Entscheidungsstichwort (Thema)
Dispositionsfreiheit und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der Regelung unterschiedlicher tariflicher Zuschlagshöhen für Nachtarbeit und ihre Belastungen. Angemessene Differenzierung der tariflichen Zuschläge bei Nachtarbeit und ihren Belastungen. Tariflicher Schichtzuschlag als Ausgleich für die Belastungen der Nachtarbeit
Leitsatz (amtlich)
§ 6 Ziff 3 iVm. Ziff 4 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie (MTV) ist nicht gleichheitswidrig.
Die Zuschlagsregeln in § 6 Ziff 3 und Ziff 4 MTV stellen einen vorrangigen tariflichen Zuschlag iSv. § 6 Abs 5 ArbZG dar.
Die von den Tarifvertragsparteien in § 6 Ziff 3 und Ziff 4 MTV gewählten Zuschlagshöhen halten sich im Rahmen der Angemessenheit von § 6 Abs 5 ArbZG und schaffen einen angemessenen Ausgleich von der Nachtarbeit und ihren Belastungen.
Eine Kompensation der geleisteten Nachtarbeit in Form von Schichtfreizeit stellt sich grundsätzlich als vorzugswürdig gegenüber der monetären Kompensation (Nachtarbeitszuschlag) dar.
Der Schichtzuschlag in § 6 Ziff. 2 MTV ist ebenfalls ein Ausgleich für die Belastungen der Nachtarbeit.
Ein Anspruch auf höhere Nachtzuschläge ergibt sich nicht aus unionsrechtlichen Erwägungen.
Normenkette
ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; TVG § 1; MTV für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie § 6 Nr. 2 Fassung: 1989-03-16, Nr. 3 Fassung: 1989-03-16, Nr. 4 Fassung: 1989-03-16
Verfahrensgang
ArbG Verden (Aller) (Entscheidung vom 03.03.2020; Aktenzeichen 2 Ca 260/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Verden vom 3. März 2020 - 2 Ca 260/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.387,04 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Nachtarbeitszuschläge.
Die klagende Partei ist bei der Beklagten in deren Werk in A-Stadt in der Produktion beschäftigt. In diesem Werk beschäftigt die Beklagte ca. 1000 Mitarbeiter. Es gibt Bereiche mit (durchgehendem) Drei-Schicht-Betrieb und Zwei-Schicht-Betrieb.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie vom 16. März 1989 Anwendung (im Folgenden: MTV). In dem MTV heißt es unter anderem (Bl. 5 ff. d. A.).:
"...
§ 5
Begriffsbestimmungen
für Mehr-, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
1. Mehrarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
2. Mehrarbeit ist die Arbeit, die über die im Rahmen des § 3 betrieblich festgelegte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird. Dies gilt nicht für Vor- und Nacharbeit im Sinne des § 4 AZO.
3. Jede angefangene halbe Stunde angeordneter Mehrarbeit wird als halbe Überstunde bezahlt.
4. Schichtarbeit muss sich im Rahmen des § 3 auf mind. eine Woche erstrecken. Wird aus betrieblichen Gründen in durchgehenden drei Schichten gearbeitet, so ist innerhalb der Arbeitszeit eine bezahlte Essenspause von 30 Minuten zu gewähren.
5. Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit, soweit es sich nicht um Schicht- und Nachtschichtarbeit handelt. Als Nachtschichtarbeit gilt die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Schichtarbeit. Für Jugendliche und Frauen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6. ...
7. Erforderliche Mehr-, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu vereinbaren. In dringenden Fällen ist den Betriebsinteressen der Vorrang zu geben. Das Einverständnis des Betriebsrates ist unverzüglich herbeizuführen.
§ 6
Zuschläge für Mehr-, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Die Zuschläge zum vereinbarten (= effektiven) Stundenlohn betragen:
1. Mehrarbeit
für die ersten zwei Stunden täglich |
25 % |
ab der 3. Stunde täglich |
50 % |
...
2. Schichtarbeit
Wird in Schichten gearbeitet, so ist für die zweite Schicht ein Zuschlag von 10 % zu zahlen, sofern diese Schicht nach 18.00 Uhr endet.
3. für Nachtschichtarbeit |
30 % |
4. für unregelmäßige Nachtarbeit |
60 % |
...
7. Von mehreren Zuschlägen ist jeweils nur der höchste zu zahlen, jedoch ist der Schichtzuschlag gem. Ziff. 2 und 3 daneben gesondert zu zahlen.
8. ...
9. Mehrarbeitsentgelt und -zuschlag können in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer in Freizeit abgegolten werden; darüber ist der Betriebsrat zu informieren.
§ 7
Schichtfreizeit
Anspruch auf Schichtfreizeit entsteht, wenn mehr als die Hälfte der geleisteten Nachtschichtarbeit in die Zeit von 22 bis 6 Uhr fällt.
Für Nachtschichtarbeit wird folgende Schichtfreizeit gewährt:
a) Für Nachtschichtarbeit in ausschließlicher Nachtschicht
je 1 Tag Schichtfreizeit für 60 geleistete Nachtschichten.
b) Für Nachtschichten im 3-Schicht-Betrieb
je 1 Tag Schichtfreizeit für 15 geleistete Nachtschichten.
c) Das Entgelt für die Schichtfreizeit bemisst sich nach § 11 Ziff. 4.
Der Zeitpunkt der Schichtfreizeit ric...