Verfahrensgang
ArbG Hildesheim (Urteil vom 27.11.1990; Aktenzeichen 2 Ca 478/90) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 27.11.1990 – 2 Ca 478/90 – wird auf seine Kosten (einschließlich der Kosten der Revision) zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien über die Zahlung eines weiteren Betrages einer tariflichen Sonderzuwendung für das Jahr 1988.
Der Kläger war seit dem 1. Februar 1982 zunächst zur Ausbildung und ab dem 16. Juni 1985 als Verwaltungsfachangestellter bei der Beklagten beschäftigt. In der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 30. September 1988 diente er als Zeitsoldat im Beamtenverhältnis bei der Bundeswehr. Ab 1. Oktober 1988 wurde der Kläger der beklagten Stadt weiterbeschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung sowie zusätzlich kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifverträge (BAT) und die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung.
Für das 1988 zahlte die beklagte Stadt an den Kläger 3/12 der tariflichen Sonderzuwendung in Höhe von 563,82 DM brutto. Der ungekürzte tarifliche Anspruch hätte 2.255,28 DM brutto betragen.
Mit der Klage vom 30. Oktober 1990 hat der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages von 1.691,46 DM verlangt, dem er zuvor mit Schreiben vom 24. Februar 1989 bei der beklagten Stadt erfolglos geltend gemacht hatte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Tatbestände des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 27.11.1990 – 2 Ca 478/90 –, des Berufungsurteils vom 28. Februar 1992 – 3 Sa 6/91 – sowie des Revisionsurteils vom 7. September 1994 – 10 AZR 735/93 – verwiesen.
Nunmehr beantragt der Kläger erneut,
unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die beklagte Stadt beantragt weiterhin,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit der Parteien zutreffend entschieden. Das Berufungsgericht macht sich wiederum dessen Erwägungen zu eigen, so daß hierauf ebenfalls erneut verwiesen werden kann (§ 543 ZPO).
Dem Zuwendungstarifvertrag des öffentlichen Dienstes, der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, liegt die grundsätzliche Regelung zugrunde, daß die Zuwendung lediglich dann in voller Höhe gezahlt wird, wenn der Angestellte während des ganzen Jahres Bezüge von demselben Arbeitgeber erhalten hat. Hat der Angestellte nicht für jeden Kalendermonat Bezüge von seinem Arbeitgeber erhalten, vermindert sich die Zuwendung um 1/12 für jeden Kalendermonat.
Soweit der Zuwendungstarifvertrag darüber hinaus Rückausnahmen von dieser Kürzungsvorschrift enthält, erfüllt der Kläger keinen dieser Ausnahmetatbestände. § 2 Abs. 2 Satz 2 a des Zuwendungstarifvertrages schreibt allein für die Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst vor, daß die Zwölftelung nicht durchzuführen ist. Soldaten auf Zeit, die sich auf 2 Jahre verpflichtet haben, wie eben auch der Kläger, fallen nicht unter diese Vorschrift, denn ihre zweijährige Dienstzeit ist keine Zeit des Grundwehrdienstes.
Die Tarifvertragsparteien sind nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus Rechtsgründen gehalten gewesen, ihre Rückausnahmetatbestände zu erweitern und sie zudem auch auf Soldaten auf Zeit, die sich auf zwei Jahre verpflichtet haben, zu erweitern. Denn es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz der Verfassung oder den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn Soldaten auf Zeit, die sich auf zwei Jahre verpflichtet haben, anders als wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst absolvieren, nicht in einen der Ausnahmetatbestände hinsichtlich der genannten Kürzungsvorschrift aufgenommen werden.
Die Ausgestaltung der beiden Rechtsverhältnisse eines Soldaten auf Zeit einerseits und eines Wehrpflichtigen (oder eines Zivildienstleistenden) andererseits ist insgesamt derart unterschiedlich, gerade auch bezügemäßig, daß nicht ein einzelner Bestandteil oder eine einzelne Regelung objektiv willkürlich herausgegriffen und miteinander verglichen werden kann. Insgesamt gesehen, sind Soldaten auf Zeit über ihre Bezüge finanziell weitaus bessergestellt als Wehrpflichtige, die auf ihren Wehrsold angewiesen sind, auch wenn sie hinterher, je nach Fallgestaltung, im Einzelfall eine ungekürzte und damit höhere Zuwendung für ein einziges Kalenderjahr erhalten können.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem vorstaatlichen überpositiven Recht an (vgl. z. B. BVerfGE 1, 208 (233); 6, 84 (91)). Mit dieser Maßgabe wendet auch das Bundesarbeitsgericht den allgemeinen Gleichheitssatz an, mit Recht im übrigen auch auf Tarifverträge als „Gesetze im materiellen Sinn” (vgl. z. B. BAGE 42, 217 (220); siehe auch BVerfGE 21, 362 (372)). Auch die neue Rechtsprechung des BAG geht von einer Bindun...