Verfahrensgang

ArbG Emden (Beschluss vom 26.08.1998; Aktenzeichen 1 BV 20/97)

ArbG Emden (Beschluss vom 25.03.1998; Aktenzeichen 1 BV 8/97)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Emden vom 25.3.1998, 1 BV 8/97, Tenor zu 1, abgeändert.

Der Antrag des Betriebsrates zu 5 wird zurückgewiesen.

Im übrigen, wegen des Kostenantrags, wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Für den Betriebsrat wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

2. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Emden vom 26.8.1998, 1 BV 20/97, unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass bei der Einstellung der Mitarbeiter/innen … ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bestand.

Im übrigen werden die Anträge des Betriebsrates zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligten zugelassen.

3. Auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrates vom 11.1.1999 wird der Arbeitgeber verpflichtet, es zu unterlassen, die betriebsübliche Arbeitszeit zu verändern, solange nicht der Betriebsrat der beabsichtigten Maßnahme zugestimmt hat oder ein entsprechender Spruch der Einigungsstelle erlassen worden ist.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 20 000 DM angedroht.

Im übrigen wird die Anschlussbeschwerde des Betriebsrates vom 11.1.1999 zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Nach Teilbeschluss vom 15.12.1998 im Verfahren 13 TaBV 53/98, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, und nach Verbindung der Verfahren 13 TaBV 53/98 und 13 TaBV 106/98, sind Gegenstand dieses Beschlussverfahrens noch zwei Sachkomplexe:

A. Mitbestimmung des Betriebsrates bei Einstellungen.

B. Mitbestimmung des Betriebsrates bei Arbeitszeitveränderung.

Zu entscheiden waren folgende Streitgegenstände:

  1. Tenor zu 1 des Beschlusses 1 BV 8/97, Beschwerde des Arbeitgebers. Das Arbeitsgericht hat gestützt auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch dem Arbeitgeber aufgegeben, es zu unterlassen, Einstellungen ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates vorzunehmen.
  2. Tenor zu 1 des Beschlusses 1 BV 20/97, Beschwerde des Arbeitgebers. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Betriebsrat bei Verlegung der Arbeitszeit von 7:30 Uhr auf 6:00 Uhr ein Mitbestimmungsrecht hat.
  3. Tenor zu 2 des Beschlusses 1 BV 20/97, Beschwerde des Arbeitgebers. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass bei Einstellung von acht namentlich aufgeführten Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen ein Mitbestimmungsrecht bestand.
  4. Anschlussbeschwerde des Betriebsrates im Verfahren 13 TaBV 106/98. Unterlassung der Änderung der betriebsüblichen Arbeitszeit ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates, gestützt auf § 23 Abs. 3 BetrVG.
  5. Anschlussbeschwerde des Betriebsrates im Verfahren 13 TaBV 106/98. Unterlassung von Einstellungen ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats, gestützt auf § 23 Abs. 3 BetrVG.

Der Arbeitgeber befasst sich mit Serviceleistungen, insbesondere Fahrzeugreinigung, für die Automobilindustrie. Das Werk … hat eine Stammbelegschaft von 70 gewerblichen und 12 kaufmännischen Mitarbeitern.

Den einzelnen Streitgegenständen liegt, erst- und zweitinstanzliches Vorbringen zusammengefasst, folgender Sachverhalt zu Grunde.

A. Einstellungen.

Anfang Mai 1997 wurde ohne vorherige Information des Betriebsrates eine Mitarbeiterin in der Disposition als Erziehungsurlaubs-Vertretung eingestellt. Nach Behauptung des Arbeitgebers hat die zuständige Zeugin … vergessen, den ausgefüllten Anhörungsbogen zur Einstellung an den Betriebsrat weiterzuleiten. Der Fehler sei ihr Anfang Juni aufgefallen, die Anhörung ist sodann unstreitig nachgeholt worden. Der Betriebsrat hat vorgetragen, die Anhörung sei erst nachgeholt worden, nachdem er die Verfahrensweise gerügt habe.

Der Arbeitgeber erhielt nach Angebot vom 14.10.1997 am 17.10.1997 von … einen Auftrag zum Aufkleben von Folien und Waschen von Fahrzeugen, Auftragsbeginn 22.10.1997. Der zusätzliche Arbeitskräftebedarf wurde gedeckt durch 42 Neueinstellungen, befristet bis 31.12.1997. Der Betriebsrat wurde mit Anhörungsformularen über die Einstellungen unterrichtet. In vier Fällen … beanstandet er verspätete Anhörung. Auf die Anhörungsschreiben vom 3. bzw. 5.11.1997 (Bl. 4–7 d.A.) wird Bezug genommen. Der Arbeitgeber behauptet, am 17.10.1997 sei der Betriebsrat über die Notwendigkeit der Einstellungen informiert worden und um Zustimmung gebeten worden. In der Besprechung vom 20.10.1997 mit dem Betriebsleiter (jetzt Geschäftsführer) habe der Betriebsrats-Vorsitzende Zustimmung zur Einstellung ohne weitere vorherige Anhörung des Betriebsrates erteilt und lediglich verlangt, im Nachhinein über die Sozialdaten der Eingestellten informiert zu werden. Der Betriebsrat behauptet, er sei am 20.10.1997 erstmals informiert worden, Zustimmung in der vom Arbeitgeber behaupteten Form habe er nicht erteilt.

Die Leiharbeitnehmer … wurden ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates vom 3.11. bis 12.11.1997 ...

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