Verfahrensgang

ArbG Lüneburg (Urteil vom 04.09.1997; Aktenzeichen 2 Ca 2311/96 E)

 

Tenor

Die Berufungen der Klägerin sowie der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 04.09.1997, AZ 2 Ca 2311/96 E, werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens träge die Klägerin zu 55 %, die Beklagte zu 45 %.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung der Klägerin nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT).

Die am 30.12.1953 geborene Klägerin ist seit dem 01.06.1973 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte besteht aus 7 Gliedgemeinden mit insgesamt ca. 14.500 Einwohnern.

Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag der Parteien vom Mai 1973; hierin ist u.a. vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen richtet. Wegen des Inhalts im übrigen wird auf diesen (Bl. 8 d.A.) verwiesen.

Mit Wirkung zum 01.04.1994 wurde die Klägerin zur Frauenbeauftragten vom Rat bestellt. Sie erhält derzeit eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT. Mit der Klage begehrt die Klägerin ihre Höhervergütung nach Vergütungsgruppe IV a, hilfsweise IV b BAT. Für die Tätigkeit der Klägerin wurden seitens der Beklagten Richtlinien für die Frauenbeauftragte in der Sitzung vom 05.07.1994 beschlossen. Wegen des Inhalts dieser Richtlinien wird auf diese (Bl. 2–4 d. Beiakten) verwiesen. Für die Arbeit der Klägerin wurde darüber hinaus von ihr eine Arbeitsplatzbeschreibung erstellt. Insoweit wird auf diese (Bl. 8/9 d. Beiakten) verwiesen. Die Beklagte bewertete die Tätigkeit der Klägerin und kam zu dem Ergebnis, daß die Arbeitsvorgänge mit einem Zeitanteil von mindestens 50 % gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordert, darüber hinaus mit einem zeitlichen Anteil von 54 % selbständige Leistungen sowie mit einem Zeitanteil von 39 % eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Insoweit wird auf die Stellenbewertung der Beklagten (Bl. 10–13 d.A.) verwiesen. Die Klägerin bewertete darüber hinaus selbst ihre Stelle am 29.05.1996. Insoweit wird auf diese Stellenbewertung (Bl. 14–17 d.A.) verwiesen.

Im März 1995 wurde ein Frauenförderplan für die Beklagte erstellt. Insoweit wird auf diesen (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.05.1997) verwiesen.

Mit Schreiben vom 30.05.1994 beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a, ersatzweise IV b Fallgruppe 1 a (Bl. 6 d. Beiakte). Die Klägerin hat vorgetragen, sie übe zu 94 % die Tätigkeiten einer Frauenbeauftragten, zu 6 % die einer Datenschutzbeauftragten aus. Ihre Tätigkeit als Frauenbeauftragte sei als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen. Arbeitsergebnis sei die Verbesserung der Situation der Frauen im sozialen, kulturellen und politischen Bereich mit dem Ziel einer Gleichstellung von Mann und Frau. Ihre Tätigkeit sei einerseits besonders verantwortungsvoll, andererseits von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung.

Die Klägerin sei durch Beschluß des Samtgemeindeausschusses vom 28.11.1994 beauftragt worden, eine Konzeption für die Einrichtung eines sozialen Betriebes zu erarbeiten. Sie habe aufgrund dieses Auftrages die Konzeption für die … sozialer Betrieb im Bereich Garten- und Landschaftsbau erstellt und habe hierfür für die Förderung durch Landes- und ESF-Mitteln gesorgt. Zwischenzeitlich sei sie nach Aufnahme der Tätigkeit der GmbH durch Beschluß des Samtgemeinderates vom 07.11.1996 zur Vertreterin in der Gesellschafterversammlung bestimmt worden. Hierdurch seien ihr weitergehende Aufgaben als üblich in ihrer Tätigkeit als Frauenbeauftragte übertragen worden. Die Gesellschafterversammlung trete auch mehrfach jährlich zusammen.

Eine besondere Verantwortung sei der Klägerin insbesondere bei der Öffentlichkeitsarbeit übertragen worden gemäß Ziffer 4. der Richtlinien. Insoweit sei auf ihren Bericht als Frauenbeauftragte für den Berichtszeitraum vom 01.04.1994 bis 31.08.1995 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.05.1997) zu verweisen.

Ihre Tätigkeit hebe sich auch durch besondere Schwierigkeit aus der Vergütungsgruppe IV b BAT heraus. Ihr sei kein klar definiertes Aufgabenfeld übertragen worden. Ihre Tätigkeit umfasse nach den Richtlinien alle Verantwortungsbereiche, so ihre Mitwirkung bei Personalentscheidungen, die Einflußnahme auf Rats- und Ausschußarbeiten, konzeptionelle Arbeiten, Öffentlichkeitsarbeit sowie Kontaktpflege. Diese Aufgaben seien allein mit gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen nicht zu bewältigen, da ein gesteigertes fachliches Wissen und Können verlangt werde. So sei die Sichtung von wissenschaftlicher Literatur, die Prüfung von Forschungsergebnissen sowie von Datensammlungen erforderlich. Sie benötige Kenntnisse in Statistik Methoden empirischer Forschung und Grundkenntnisse in der Methode verschiedener Wissenschaftsdisziplinen.

Bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit habe sie Pressemitteilungen zu erarbeiten und konzeptionelle Vorüberlegungen in Gestalt von Info-Material...

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