Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 05.02.1998; Aktenzeichen 12 Ca 180/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 05. Februar 1998 – 12 Ca 180/97 – abgeändert.
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.
Der am 08. April 1939 geborene Kläger ist Beamter (Baudirektor) der … Per 13. März 1970 wurde er zu den damals als Eigenbetrieb der … geführten … abgeordnet. Seit dem 01. Januar 1971 werden die … (Beklagte) in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben. Der Kläger ist bei der Beklagten als Prokurist und Hauptabteilungsleiter tätig. Sein Entgelt setzt sich zusammen aus Bezügen nach der Besoldungsgruppe A15 in Höhe von zuletzt 8.804,42 DM brutto, welche durch die … an den Kläger gezahlt und dieser von der Beklagten jeweils rückerstattet werden sowie einer weiteren Vergütung in Höhe von 8.826,42 DM brutto.
Die Beklagte kündigte das „eventuelle” Arbeitsverhältnis zum Kläger mit dem am 23. Juni 1997 zugegangenen Schreiben vom 19. Juni 1997 (Fotokopie Bl. 4 d. A.) vorsorglich außerordentlich „wegen Untreue”.
Mit seiner am 14. Juli 1997 beim Arbeitsgericht Hannover eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die außerordentliche Kündigung und begehrt seine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 19.06.1997, zugegangen am 23.06.1997, nicht aufgelöst worden ist;
- für den Fall des Obsiegens mit den Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Hauptabteilungsleiter der Hauptabteilung Wassergewinnung weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe in großem Umfang Geschenke von ihren Auftragnehmern angenommen. Das Vertrauensverhältnis der Parteien sei durch die jahrelange Vorteilsannahme des Klägers absolut zerstört.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 40–43 d. A.), die erstinstanzliche Sitzungsniederschrift vom 14. August 1997 (Bl. 6 d. A.) sowie den Inhalt der zu den Akten 1. Instanz gelangten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht Hannover hat durch das am 05. Februar 1998 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 39–49 d. A.) festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 19. Juni 1997 nicht aufgelöst worden ist und die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 70.523,36 DM festgesetzt. Es hat angenommen, die außerordentliche Kündigung sei unwirksam. Zwar rechtfertige die Annahme von Geldzuwendungen regelmäßig eine außerordentliche Kündigung. Dem Vorbringen der Beklagten lasse sich jedoch nicht konkret entnehmen, daß der Kläger Geldzuwendungen oder Sachgeschenke von Auftragnehmern der Beklagten angenommen habe. Die Beklagte habe den vom Kläger bestrittenen Vorwurf der unzulässigen Annahme von Zuwendungen nicht hinreichend substantiiert. Die mangels erkennbarer konkreter Anhaltspunkte für einen wichtigen Kündigungsgrund unwirksame außerordentliche Kündigung vom 19. Juni 1997 sei auch nicht in eine ordentliche Kündigung umzudeuten. Der Kläger habe auch einen materiellen Weiterbeschäftigungsanspruch zu unveränderten Bedingungen.
Gegen das ihr am 14. Mai 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. Juni 1998 (Montag) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. August 1998 am nämlichen Tage begründet.
Die Beklagte macht geltend, ein Arbeitsverhältnis habe zwischen den Parteien nicht bestanden. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses der Parteien inzident festgestellt. Der Kläger sei bei der Beklagten zunächst ausschließlich aufgrund der Personalüberleitungsmaßnahme im Zuge der Privatisierung der … tätig geworden. Insoweit komme der Personalüberleitungsvertrag zwischen der … und der Beklagten vom 04. Januar 1971 (Fotokopien Bl. 88–93 d. A.) zur Anwendung. Die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten beruhe nicht auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag, sondern auf der Vereinbarung des Klägers mit der … über die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zum Zwecke der Dienstleistung bei der Beklagten. Aus diesem Grunde habe die Beklagte für die Dienste des Klägers z...