Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der dauerhaften Übertragung einer unterwertigen Beschäftigung eines Angestellten in der Zivilverwaltung der Bundeswehr
Leitsatz (amtlich)
Die Systematik des § 3 TVUmBw gestattet es dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer auch dauerhaft eine unterwertige Beschäftigung zu übertragen.
Normenkette
TVUmBw §§ 11, 3
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 28.05.2015; Aktenzeichen 7 Ca 160/14 Ö) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 28.05.2015 - 7 Ca 160/14 Ö - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung des Klägers.
Der am 00.00.1957 geborene Kläger ist seit 1983 als Angestellter in der Zivilverwaltung der Bundeswehr bei der Beklagten beschäftigt. In dem Parallelprozess gleichen Rubrums streiten die Parteien zum Aktenzeichen 5 Sa 319/15 um einen Anspruch des Klägers auf Abschluss einer sogenannten Härtefallvereinbarung gemäß § 11 TVUmBw. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der TVöD und der TVUmBw Anwendung. Im Zusammenhang zu diesem Rechtsstreit versetzte die Beklagte den Kläger in das Bundeswehrdienstleistungszentrum C-Stadt auf den Dienstposten mit der Objekt-ID 30403578, FD 2.2 Flottenmanagement mit Schreiben vom 14.04.2014. Im Versetzungsschreiben teilte die Beklagte ihm mit, sein Dienstposten sei nach TVöD Bund E3 bewertet. Unter dem 04.07.2014 nahm die Beklagte eine tarifliche Neubewertung des Dienstpostens vor und kam zu dem Ergebnis einer Bewertung nach Entgeltgruppe E5 des TVöD. Der Kläger erhält seine bisherige Vergütung weiter.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger erstinstanzlich gegen diese Versetzung zur Wehr gesetzt. Er hat behauptet, die Beklagte habe für ihn zeitlich keine hinreichende Beschäftigung. Er habe oft mehrere Stunden in der Woche nichts zu tun.
Er hat beantragt,
festzustellen, dass seine Versetzung mit Schreiben der Beklagten vom 14.04.2014 zum 05.05.2014 auf den Dienstposten mit der Objekt-ID 30403578, FD 2.2 Flottmanagement unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der neue Dienstposten sei zutreffend nach Entgeltgruppe 5 zu bewerten.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort Bl. 2 und 3 desselben, Bl. 208 und 209 der Gerichtsakte) verwiesen.
Mit Schlussurteil vom 28.05.2015 hat das Gericht die Unwirksamkeit der Versetzung festgestellt und die Kosten des Rechtsstreits insgesamt dem Kläger zu ¾ und der Beklagten zu ¼ auferlegt. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, dort Bl. 3 bis 5, Bl. 209-210 der Gerichtsakte verwiesen.
Dieses Urteil ist der Beklagten am 30.06.2015 zugestellt worden. Mit einem am 08.07.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatzes hat sie Berufung eingelegt und diese mit einem am 30.09.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13.07.2015 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.09.2015 verlängert hatte.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte in vollem Umfang das erstinstanzliche Ziel der Klageabweisung weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt die Auffassung, der neue, dem Kläger im Wege der streitgegenständlichen Versetzung zugewiesene Arbeitsplatz sei gegenüber dem vormaligen Arbeitsplatz gleichwertig. Der neue Arbeitsplatz werde zu Recht nach Entgeltgruppe 5 der Entgeltordnung Bund vergütet, der Kläger erhalte wegen seines Bewährungsaufstieges weiterhin die Vergütung nach der Entgeltgruppe 6. Im Übrigen folge aus dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren TVUmBw zwingend, dass auch nicht gleichwertige Arbeitsplätze angeboten werden könnten und müssten. Die Schlussfolgerung des angefochtenen Urteils, die Beklagte dürfe dem Kläger nur einen gleichwertigen oder höher dotierten Arbeitsplatz zuwenden, sei unzutreffend.
Sie beantragt,
das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 28.05.2015 - 7 Ca 160/14 Ö - zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, er sei gegenwärtig überhaupt nicht ausgelastet. Seine Arbeitsauslastung gestalte sich so, dass er von vier Wochen Arbeit pro Monat nur eine Woche "normal zu tun habe" und die restlichen drei Wochen regelrecht nur herumsitze, Eingangspost stemple, auf Fächer verteile und ansonsten aus dem Fenster schaue.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens in der Berufung wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 30.09. und 04.11.2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und 519, 520 ZPO).
B.
Die Berufung ist begründet. Sie führt zur Abände...