 1.1.1995 bis 30.4.1997 sind aufgelistet in der Anlage B 1 (Bl. 23 d.A.) und der Höhe nach unstreitig.
Die Klägerin brachte in den Jahren 1995, 1996 und 1997 in folgenden Zeiträumen Urlaub ein:
26./29./30.5.1995 (3 Tage)
14.8. bis 1.9.1995 (14 Tage)
2.10.1995 (1 Tag)
3.1. bis 10.1.1996 (6 Tage)
19. bis 21.2.1996 (3 Tage)
8./18./28./29.3.1996 (4 Tage)
17.5.1996 (1 Tag)
7.6.1996 (1 Tag)
16.8. bis 6.9.1996 (16 Tage)
30.9. bis 4.10.1996 (4 Tage)
18. bis 31.12.1996 (7 Tage)
11.2.1997 (1 Tag)
18. bis 30.4.1997 (9 Tage).
Die Klägerin erhielt während des Urlaubs das Fixum und den Provisionsvorschuß ausbezahlt. Bei der jeweiligen Abgleichung der Provisionsvorschüsse mit dem jährlichen Provisionseinkommen wurden nur die tatsächlich erzielten Umsätze berücksichtigt. (Vgl. die Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 13.6.1997).
Mit ihrer am 13.5.1997 zum Arbeitsgericht München eingereichten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, daß sie für jeden Urlaubstag gemäß § 11 BUrlG jeweils den Durchschnitt der in den letzten 65 Tagen vor dem Urlaub erzielten Provisionseinkünfte neben dem Fixgehalt von DM 3.000,– brutto zu beanspruchen habe. Danach habe sie noch ein Urlaubsentgelt von DM 15.653/96 zu beanspruchen (vgl. zur Berechnung die Anlage zum Schriftsatz vom 4.2.1998 – Bl. 169 bis 171 d.A.).
Die Beklagte hat geltend gemacht, daß die Klägerin durch die Provisionsvorschüsse jeweils durchgehend ihre volle Vergütung erhalten habe. Die Beklagte zahle eine Jahresprovision, die bei der Berechnung des Urlaubsentgelts keine Berücksichtigung finden könne. Im übrigen habe die Klägerin ihren Urlaub so aufgeteilt, daß alle Kunden bereist worden seien und ihr keine Provisionsansprüche entgangen seien.
Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 25.2.1998 der Klage in vollem Umfang stattgegeben mit der Begründung, daß zum Urlaubsentgelt der Klägerin neben dem Fixgehalt auch ihre Provisionen gehörten, die während des Urlaubs nach dem Durchschnitt der vorangegangenen drei Monate zu zahlen seien. Die Klägerin habe nach dem Vertrag auch keine einmalige Jahresleistung zu erhalten, sondern laufende Provisionen.
Gegen das ihr am 16.3.1998 zugestellte Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes erster Instanz und der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts im einzelnen Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 6.4.1998 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Sie macht geltend, daß die Klägerin und das Arbeitsgericht die Vertragsgestaltung nicht richtig anwenden würden. Die Klägerin habe während des Urlaubs ihr Fixum und den Provisionsvorschuß erhalten. Die Umsatzprovision setz...