Verfahrensgang
ArbG Osnabrück (Urteil vom 02.09.1997; Aktenzeichen 1 Ca 64/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 02.09.1997 – 1 Ca 64/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land über den 07.02.1997 hinaus, hilfsweise die Verurteilung zum Abschluß eines Arbeitsvertrages. Ferner begehrt er Vergütungszahlung für den Zeitraum vom 08.02. bis 30.04.1997.
Der am … geborene Kläger war seit dem … bei dem beklagten Land als Straßenwärter beim … beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für Arbeiter im Land Niedersachsen Anwendung. Gemäß Bescheid vom 05.10.1994 des Arbeitsamtes Osnabrück ist der Kläger einem Schwerbehinderten gleichgestellt.
Aufgrund einer Herzerkrankung war der Kläger in der Folgezeit nicht mehr in der Lage, weiter als Straßenwärter zu arbeiten. Auf seinen Antrag vom 16.01.1996 gewährte die LVA Hannover dem Kläger durch Bescheid vom 05.11.1996 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit mit Wirkung vom 01.11.1995. Am 21.11.1996 erteilte der Arzt des Klägers diesem eine ärztliche Bescheinigung mit folgendem Inhalt: „… im Rahmen …. seines med. Leistungsvermögens ab 25.11.96 arbeitsfähig!”
Der Kläger meldete sich daraufhin zur Arbeit beim … Zu einer Weiterbeschäftigung kam es in der Folgezeit nicht. Auf Antrag des beklagten Landes vom 27.11.1996 erteilte das … gemäß § 22 i.V.m. §§ 15 ff. des Schwerbehindertengesetzes die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Das beklagte Land teilte dem Kläger daraufhin unter dem 12.02.1997 schriftlich mit, daß sein Arbeitsverhältnis mit dem 07.02.1997 beendet sei.
In der Folgezeit wurde bei der Autobahnmeisterei …, einer Außenstelle des … eine befristete Stelle als Telefonist frei. Dies teilte das beklagte Land dem Kläger mit Schreiben vom 23.06.1997 mit. Gleichzeitig wies es darauf hin, daß – falls der Kläger an der Stelle interessiert sei – zuvor eine Stellungnahme des Arbeitsmedizinischen Dienstes einzuholen sei. Dieser stellte in seinem Untersuchungsbescheid vom 13.08.1997 u. a. folgendes fest:
„Bereits am 26.11.96 hatte ich festgestellt, daß … als Telefonist einsetzbar ist. Dieses Untersuchungsergebnis gilt zwar auch weiterhin aber mit folgenden Einschränkungen:
Als Telefonist einsetzbar im Tagesdienst in einer Vermittlung eines
Keine Tätigkeit im Wechseldienst (2-Schicht oder 3-Schicht-Systemen).
Auf Grund der bestehenden Erkrankung muß aber von betriebsärztlicher Seite betont werden, daß der Arbeitsplatz eines Telefonisten in einer … sehr stark streßbelastet ist, der nur einem Kreislauf gesundem zugemutet werden sollte.
Hinzu kommt, daß der Probant unter einer medikamentösen Therapie steht, die an einen festgelegten Tagesrhytmus gebunden ist und jede Änderung dieses Tagesrhytmus eine weitere Veränderung (evtl. Verschlimmerung) des Gesundheitszustandes bewirken kann.
Daher komme ich zu dem Ergebnis:
Als Telefonist in einer Fernmeldezentrale (Notruf zentrale) einer … nicht geeignet.”
Der Kläger hat behauptet, der Heilungsprozeß bei seiner Herzerkrankung sei weitgehend abgeschlossen. Er sei nicht mehr in vollem Umfang leistungsfähig, seine Leistungseinschränkungen bezögen sich aber lediglich auf einige wenige Tätigkeiten an seinem konkreten Arbeitsplatz, insbesondere das Arbeiten an Böschungen, was nicht selten vorkomme. Diese Tätigkeiten müsse er meiden, sämtliche anderen Tätigkeiten aus dem Berufsbild des Straßenwärters, so beispielsweise das Fahren von Kraftfahrzeugen, Bedienen von sonstigem Arbeitsgerät, das Errichten, Kontrollieren und Unterhalten von Sicherungsanlagen auf und an der Autobahn, das Arbeiten mit sonstigen Gerätschaften, die Entsorgung von Müll und Ähnliches könne er nach wie vor leisten.
Er sei auch sehr wohl geeignet für die Position als Telefonist bei der … die einzige Einschränkung bestehe darin, daß er nach ärztlicher Einschätzung nicht im Nachtdienst arbeiten solle. Bei dem vormaligen Dienststelleninhaber habe der Anteil der Nachtschichten allenfalls bei 10 bis 20 % der Gesamtarbeitszeit gelegen. Darüber hinaus sei es dem beklagten Land ohne weiteres möglich, durch entsprechende Dienstplandisposition in Ausübung des Direktionsrechts die freigewordene Stelle dergestalt organisatorisch einzubinden und auszustatten, daß ihm der reine Nachtdienst erspart bleibe. Im übrigen gebe es nicht nur diese eine Position eines Telefonisten bei dem beklagen Land. Es verfüge vielmehr über mindestens 1.000 Stellen, auf denen es Telefonisten und Telefonistinnen beschäftige. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe die Verpflichtung des Arbeitgebers, nach einem für einen Schwerbehinderten geeigneten Arbeitsplatz zu suchen und dann, wenn ein solcher in der betrieblichen Organisation vorhanden sei, die...