Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines ehemaligen langjährig beschäftigten Arbeitnehmers auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie während der passiven Phase der Altersteilzeit
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit wird nicht sachfremd benachteiligt, wenn der Arbeitgeber nur an die noch aktiv Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11 c) EStG zahlt.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 11c
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 21.12.2023; Aktenzeichen 8 Ca 333/23) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 21.12.2023 - 8 Ca 333/23 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 1.250,-Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie während der passiven Phase der Altersteilzeit.
Der im Jahr 1959 geborene Kläger war bei der Beklagten seit März 1983 beschäftigt. Am 03.08.2018 schlossen die Parteien einen Vertrag über Altersteilzeit im Blockmodell. Auf dieser Grundlage befindet sich der Kläger seit dem 01.10.2022 in der passiven Phase.
Im April 2023 zahlte die Beklagte an ihre aktiv beschäftigten Mitarbeiter, auch an diejenigen, die noch in der aktiven Phase eines Altersteilzeitverhältnisses standen, eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.250,00 Euro. Der Kläger erhielt dementsprechend keine Inflationsausgleichsprämie.
Er hat die Auffassung vertreten, er habe aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie. Eine Differenzierung nach aktiver und passiver Phase der Altersteilzeit sei unzulässig. Mit der Inflationsausgleichsprämie sollten Beschäftigte entlastet werden, die mit stark gestiegenen Energie- und Nahrungsmittelpreisen zu kämpfen hätten. Von den gestiegenen Verbraucherpreisen seien alle Arbeitnehmer betroffen, es mache keinen Unterschied, ob sie sich in der Arbeitsphase oder in der Freistellungsphase befänden. Bei einer Motivationsprämie liege ein durchaus nachvollziehbares Differenzierungskriterium vor, allerdings hätte die Wahl des Mittels dann die Zahlung einer solchen Prämie sein müssen. Die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie sei ungeeignet, um das von der Beklagten definierte Ziel zu erreichen.
Der Kläger hat beantragt,
an ihn eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.250,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, ein Rechtsanspruch auf die Zahlung bestehe nicht. Bei der Inflationsausgleichsprämie handele es sich um eine freiwillige Leistung. Die Beklagte habe vorliegend ihre aktiv im Arbeitsverhältnis Tätigen durch eine Sonderzahlung unterstützen und in der Arbeitsleistung motivieren wollen. Eine Motivation der nicht aktiv im Arbeitsverhältnis Tätigen sei nicht geboten. Bei freiwilligen Leistungen sei der Arbeitgeber grundsätzlich frei, den Personenkreis festzulegen, dem er die Leistung zukommen lassen wolle.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter: Ob der ausgeschlossene Personenkreis zu Recht ausgenommen worden sei, sei nach dem mit der Zahlung verfolgten Zweck zu beurteilen. Es handele sich um eine steuerbegünstigte Inflationsausgleichsprämie. Damit sei zugleich auch der Zweck definiert. Zweck einer Inflationsausgleichsprämie sei gerade nicht die Förderung der Motivation der arbeitenden Mitarbeiter im Gegensatz zu denjenigen Mitarbeitern, die nicht aktiv arbeiteten, sondern die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Allein hiernach sei zu beurteilen, ob die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 21.12.2023 - AZ: 8 Ca 333/23 - aufzuheben und die Beklagte zu fordern, an den Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.250,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil: Die Zahlung des Inflationsausgleichs sei eine freiwillige Leistung gewesen, weil die Beklagte nicht aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung oder Regelung zur Zahlung verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte habe den Kreis der begünstigten Arbeitnehmer festgelegt, die Kriterien entsprächen dem arbeitsrechtlichen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Differenzierung zwischen aktiv und nicht aktiv Beschäftigen sei zulässig. So erläutere auch das Bundesfinanzministerium ausdrücklich, hinsichtlich des begünstigten Kreises der Empfänger einer Inflationsausgleichsprämie...