Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
1) Im Bezugszeitraum des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG geleistete Mehrarbeit erhöht das Entgelt für den Urlaub.
2) Bringt der Arbeitnehmer im nächsten Monat einen Zweit-Urlaub ein, so steigert das erhöhte Entgelt für den Erst-Urlaub das Entgelt für den Zweit-Urlaub.
3) Bringt der Arbeitnehmer im darauf folgenden Monat einen Dritt-Urlaub ein, so steigert das erhöhte Entgelt für den Zweit-Urlaub das Entgelt für den Dritt-Urlaub.
4) Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen kommt es – trotz des Gesetzeswortlauts des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG – maßgeblich auf die Fälligkeit der Ansprüche an.
Normenkette
BUrlG § 11 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Urteil vom 10.03.1992; Aktenzeichen 2 Ca 1404/91 S) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 10.03.1992 – 2 Ca 1404/91 S – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Endurteil vom 10.03.1992 in Ziffern 1. und 2. folgendermaßen abgeändert und wie folgt neu gefaßt wird:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 39,51 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 18.12.1991 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4 zu tragen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4 zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe des Entgelts für Urlaubs- und Schichtfreizeittage.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 02.01.1979 als Elektriker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beidseitiger Tarifbindung der Bundesmanteltarifvertrages vom 22.08.1989 für die Süßwarenindustrie in der Bundesrepublik Deutschland und im Land Berlin (im weiteren: BMTV) Anwendung. In den Monaten Juni, Juli und August 1991 hat der Kläger einzelne Urlaubstage eingebracht (im folgenden als Erst-Urlaub bezeichnet). Die genauen Tage sind von den Parteien nicht mitgeteilt worden. In den drei vor dem Erst-Urlaub liegenden Monaten hat der Kläger Mehrarbeit geleistet, was nach der Bezugsmethode des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zur Erhöhung des Entgelts für diesen Erst-Urlaub führte. Im September 1991 brachte der Kläger weitere 15 Urlaubstage ein (im folgenden als Zweit-Urlaub bezeichnet). Für diese 15 Tage zahlte die Beklagte anteilig den normalen monatlichen Grundlohn in Höhe von DM 2.755,– brutto sowie urlaubstäglich weitere DM 54,72 brutto. Die Beklagte hat die Grundlage der Ermittlung des Betrages von DM 54,72 nicht vorgetragen. Unter Zugrundelegung aller in den Monaten Juni, Juli und August 1991 erhaltenen Lohnbeträge (mit Ausnahme von vermögenswirksamen Leistungen und des für den Erst-Urlaub erhaltenen Urlaubsgeldes) kam der Kläger zum Ergebnis, daß die Beklagte für den Zweit-Urlaub urlaubstäglich noch weitere DM 1,66 brutto, insgesamt also noch DM 24,90 brutto zahlen müsse. Die Parteien sind einig, daß sich dieser Differenzbetrag daraus ergibt, daß die Beklagte bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG vorgenommenen Berechnung des Entgelts für den Zweit-Urlaub die Teile des Entgelts für den Erst-Urlaub nicht angerechnet hat, die sich aus der Berücksichtigung der in den drei Monaten vor dem Erst-Urlaub geleisteten Mehrarbeit ergaben. Am 25.10.1991 hatte der Kläger Schichtfreizeit. Nach § 4 Abs. III Ziffer 4 BMTV „(entspricht) die Bemessung der Freizeitvergütung der Urlaubsvergütung”. Auch bei der Ermittlung der Vergütung für diesen Tag berücksichtigte die Beklagte Mehrarbeitsvergütungen nicht, die das Entgelt für in den Monaten Juli, August und September eingebrachte Urlaubstage erhöht hatten. Unter Einbeziehung der für den Zweit-Urlaub begehrten zusätzlichen DM 24,90 brutto ergibt sich eine Differenz für den 25.10.1991 in Höhe von DM 14,61 brutto.
Mit der beim Arbeitsgericht Weiden am 11.12.1991 eingegangenen und der Beklagten am 18.12.1991 zugestellten Klage und der mit Schriftsatz vom 13.02.1992 vorgenommenen Klageerweiterung hat der Kläger Ansprüche im Umfang von insgesamt DM 159,65 brutto zuzüglich Zinsen geltend gemacht.
Mit Urteil vom 10.03.1992, der Beklagten am 23.12.1992 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Weiden nach dem Klageantrag erkannt, den Streitwert auf DM 159,65 festgesetzt und die Berufung zugelassen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen (Bl. 49 f der Akte).
Mit dem am 22.01.1993 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom 20.01.1993 hat die Beklagte Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.02.1993. beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen, begründet.
Im Termin vom 09.06.1994 vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten die Klage im Umfang von DM 120,14 zurückgenommen.
Die Beklagte trägt vor:
Für die vorzunehmende Durchschnittsberechnung könne nicht auf zurückliegende Durchschnittsergebnisse zurückgegriffen werden. Dies ergebe sich bereits im Umkehrschluß aus § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG. Danach...