Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 3 AZR 280/10
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Versorgungsordnung
Leitsatz (amtlich)
Eine Versorgungsordnung, die bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der anrechenbaren Dienstzeit eines Arbeitnehmers, der eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen hat, nur die letzten vollen 120 Kalendermonate berücksichtigt, verstößt gegen § 4 TzVfG.
Normenkette
TzBfG § 4
Verfahrensgang
ArbG Hameln (Urteil vom 29.04.2009; Aktenzeichen 3 Ca 618/08 B) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 29. April 2009 – 3 Ca 618/08 B – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 704,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auf 471,36 EUR seit dem 12. Dezember 2008 und
auf 235,68 EUR seit dem 31. März 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2/3, der Kläger zu 1/3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der am 0.0.1947 geborene Kläger war vom 01. Juli 1977 bis zum 31. Mai 2008 bei der Beklagten als Chemiearbeiter beschäftigt. Sein Betriebsrentenanspruch basiert auf der Versorgungsordnung, die für Firmenangehörige gilt, die vor dem 1. Januar 1981 bei der Beklagten eingetreten sind. In dieser Versorgungsordnung heißt es u. a.:
1.
a) Die anrechenbare Dienstzeit ist die Zeit, während der seit dem letzten Diensteintritt ein Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis zur Firma bestanden hat. Gesetzliche und tarifvertragliche Bestimmungen über die Anrechnung von Dienstzeiten bleiben unberührt.
b) Darüber hinaus können der anrechenbaren Dienstzeit weitere Zeiten für die Dauer der Wartzeit und die Höhe der Firmenrente zugerechnet werden. Dies muss jedoch mit der Firma ausdrücklich schriftlich vereinbart sein.
a) Die anrechenbare Dienstzeit endet spätestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres oder der Inanspruchnahme von Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (V 2) vor der Vollendung des 65. Lebensjahres.
2.
Die zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre ergeben sich aus der Rundung der anrechenbaren Dienstzeit (Ziffer 1) auf volle Jahre. Bei der Rundung bleibt ein Rest von 6 Monaten oder weniger unberücksichtigt, während ein Rest von mehr als sechs Monaten als volles Jahr gezählt wird.
3.
Die erreichbaren rentenfähigen Dienstjahre ergeben sich, indem der anrechenbaren Dienstzeit (Ziffer 1) die Zeit bis zur festen Altersgrenze (IV) zugerechnet und dann wie in Ziffer 2 gerundet wird.
X. Rentenfähiger Arbeitsverdienst |
1.
Feststellungsmonat für den rentenfähigen Arbeitsverdienst ist der letzte volle Kalendermonat während der anrechenbaren Dienstzeit (IX 1).
2.
b) Bei einem Lohnempfänger ist rentenfähiger Arbeitsverdienst der Monatslohn, der sich aus dem vereinbarten Stundengrundlohn und der tariflichen monatlichen Arbeitszeit errechnet. Ist die tarifliche Arbeitszeit je Woche festgelegt, so gilt das 4 1/3-fache hiervon als tarifliche monatliche Arbeitszeit.
3.
- War der Anwärter während seiner anrechenbaren Dienstzeit (IX 1) immer oder zeitweise teilzeitbeschäftigt, so ist der rentenfähige Arbeitsverdienst für diejenige monatliche Arbeitszeit maßgebend, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der anrechenbaren Dienstzeit (IX 1) entspricht. Beschäftigungsgrad ist das Verhältnis der vereinbarten zur vollen tariflichen Arbeitszeit je Kalendermonat, höchstens 100 %.
- Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades bleibt ein nicht vollendeter Kalendermonat am Anfang und am Ende der anrechenbaren Dienstzeit unberücksichtigt. Von der anrechenbaren Dienstzeit werden nur die letzten 120 vollen Kalendermonate berücksichtigt.
In der Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2008 befand sich der Kläger in Altersteilzeit im Blockmodell. Das Ende seiner aktiven Arbeitszeit war der 31. Mai 2005.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2008 mit, dass er ab Juni 2008 einen Anspruch auf betriebliches Ruhegeld in Form vorzeitiger Altersrente in Höhe von brutto 270,63 EUR monatlich habe. In dieser Berechnung ging die Beklagte von einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad in der anrechnungsfähigen Dienstzeit von 70 % aus. Den ermittelten Betrag in Höhe von 270,63 EUR zahlt die Beklagte seit Juni 2008 an den Kläger aus.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer weiteren Betriebsrente in Höhe von 115,98 EUR brutto monatlich für die Monate Juni 2008 bis einschließlich Februar 2009.
Der Kläger hat gemeint, ihm stehe eine höhere Betriebsrente zu. Die Beklagte sei bei ihrer Berechnung zu Unrecht von einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 70 ausgegangen. Die Bestimmung in X 3....