rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
Befindet sich der Arbeitgeber mit Lohnzahlungen im Verzug, bemißt sich der Zinsanspruch nach dem Brutto-Betrag (gegen BAG)
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Urteil vom 01.12.1992; Aktenzeichen 3 Ca 1311/91 S) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 01.12.1992 – 3 Ca 1311/91 S – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 285,08 brutto nebst 14 % Zinsen hieraus seit 01.11.1991 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 6/7, der Beklagte 1/7 zu tragen.
3. Hinsichtlich der Klage auf Urlaubsentgelt wird für den Beklagten die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Weihnachtsgeldes für 1989, des Urlaubsgeldes 1989, des Urlaubsentgelts und über die Frage eines Mehrarbeitszuschlages.
Der Kläger ist beim Beklagten seit 01.04.1970 als Gewerkschaftssekretär beschäftigt. Ab 01.05.1989 ist er freigestellter Vorsitzender des Betriebsrats. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Inbezugnahme die Allgemeinen Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten des Deutschen Gewerkschaftsbundes (AAB) Anwendung. § 21 Abs. 1 Satz 2 AAB lautet:
„Das Urlaubsgeld beträgt ein halbes Monatsgehalt.”
§ 22 Abs. 1 Satz 1 AAB bestimmt:
„Jedem Beschäftigten ist eine Weihnachtszuwendung entsprechend der jeweils geltenden Betriebsvereinbarung zu zahlen.” Eine solche für den Kläger einschlägige Betriebsvereinbarung besteht nicht. Im April 1989 hat der Kläger fünf Urlaubstage und im Juli 1989 sieben Urlaubstage eingebracht und dafür Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld auf der Basis des Grundgehalts erhalten. Als Weihnachtszuwendung erhielt der Kläger – wie alle Mitarbeiter des Beklagten – einen Betrag in Höhe eines Grundgehalts. In einem früheren arbeitsgerichtlichen Verfahren ist der Beklagte durch Urteil des LAG Nürnberg vom 30.04.1992 verurteilt worden, an den Kläger Vergütung für in den Monaten September 1988 bis April 1989 geleistete über- bzw. Mehrarbeit in Höhe von DM 8.300,60 brutto zu zahlen (Aktenzeichen 2 Sa 667/90). Auf Januar 1989 entfielen DM 831,60, auf Februar 1989 DM 616,–, auf März 1989 DM 847,– und auf April 1989 DM 831,60. Mit dem in diesem Vorverfahren an das Landesarbeitsgericht Nürnberg gerichteten Schriftsatz vom 03.04.1991 hat der Klägervertreter ausgeführt: „Mehrarbeitszuschläge verlangt der Kläger nicht.”
Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Weiden am 19.11.1991 eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die vom Beklagten aufgrund des Urteils des LAG Nürnberg zu zahlende Mehrarbeitsvergütung führe zu einer Erhöhung des Weihnachtsgeldes 1989 in Höhe von DM 450,77 brutto und des Urlaubsgeldes für 1989 in Höhe von DM 430,53 brutto. Für die geleistete Mehrarbeit seien Mehrarbeitszuschläge in Höhe von DM 781,55 brutto zu zahlen. Das Urlaubsentgelt für die im April und Juli 1989 genommenen Urlaubstage erhöhe sich entsprechend um DM 356,33 brutto. Damit stünden ihm weitere DM 2.019,18 brutto nebst 14 % Zinsen hieraus seit 01.11.1991 zu.
Mit Urteil vom 01.12.1992 hat das Arbeitsgericht Weiden nach dem Klageantrag erkannt und den Streitwert auf DM 2.019,18 festgesetzt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen (Bl. 105 bis 111 d.A.).
Mit dem am 18.02.1993 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Beklagte gegen das ihm am 18.01.1993 zugestellte Urteil Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17.03.1993, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen, begründet.
Der Beklagte und Berufungskläger trägt vor:
Der Anspruch auf Weihnachtszuwendung des Klägers beruhe dem Grunde und der Höhe nach auf jahrelanger betrieblicher Übung. Eine Berechnung nach der durchschnittlichen effektiven Monatsvergütung scheide deshalb aus. Dies gelte auch für das Urlaubsgeld; insoweit bestehe bereits eine jahrzehntelange Übung. Ein zusätzliches Urlaubsentgelt könne der Kläger nicht verlangen, da er nicht die einzelnen im April 1989 genommenen Urlaubstage dargelegt habe und er für sämtliche im April und Juli 1989 genommenen Urlaubstage nicht angegeben habe, welche Mehrarbeitsvergütung er in dem jeweiligen 13-Wochen-Zeitraum in Ansatz gebracht habe. Mehrarbeitszuschläge könne der Kläger nicht mehr verlangen, da er im Schriftsatz vom 04.03.1991 (im Verfahren des LAG Nürnberg 2 Sa 667/90) ein Angebot zum Abschluß eines Verzichtsvertrags abgegeben habe, das er (der Beklagte) konkludent angenommen habe.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 01.12.1992 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt:
- Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 01.12.1992 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Kläger trägt vor:
Die Weihnachtszuwendung bemesse si...