Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 25.02.1997; Aktenzeichen 3 Ca 227/94 E) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 25.2.1997, 3 Ca 227/94 E, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob sich die Tätigkeit des Klägers in der Gemeinwesenarbeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT/VKA Sozial- und Erziehungsdienst heraushebt.
Der am 27.Mai 1955 geborene Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge/Sozialarbeiter und seit dem 2.März 1989 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 13.März 1989 (Bl. 11 d.A.) bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT/VKA) kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung.
Seit dem 1. Januar 1992 wird der Kläger als Gemeinwesenarbeiter eingesetzt und bezieht eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 der Anlage 1 a BAT Teil II VKA, sozial- und Erziehungsdienst. Aufgabe des Klägers ist hier die professionelle soziale Arbeit an der Entwicklung des Lebenszusammenhangs in dem von ihm betreuten Stadtteil der Beklagten. Er erstellt hierzu bzw. schreibt fort eine Stadtteilanalyse, um einen Überblick über die sozialen Problembereiche zu erhalten. Er plant und entwickelt Konzepte zur Verbesserung der sozialen und sozialkulturellen Infrastruktur im Stadtteil und setzt diese um.
Für den Arbeitsplatz des Klägers wurde unter dem 18.Februar 1993 von seinem Vorgesetzten eine Arbeitsplatzbeschreibung gefertigt auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 12-20 d.A.)
In der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. August 1993 wurde der Kläger in dem Sanierungsgebiet Linden-Nord eingesetzt. Er betreute in dieser Zeit die Projekte „Umwandlung einer Obdachlosenunterkunft” und „Mieterladen e.V.”
Seit dem 1. September 1993 ist er tätig im sozialen Brennpunkt S. Hier betreute er die Projekte „Bürgerpost”, „Kindertagesstätte”, „Stadtteilbauernhof” und „(Weiter-)Entwicklung von niedrigschwelligen Angeboten im Stadtteil Sahlkamp”.
Wegen der Einzelheiten der Tätigkeiten des Klägers wird Bezug genommen auf die mit der Klage überreichte Tätigkeitsbeschreibung des Klägers (Bl. 21–25 d.A.).
Die Umsetzung der Projekte in der Gemeinwesenarbeit erfolgt vielfach durch den Aufbau und die Tätigkeit in eingetragenen Vereinen. Die Beklagte hat diesbezüglich in einer Arbeitshilfe (Bl. 51 d. A.) festgelegt, daß die Vereinstätigkeit des Gemeinwesenarbeiters als dienstliche Tätigkeit anzusehen ist, wenn die Abteilungsleitung im Einzelfall eine entsprechende Notwendigkeit bestätigt.
Der Kläger verfügt im Verhältnis zu der Beklagten nicht über eigene Haushaltsmittel, ihm sind auch keine weiteren Mitarbeiter der Beklagten unterstellt.
Im Rahmen seiner Tätigkeit für die in den einzelnen Stadtteilen tätigen und von ihm betreuten Vereine ist er demgegenüber auch für die Kosten der Vereine sowie deren Beschäftigte zuständig.
So ist der Kläger Geschäftsführer des … – Im Jahr 1997 wurden 1,2 Millionen DM für bauliche Maßnahmen investiert, die jährlichen Betriebskosten des Stadtteilbauernhofes betragen 300.000,– DM. Von dem Verein sollen 3 nach BMTG vergütete Arbeiter eingestellt werden, deren Dienst- und Fachvorgesetzter er sein soll. Für den Stadtteilbauernhof sollen zudem 12 bis 18 bei der Arbeitsgemeinschaft Sahlkamp angestellte ABM-Kräfte beschäftigt werden.
Im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Stadtteil Sahlkamp e.V. initiierte der Kläger die Gründung von 3 Kindertagesstätten mit einem Investitionsvolumen von 400.000,– DM und laufenden Betriebskosten von 240.000,– DM pro Jahr. Der Verein beschäftigt einen ABM-Mitarbeiter als Teilgeschäftsführer, für den der Kläger durch Vereinsbeschluß die Dienst- und Fachaufsicht wahrnimmt. Der Verein arbeitet zudem an dem Aufbau eines Kinder- und Jugendparlaments im Stadtteil und beschäftigt im Rahmen dieses Projekts eine Sozialarbeiterin und eine Lehrerin, deren Dienst- und Fachvorgesetzter der Kläger aufgrund eines Vereinsbeschlusses ist.
In dem Verein … ist es dem Kläger gelungen, die Geschäftsführung weitestgehend dem Vorstand zu übertragen, so daß er verantwortlich dort nicht mehr tätig ist. Der Verein beschäftigt zeitweise eine ABM-Kraft, deren Dienst- und Fachvorgesetzter der Kläger laut Vereinsbeschluß ist.
Der Kläger arbeitet in dem von ihm betreuten Stadtteil mit Menschen unterschiedlicher Herkunft. Es handelt sich zu einem erheblichen Teil um Alkoholabhängige, ehemalige Heimbewohner oder Haftentlassene. Zudem weist der Stadtteil Sahlkamp einen hohen Anteil an alleinerziehenden Müttern auf, die infolge von Suchtproblemen, gewalttätigen Partnern, sexuellem Mißbrauch und Verwahrlosung sehr große soziale Schwierigkeiten haben.
Das Arbeitsgericht hat durch ein dem Kläger am 21. März 1997 zugestelltes Urteil vom 25. Februar 1997, auf dessen Inhalt zur weiteren Da...