Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 22.04.1998; Aktenzeichen 1 Ca 579/97) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 22.04.1998 (1 Ca 579/97) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger noch Vergütung für die Monate Juli bis einschließlich September 1997 zusteht und in diesem Zusammenhang um die Länge der von der Beklagten zu beachtenden Kündigungsfrist.
Der 1954 geborene Kläger war seit Mai 1982 als Vermessungsingenieur bei der … beschäftigt, die im September 1996 mit … verschmolzen wurde. Gemäß Arbeitsvertrag vom 19. März 1982 war der Manteltarifvertrag für die Erdöl- und Erdgas-Bohr- und Gewinnungsbetriebe (im folgenden: MTV) Bestandteil des Arbeitsvertrages. § 3 des MTV in der ab 1. Oktober 1979 gültigen Fassung bestimmt:
(2) Für die Kündigung gelten die gesetzlichen und die nachfolgenden tariflichen Bestimmungen.
(3) Die Kündigungsfristen betragen
a) bei Arbeitern
nach einer Betriebszugehörigkeit
bis zu 6 Monaten |
2 Wochen |
bis zu 2 Jahren |
3 Wochen |
von mehr als 2 Jahren |
4 Wochen |
zum 15. oder letzten eines Kalendermonats,
bei Kündigung durch den Arbeitgeber:
nach einer Betriebszugehörigkeit ab 35. Lebensjahr
von 5 Jahren |
1 Monat zum Monatsende |
von 10 Jahren |
2 Monate zum Monatsende |
von 20 Jahren |
3 Monate zum Monatsende; |
b) bei Angestellten 6 Wochen zum Quartalsende,
bei Kündigung durch den Arbeitgeber;
nach einer Betriebszugehörigkeit ab 25. Lebensjahr
von 5 Jahren |
3 Monate zum Quartalsende |
von 8 Jahren |
4 Monate zum Quartalsende |
von 10 Jahren |
5 Monate zum Quartalsende |
von 12 Jahren |
6 Monate zum Quartalsende. |
Diese Regelung wurde in den ab 1. April 1988 geltenden MTV i.d.F. vom 7. April 1988 unverändert übernommen. Auch in den Jahren nach 1988 vereinbarten die Tarifvertragsparteien keine Änderung der Kündigungsfristen mehr. Lediglich die Regelung über Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß § 8 Abs. 3 MTV wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1990 geändert. Ferner regelten die Tarif Vertragsparteien am 15. Mai 1997 mit Wirkung ab 1. Juli 1997 beziehungsweise 1. Januar 1998 die Entgeltfortzahlung, den Anspruch auf Weihnachtsgeld sowie die Berechnung des Urlaubsentgelts neu. Die Beklagte wandte auf das Arbeitsverhältnis des Klägers den jeweils gültigen Manteltarifvertrag an.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Dezember 1996 zum 30. Juni 1997, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin. Die Beklagte hatte zunächst Mitte Dezember 1996 eine Kündigung an eine seit September 1995 nicht mehr zutreffende Adresse des Klägers gesandt. Die aktuelle Anschrift des Klägers war der Beklagten bekannt. An diese Anschrift wurden dem Kläger seit Januar 1996 die Lohn- und Gehaltsabrechnungen übersandt. Nachdem die Beklagte dieses Kündigungsschreiben als unzustellbar zurückerhalten hatte, gab sie das Kündigungsschreiben mit Datum vom 28. Dezember 1996 am 8. Januar 1996 zur Post. Dieses Schreiben ging dem Kläger am 9. Januar 1997 zu. In der Bescheinigung gemäß § 133 AFG vom 7. August 1997, auf deren Inhalt (Bl. 38 d.A.) Bezug genommen wird, gab die Beklagte die Kündigungsfrist mit 6 Monaten zum Monatsende an.
Der Kläger ist der Ansicht, die maßgebliche Kündigungsfrist betrage sechs Monate zum Quartalsende, so daß das Arbeitsverhältnis bis zum 30. September 1997 fortbestanden habe. Er begehrt mit seiner am 15. September 1997 erhobenen und im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 22. April 1998 erweiterten Klage daher die Zahlung der Vergütung für Juli bis September 1997 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 18.399,– DM brutto. Er bezog ab 4. Juli 1997 Arbeitslosengeld, das er im Termin vom 10. Dezember 1998 mit etwa 7.068,– DM beziffert hat. Seinen Anspruch auf Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende hat er gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 9. Juli 1997, auf das Bezug genommen wird (Bl. 12–14 d.A.), geltend gemacht. Soweit er zunächst auch Klage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. September 1997 erhoben hat, hat er insoweit auf rechtlichen Hinweis des Arbeitsgerichts keinen Antrag gestellt.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe die Kündigung nicht zum 31. Mai 1997, sondern zum 30. Juni 1997 ausgesprochen, sei also selbst davon aus gegangen, daß die Kündigungsfrist sechs Monate zum Quartalsende betrage. Wenn die Tarifvertragsparteien die Kündigungsfristenregelung auch in Kenntnis der Änderung der gesetzlichen Fristen seit Oktober 1993 beibehalten hätten, müsse davon ausgegangen werden, daß sie dadurch einen abweichenden Regelungswillen zum Ausdruck gebracht hätten. Er habe den Zugang der Kündigung nicht vereitelt. Sein Anspruch sei auch nicht verwirkt. Er sei aufgrund des hilfsweisen Ausspruchs der Kündigung zum nächstzulässigen Termin davon ausgegangen, daß das Arbeitsverhältnis bis zum 30. September 1997 fortbestehe. Nachdem er festgestellt habe, daß die Beklagte gegenüber ...