Verfahrensgang
ArbG Lüneburg (Urteil vom 11.02.1993; Aktenzeichen 1 Ca 1691/93 E) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 11.02.1993, Az.: 1 Ca 1691/93 E, abgeändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.01.1991 eine Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe IV a BAT zu zahlen und den jeweiligen fälligen Nettodifferenzbetrag zwischen gezahlter und beantragter Vergütung ab dem 26.11.1993 zu verzinsen.
Der darüber hinausgehende Zinsantrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage seine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IV a BAT rückwirkend ab dem 01.01.1991.
Der am 11.09.1951 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1979 bei dem Beklagten als Diplom-Sozialpädagoge im Sozialpsychiatrischen Dienst im Gesundheitsamt des Beklagten tätig. Er ist verheiratet und hat 2 Kinder. Er erhält derzeit eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT.
Die Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes bei dem Beklagten hat ein Arzt für Psychiatrie und Neurologie. Mit dem Kläger ist ein 2. Sozialarbeiter mit entsprechender Ausbildung beschäftigt.
Der Kläger ist Mitglied der … Der BAT ist im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart.
Der Kläger hat in der Zeit vom 03.12.1984 bis 16.10.1987 einen Aufbaulehrgang für Sozialarbeiter „Sozialberatung in der Gemeindepsychiatrie” besucht und hierbei alle für den Lehrgangsabschluß erforderlichen Leistungen erbracht. Der Kläger hat ferner an der sozialpsychiatrischen Zusatzausbildung in der … vom 01.04.1988 bis 31.03.1990 teilgenommen und die Prüfung nach der vorläufigen Ordnung der Prüfung in der sozialpsychiatrischen Zusatzausbildung mit der Gesamtnote sehr gut bestanden.
Berichtigt durch Beschluß vom 18.1.1995
Der Kläger beantragte erstmalig mit Schreiben vom 18.11.1991 seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III, hilfsweise in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT und machte die sich hieraus ergebenden Ansprüche geltend. Der Beklagte lehnte diese Ansprüche durch mehrere Schreiben, auch nach erneuter Geltendmachung vom 10.02.1993, endgültig ab.
Für die Tätigkeit des Kläger gibt es eine Arbeitsplatzbeschreibung vom 21.10.1991 sowie eine weitere vom 24.07.1992, wegen des Inhaltes wird auf diese (Bl. 13 bis 18 und 32 bis 38 d. A.) Bezug genommen. Gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung vom 24.07.1992 übt der Kläger die folgenden Tätigkeiten aus:
Beratung und Betreuung von schwerstgestörten 87 % psychisch kranken Menschen (psychisch. Kranke mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, psych. Kranke mit Mehrfachbehinderungen, chronische Psychotiker, psychisch kranke alte Menschen und akut Suizidgefährdete) in Form von präventiver, begleitender und nachgehender Fürsorge auf Grund des Nieders. Psych KG:
Akute Krisenintervention; Einschätzung der Konfliktlage und Einleitung der notwendigen Maßnahmen.
- Entscheidung und Mitverantwortung für Maßnahmen die auch gegen den Willen der Betroffenen erforderlich sind und die für die persönliche und soziale Situation der Klienten sowie für deren Umfeld von besonderer Bedeutung und großer Tragweite sind, beispielsweise Einweisungen in Kliniken, Unterbringung in Heimen sowie Einleitung von Betreuungen.
- Betreuung von schwerstgestörten Psychotikern unter soziotherapeutischen Gesichtspunkten mit dem Ziel einer umfassenden Rehabilitation und weitgehender gesellschaftlicher Integration.
- Beratung des persönlichen und sozialen Umfeldes von schwerstgestörten psychisch Kranken.
Koordinierung von Hilfsmaßnahmen verschiedener Institutionen.
Konzeptionierung und Durchführung von Gruppenangeboten für Klienten mit chronifizierten Psychosen und Verhaltensauffälligkeiten. (Wegfall der Sportgruppe) |
10 % |
Erarbeitung und Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit |
3 % |
Anleitung von Berufspraktikanten der Sozialpädagogik. |
|
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß er die Tatbestandsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der Fallgruppen 15 und 16 der Vergütungsgruppe IV a BAT für den Sozial- und Erziehungsdienst erfülle.
Er müsse bei seiner Tätigkeit tief in die Intimsphäre und Selbstbestimmung der Patienten eingreifen. Wenn der Kläger nicht richtig reagiere und arbeite, sei der Erfolg seiner Tätigkeiten in Frage gestellt mit schwersten Folgen für das Klientel. Die von ihm betreuten Kranken seien in existentieller Krisensituation (Suizidgefahr, Verwahrlosung usw.). Der Kläger trete erst in die Tätigkeit ein in besonders zugespitzten Problemlagen, und zwar in den Fällen, in denen eine andere Betreuung nicht mehr in Betracht komme.
Es handele sich deshalb um keine normale Tätigkeit eines Sozialarbeiters, denn der von ihm betreute Personenkreis könne von keiner der zur Verfügung stehenden medizinischen oder sozialarbeitenden Institution erreicht werden. Er erhalte über Umwege erste Hinweise auf Hilfsbedürftige, die er dann aufsuche. Diesen Kranken fe...