Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 25.08.1998; Aktenzeichen 1 Ca 29/98 E) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 25.08.1998, 1 Ca 29/98 E, abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 26.02.1996
eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ia BAT zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und dabei über die Frage, ob die von dem Kläger auszuübende Tätigkeit die eines Fachtierarztes für Fleischhygiene und Schlachthofwesen ist.
Der am 19. September 1953 geborene Kläger ist, nachdem er zuvor bei dem Beklagten im Bereich der Schlachttier- und Fleischbeschau gearbeitet hat, seit dem 01. März 1983 im Veterinäramt als hauptberuflicher Tierarzt beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 08. Februar 1983 (Bl. 6, 7 d.A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Seit dem 01. März 1986 bezieht er eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT (Bl. 8 d.A.).
Nach Abschluß einer Fachtierarzt-Weiterbildung am 20.02.1996 ist der Kläger berechtigt, die Bezeichnung „Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen” zu führen (Bl. 10, 11 d.A.).
Der Kläger wird ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibung vom 15.03.1996, auf deren Inhalt auch bezüglich der von dem Kläger zu verrichtenden Tätigkeiten Bezug genommen wird (Bl. 28–31 d.A.) als amtlicher Tierarzt im Sachgebiet „Fleischhygiene” eingesetzt.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1996 (Bl. 13 d.A.) beantragte der Kläger, ihn nunmehr in die Vergütungsgruppe I a einzugruppieren. Der Beklagte kam diesem Antrag nicht nach.
Das Arbeitsgericht hat durch ein den Parteien am 17. September 1998 zugestelltes Urteil vom 25. August 1998, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 64–68 d.A.), die auf die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 26.02.1996 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen, gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger sei nach dem Arbeitsvertrag eine Tätigkeit als Tierarzt und nicht als Fachtierarzt übertragen worden. Die überwiegend von ihm auszuübenden Tätigkeiten hätten die nunmehr eingebrachte Qualifikation zum Fachtierarzt nicht zur Voraussetzung. Vielmehr könne die Tätigkeit, die der Kläger ausübe, von einem Tierarzt ausgeübt werden, ohne daß dafür besondere Fachkenntnisse eines Fachtierarztes für Fleischhygiene und Schlachthofwesen erforderlich seien. Denn die Grundtätigkeit eines Tierarztes umfasse auch die Fähigkeiten und Kenntnisse in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Insoweit könnten die aus der Weiterbildung zum Fachtierarzt resultierenden Kenntnisse für die Tätigkeit des Klägers zwar nützlich oder auch erwünscht sein, sie seien aber nicht erforderlich bzw. notwendig.
Hiergegen richtet sich die am 16. Oktober 1998 eingelegte und am 03. November 1998 begründete Berufung des Klägers.
Der Kläger ist der Auffassung, die ihm von dem Beklagten übertragenen Aufgabenbereiche entsprächen insgesamt dem Inhalt und dem Umfang der Weiterbildung, wie sie gerade für die spätere Tätigkeit als Fachtierarzt für Fleischhygiene- und Schlachthofwesen festgelegt worden sei. Dies habe der Beklagte in seiner Bescheinigung vom 20. Dezember 1995 (Bl. 47, 48 d.A.) selbst bestätigt. Diese Bescheinigung sei erforderlich gewesen, damit seine Tätigkeit bei dem Beklagten im Rahmen seiner Weiterbildung zum Fachtierarzt für Fleischhygiene- und Schlachthofwesen anerkannt werde. Zwar seien nach der Approbationsordnung für Tierärzte die Fächer Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Fleischhygiene einschließlich Geflügelfleischhygiene und Schlachtbetriebslehre Pflichtlehrveranstaltungen und Gegenstand einer 1 1/2 Monate dauernden Ausbildung in einem Schlachtbetrieb oder bei einem Fleischbeschauamt, die ihm von dem Beklagten übertragenen Aufgaben verlangten jedoch ein wesentlich fundierteres Wissen und wesentlich fundiertere Kenntnisse als die im Rahmen der Ausbildung zum Tierarzt vermittelten Wissensstände.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 25.08.1998, 1 Ca 29/98 E, abzuändern und
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 26.02.1996 Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte) vom 23-Februar 1992 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Schriftsatzes seiner Prozeßbevollmächtigten vom 03. Dezember 1998 (Bl. 113–115 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt ...