Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Weisung hinsichtlich der Arbeitszeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch wenn ein Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung nur im Umfang von 7,5 Stunden schuldet, so erweist sich eine Weisung, mit der Arbeit um 05.45 Uhr zu beginnen und bis 14.15 Uhr zu arbeiten, nicht als insgesamt rechtsunwirksam. Denn die nicht vom Direktionsrecht gedeckte Anweisung hinsichtlich der Dauer der Arbeit hat keine Auswirkungen auf die Befugnis des Arbeitsgebers, den Beginn der Arbeitszeit festzulegen.

 

Normenkette

BGB §§ 174, 180 S. 1; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1, § 66 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 2 S. 1, § 39 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 12.01.2017; Aktenzeichen 7 Ca 424/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12. Januar 2017 zum Aktenzeichen 7 Ca 424/16 werden zurückgewiesen.

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 3/5, die Beklagte 2/5 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Rechtswirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen sowie über einen hilfsweise gestellten Auflösungsantrag der Beklagten. Die weiteren Streitgegenstände der ersten Instanz - Rechtswirksamkeit zweier Abmahnungen sowie Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers - sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Wegen des unstreitigen Vorbringens der Parteien wird zunächst auf die Darstellung im angefochtenen Urteil auf den Seiten 2 - 4 (Bl. 178 R - 179 R dA) Bezug genommen. Die im Tatbestand auf Seite 3 zitierte "Arbeitszeitregelung" der Beklagten vom 01.03.2015 (Anlage K 4 zur Klagschrift, Bl 43-46 dA) wandte die Beklagte im Wareneingang, in dem der Kläger ausschließlich tätig war, allerdings nicht an. Dort arbeiteten die Mitarbeiter auf Weisung des Leiters der Logistik Herrn B. sowohl vor als auch nach Bekanntgabe der "Arbeitszeitregelung" montags bis freitags im Drei-Schicht-Betrieb mit folgenden Schichtzeiten:

Frühschicht: 05:45 Uhr bis 14:15 Uhr

Spätschicht: 14:15 Uhr bis 22:45 Uhr

Nachtschicht: 21:30 Uhr bis 06:00 Uhr.

Im Wareneingangsbüro hing jeweils ein Schichtplan aus.

Wegen des streitigen Vorbringens des Klägers in erster Instanz wird zunächst Bezug genommen auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf den Seiten 4 und 5 (Bl. 179 R, 180 dA). Außerdem hat der Kläger geltend gemacht, er habe schon deshalb nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, da die Beklagte Schichtzeiten von 8,5 Stunden (einschließlich 0,5 Stunden Pause) angewiesen habe, obwohl er aufgrund § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages im Drei-Schicht-Betrieb nur dazu verpflichtet sei, arbeitstäglich 7,5 Stunden (zzgl. der vorgeschriebenen 0,5 Stunden Pause) zu erbringen. Es sei nicht vorgegeben, wann er seine Arbeitszeit von 7,5 Stunden (zzgl. Pause) innerhalb der angeordneten Schichtzeiten von 8,5 Stunden (einschließlich Pause) zu erbringen habe.

Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Seite 5 des Urteils (Bl. 180 dA) verwiesen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich zudem vorgetragen, der vormalige Teamleiter Wareneingang und jetzige Lagerleiter Logistik Herr E. habe den Kläger nach seinem verspäteten Eintreffen jeweils auf den verspäteten Arbeitsantritt hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass es sich um eine Pflichtverletzung handele und ein erneutes gleichartiges Fehlverhalten weitere disziplinarische Konsequenzen haben werde. Die Arbeitsabläufe im Bereich der Logistik, hierzu zähle auch der Wareneingang, seien so getaktet, dass ein Nichteinhalten der zeitlichen Abläufe in jedem angrenzenden Bereich/in jeder angrenzenden Abteilung zu Problemen bis hin zu Stillständen führe. In der Zeit, in der der Kläger verspätungsbedingt am Arbeitsplatz gefehlt habe, hätten die restlichen Mitarbeiter seine Aufgaben mitübernommen und dadurch ihre eigenen Aufgaben nicht geschafft.

Sie hat weiter die Auffassung vertreten, die Vertretungsmacht des Herrn H. zum Ausspruch der Kündigung vom 27.09.2016 resultiere aus dessen Einzelvertretungsbefugnis, nachgewiesen durch den Handelsregisterauszug.

Das Arbeitsgericht Hannover hat mit Urteil vom 12. Januar 2017 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 13. September 2016 aufgelöst worden sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Kündigung vom 13. September 2016 sei nach § 174 BGB unwirksam. Der Alleinunterzeichner Herr H. habe nicht über die erforderliche Vertretungsmacht zur Kündigung des Klägers verfügt. Die Zurückweisung der Kündigung durch den Kläger sei unverzüglich erfolgt. Die Kündigung vom 28. Oktober 2016 sei hingegen aus verhaltensbedingten Gründen wegen häufigen Zuspätkommens des Klägers sozial gerechtfertigt. Die Beklagte habe dem Kläger konkrete Schichten zugewiesen und bestimmt, bei Frühschicht ab 05:45 Uhr, bei Spätschicht ab 13:45 Uhr und bei ...

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