Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Einem Arbeitnehmer, der an fünf Tagen in der Woche Nachtschicht im 3- oder 4 Schichtbetrieb von 00.00 bis 04.00 Uhr leistet, stehen der Zuschlag von 40 % und bezahlte Pause zu.

 

Normenkette

TVG Tarifverträge: Steine-Erden § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Urteil vom 13.09.2000; Aktenzeichen 5 Ca 564/00 S)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.07.2002; Aktenzeichen 3 AZR 560/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden in der OPf. –Kammer Schwandorf – vom 13.09.2000 – Gz. 5 Ca 564/00 S – in Nr. 1 und 2 abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 64,60 (i.W.: Deutsche Mark vierundsechzig 60/100) sowie weitere DM 181,20 (i.W.: Deutsche Mark einhunderteinundachtzig 20/100) brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Gesamtbetrag seit dem 24.04.2000 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger trägt 9/16, die Beklagte 7/16 der Kosten des Rechtsstreits.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger eine Nachtschichtzulage in Höhe von 40 % gemäß Ziffer 33 des Manteltarifvertrags vom 01. Juli 1998 für die gewerblichen Arbeitnehmer der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern (hinfort MTV genannt) und eine Pausenzulage gemäß Ziffer 29 des MTV zusteht.

Der Kläger ist seit 23. Januar 1984 bei der Beklagten als Maschinenanlagenfahrer beschäftigt und Betriebsratsvorsitzender. Die Beklagte unterhält an fünf Tagen in der Woche einen durchlaufenden 24-Stunden-Betrieb. Durch Aussagen vom 10.06.1999 gab die Beklagte bekannt, dass unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob bei Nachtarbeit 40 % oder 25 % Zuschlag zu zahlen sei und die Pausen gutzuschreiben seien. Der Betriebsrat wurde gebeten, die Auslegungsstreitigkeiten gemäß Ziffer 167 des Tarifvertrages zwischen den Tarifvertragsparteien klären zu lassen. Sollte eine Nachzahlung bzw. Stundengutschrift erfolgen, werde sich die spätere Beklagte nicht auf die Ziffer 165 des Manteltarifvertrages berufen.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es liege ein vollkontinuierlicher Drei-Schichtenbetrieb vor und es stehe ihm somit eine Nachtschicht Zulage nach Ziffer 33 MTV und Pausenvergütung nach Ziffer 29 MTV zu.

Er hat erstinstanzlich beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 256,88 netto nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 181,20 brutto nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich

Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein vollkontinuierlicher Betrieb liege nur bei einem ununterbrochenen Fortgang der Arbeit an allen sieben Tagen in der Woche vor.

Das Arbeitsgericht Weiden in der OPf. hat die Klage mit Endurteil vom 13.09.2000 abgewiesen und die Berufung zum Landesarbeitsgericht zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, lediglich die Forderung von DM 64,60 für die Nachtschicht vom 21. bis 25. Februar 2000 und die Forderung über DM 181,20 brutto für die Pausenvergütung im Februar 2000 fielen nicht unter die zweistufige Ausschlussfrist in Ziffer 165 MTV. Auf Verfallsfristen könne nicht verzichtet werden. Vollkontinuierlicher Drei-Schichtbetrieb liege bei der Beklagten nicht vor. Sie bedeute eine ununterbrochene Arbeit an allen sieben Tagen in der Woche.

Gegen das dem Kläger am 28.09.2000 zugestellte Endurteil legte dieser am 17.10.2000 Berufung ein und begründete die Berufung im Berufungsschriftsatz. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er arbeite derzeit als Maschinenanlagenfahrer im Betrieb in S. In der Zeit vom 01.11.1993 bis 30.07.1997 seien Nachtzulage und Pausen bezahlt worden. Dann sei eine andere Schichtregelung getroffen worden. Seit Mai 1999 werden die. Zulagen und Pausen nicht mehr bezahlt.

Das Arbeitsgericht Weiden habe den Begriff vollkontinuierlich falsch ausgelegt. Es treffe nicht zu, dass Ziffer 137 b MTV für den gesamten Tarifvertrag gelte. Diese Vorschrift sei erst nachträglich eingefügt worden. Als die Ziffer 1970 eingeführt worden sei, habe es keinen Betrieb gegeben, an dem sieben Tage gearbeitet worden sei. Das Merkmal sei aufgenommen worden, weil nur bei einem 7-Tage-Betrieb die Wechselschicht notwendig geregelt werden müsste. Die historische Entwicklung müsse berücksichtigt werden.

Die Beklagte habe wirksam auf die Ausschlussfrist verzichtet.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt:

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Weiden vom 13.09.2000, AZ: 5 Ca 564/00 S abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt,

    1. an den Kläger DM 256,88 nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu bezahlen

      sowie

    2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 181,20 brutto nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt:

  1. Die Berufung des Klägers/Berufungsklägers wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger/Berufungskläger trägt die Ko...

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