Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 21.01.1997; Aktenzeichen 3 Ca 225/94 E) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 21.01.1997, 3 Ca 225/94 E, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob sich die Tätigkeit des Klägers in der Gemeinwesenarbeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT/VKA Sozial- und Erziehungsdienst heraushebt.
Der am 23. Mai 1953 geborene Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge/Sozialarbeiter und seit dem 15. Mai 1979 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 05. Juni 1979 (Bl. 11 d.A.) bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT/VKA) kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung.
Der Kläger wurde bis zum 31.12.1994 als Gemeinwesenarbeiter eingesetzt und bezog eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 der Anlage 1 a BAT Teil II VKA, Sozial- und Erziehungsdienst. Aufgabe des Klägers war hier die professionelle soziale Arbeit an der Entwicklung des Lebenszusammenhangs in dem von ihm betreuten Stadtteil der Beklagten. Er erstellte hierzu bzw. schrieb fort eine Stadtteilanalyse, um einen Überblick über die sozialen Problembereiche zu erhalten. Er plante und entwickelte Konzepte zur Verbesserung der sozialen und sozialkulturellen Infrastruktur im Stadtteil und setzte diese um.
Für den Arbeitsplatz des Klägers wurde unter dem 18. Februar 1993 von seinem Vorgesetzten eine Arbeitsplatzbeschreibung gefertigt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 16–24 d.A.).
Der Kläger war in dem Stadtteil Vahrenheide tätig, der ein wesentlicher sozialer Brennpunkt der Landeshauptstadt Hannover ist. Er gründete im Jahre 1988 die „Nachbarschaftsinitiative in Vahrenheide e.V.”, deren Geschäftsführer er ist. Hier betreute er die Projekte „Nachbarschaftstreff”, „Grünflächenprojekt” und „Kinderkrippe”.
Wegen der Einzelheiten der Tätigkeiten des Klägers wird Bezug genommen auf die mit der Klage überreichte Tätigkeitsbeschreibung des Klägers (Bl. 12–15 d.A.).
Die Umsetzung der Projekte in der Gemeinwesenarbeit erfolgt vielfach durch den Aufbau und die Tätigkeit in eingetragenen Vereinen. Die Beklagte hat diesbezüglich in einer Arbeitshilfe (Bl. 44 d. A.) festgelegt, daß die Vereinstätigkeit des Gemeinwesenarbeiters als dienstliche Tätigkeit anzusehen ist, wenn die Abteilungsleitung im Einzelfall eine entsprechende Notwendigkeit bestätigt.
Der Kläger verfügte im Verhältnis zu der Beklagten nicht über eigene Haushaltsmittel, ihm waren auch keine weiteren Mitarbeiter der Beklagten unterstellt.
Der Kläger war im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte stellvertretender Vorsitzender des Vereins „Nachbarschaftsinitiative Vahrenheide”. Bei den beiden anderen Vorstandsmitgliedern handelte es sich um langzeitarbeitslose Sozialhilfeempfänger. Da diese nicht in der Lage waren, den Verein zu organisieren oder zu leiten, hatte der Kläger die Funktion eines Geschäftsführers. Er war verantwortlich für die Konzeptions- und Projektentwicklung, führte die Verhandlungen mit den jeweiligen Kostenträgern, veranlasste die Buchführung, Kassenabschlüsse und Steuererklärungen und verfügte über das Wissen, um Mischfinanzierungen zu organisieren. Er trug dafür Sorge, daß für die Gründung der Kindertagesstätte sämtliche rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt waren. Er plante ferner die Gründung eines sozialen Betriebes und erstellte dafür einen etwa 40-seitigen umfangreichen Antrag. Verantwortlich war er auch für die Aufnahme eines Kredites bei der Stadtsparkasse Hannover in Höhe von 100.000,– DM.
In den Projekten waren insgesamt 26 Arbeitnehmer tätig, deren verantwortlicher Vorgesetzter der Kläger war. Es handelt sich hierbei um 2 Sozialarbeiter der Vergütungsgruppe IV b BAT, 2 Erzieherinnen der Vergütungsgruppe Vc/Vb BAT, 2 Gartenbauingenieuren der Vergütungsgruppen IV b/III, 2 BSHG-Kräften für das Nachbarschaftstreff sowie 20 ungelernte Arbeiter für das Grünflächen- und Grünbauprojekt.
Das finanzielle Volumen der Projekte beinhaltete einen Jahresumsatz von ca. 1,6 Millionen.
Der Kläger arbeitete in dem von ihm betreuten Stadtteil mit Menschen unterschiedlicher Herkunft. Es handelte sich überwiegend um alleinstehende Männer, die Alkoholprobleme haben und zu einem Drittel überschuldet sind. 20–30 % der Klienten waren Haftentlassene, ferner wurden ehemalige Heimbewohner betreut.
Seit dem 1. Januar 1995 ist der Kläger als Sozialpädagoge im Kulturamt der Beklagten tätig. Er bezog seitdem eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT mit der Möglichkeit eines Bewährungsaufstieges nach 4 Jahren. Mit Wirkung vom 1. August 1996 wurde ihm vorübergehend eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe III BAT übertragen. Er erhält seit dieser Zeit eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen IV a und III BAT.
Das Arbeitsgericht ha...