Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstordnungsangestellte. Anwendbarkeit des Beamtenrechts für Bundes- oder Landesbeamte

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Frage, ob es sich bei einer Ortskrankenkasse um eine bundesunmittelbare Körperschaft handelt, die verpflichtet ist, alle Versorgungs- und sonstigen Leistungen (hier: für einen ehemaligen Dienstordnungsangestellten) nach Bundesrecht zu gewähren, kommt es auf den in der Satzung festgelegten Zuständigkeitsbereich an.

Bezieht sich dieser auf ein einziges Bundesland, gilt das jeweilige Landesrecht. Das gilt auch nach einer Fusion mit einer früheren Betriebs- und Innungkkasse, die für Regionen in mehreren Bundesländern zuständig war.

 

Normenkette

GG Art. 87 Abs. 2; 2. BesVNG Art. VIII § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Urteil vom 09.03.2011; Aktenzeichen 7 Ca 507/10 B)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.01.2014; Aktenzeichen 3 AZR 946/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 09.03.2011 – 7 Ca 507/10 B – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der an den Kläger ab April 2010 zu zahlenden Versorgungsbezüge.

Der Kläger war seit dem 24.07.1980 bei der KRANKENKASSE als Dienstordnungsangestellter beschäftigt. Die KRANKENKASSE C-Stadt war seit dem 01.01.1987 bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger. Mit Wirkung zum 01.01.2004 fusionierte sie mit der KRANKENKASSE Niedersachsen zur „neuen” KRANKENKASSE Niedersachsen, ebenfalls einem bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger.

Per 31.03.2005 wurde der Kläger in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Er erhielt Versorgungsbezüge nach den Vorschriften für Bundesbeamte.

Zum 01.04.2010 fusionierte die KRANKENKASSE Niedersachsen mit der ehemaligen C. Niedersachsen zur Beklagten. Die Beklagte ist nunmehr auch zuständig für die ehemaligen Mitglieder der KRANKENKASSE Niedersachsen, die sich neben der Region Niedersachsen auf die Regionen Sachsen-Anhalt, Thüringen, Hamburg, Bremen, Westfalen-Lippe, Bayern und Hessen verteilen. Der Anteil der ehemaligen Mitglieder der KRANKENKASSE Niedersachsen an der Gesamtmitgliederzahl der Beklagten beträgt ca. 10 %. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass nunmehr in ihrer Dienstordnung die Anwendung des Landesrechts Niedersachsen geregelt sei. Er erhalte daher ab April 2010 Bezüge und Beihilfeleistungen nach niedersächsischem Landesrecht.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme müssten sich seine Versorgungsansprüche nach wie vor nach den Vorschriften für Bundesbeamte richten. Im Übrigen handele es sich bei der Beklagten gerade nicht um eine landesunmittelbare Kasse.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 232,82 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu zahlen
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, gegenüber dem Kläger Versorgungsleistungen nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zu erbringen

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, mit der Fusion sei sie in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen eingetreten. Damit seien auch die bisherigen Dienstordnungen beider Träger außer Kraft getreten.

Durch Urteil vom 09.03.2011 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 29.03.2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 29.04.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.06.2011 am 27.06.2011 begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, durch die Fusion mit der KRANKENKASSE lebe und arbeite ein Teil der ehemaligen Mitglieder der KRANKENKASSE Niedersachsen im gesamten Bundesgebiet, so dass sich hieraus auch der Zuständigkeitsbereich der Beklagten ergebe. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass lediglich einzelne Mitglieder der Krankenkasse ihren Wohnsitz möglicherweise nicht in Niedersachsen hätten und nicht jede geringfügige Überschreitung von Ländergrenzen zur Annahme einer bundesunmittelbaren Körperschaft führen müsse. Dabei verkenne das Gericht, dass hier zwei unterschiedlich strukturierte Kassenarten zusammen geführt worden seien und bei solchen Veränderungen die Frage, wie viel Kassenmitglieder ihren Wohnsitz außerhalb Niedersachsens hätten, nicht von Bedeutung sei. Ein Anspruch auf Auszahlung der Versorgung nach Maßgabe der Vorschriften für Bundesbeamte ergebe sich zudem aus § 164 Abs. 2 SGB V.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 232,82 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu zahlen
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, gegenüber dem Kläger Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Bundesbeamte geltenden Vorschriften zu erbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zu...

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