Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Wurde vertraglich eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende vereinbart, beträgt aber die gesetzliche Kündigungsfrist 7 Monate zum Monatsende, ist ein Günstigkeitsvergleich vorzunehmen. Da 7 Monate zum Monatsende günstiger sind als 6 Wochen zum Quartalschluss, gilt allein die gesetzliche Frist.
2. Eine unternehmerische Entscheidung wird nicht dadurch unsachlich oder willkürlich, dass der Unternehmer auf einen Umsatzrückgang tastend reagiert und zunächst ein anderes Konzept ausprobiert.
Normenkette
BGB § 622; KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Urteil vom 05.02.1998; Aktenzeichen 5 Ca 1371/97 A) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 05.02.1998 – Az.: 5 Ca 1371/97 A – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war seit 03.01.1977 bei der Beklagten bzw. der beiden Rechtsvorgängerinnen laut Anstellungsvertrag vom 19.11.1976 als Gebietsverkaufsleiter beschäftigt. Nach § 5 Abs. 2 des Anstellungsvertrages kann der Arbeitsvertrag mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Ende 1980 wurde der Kläger zum Prokuristen bestellt, 1991 wurde eine Tantiemevereinbarung geschlossen. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 27.05.1997 beurlaubt. Mit Schreiben vom 24.06.1997 sprach die Beklagte eine Änderungskündigung aus. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde zugleich die Tantiemevereinbarung gekündigt. Der gegen diese Kündigungen gerichteten Klage gab das Arbeitsgericht Würzburg im Vorprozess 9 Ca 1225/97 A durch Endurteil vom 20.01.1998 statt.
Mit Schreiben vom 17.07.1997 kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Arbeitsverhältnis zum 28.02.1998. Gegen diese Kündigung richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger hat erstinstanzlich im wesentlichen vorgetragen, eine Unternehmerentscheidung sei nicht erfolgt. Insbesondere sei die Ebene der Prokuristen nicht fortgefallen, weil sich die Beklagte um die Weiterbeschäftigung des Einkaufsleiters Herrn B. bemüht habe. Für ihn seien Frau F. und Herr B. eingestellt worden. Die Sozialauswahl sei fehlerhaft, da er sowohl mit Herrn B. als auch mit dem Sohn der Eheleute S., Herrn … S., vergleichbar sei. Demgemäß hat der Kläger erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung vom 17.07.1997, zugegangen am 18.07.1997, mit Ablauf des 28. Februar 1998 enden wird.
Die Beklagte hat erstinstanzlich
Klageabweisung, hilfsweise Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragt.
Sie hat im wesentlichen vorgetragen, ein Umsatzrückgang von nahezu 40 % bei steigenden Personalkosten habe dringenden Handlungsbedarf erzeugt. Zunächst sei überlegt worden, die Vertragsbedingungen zu ändern. Nach Ausspruch der Änderungskündigung sei von diesen Überlegungen Abstand genommen worden. Es sei dann beschlossen worden, die Position des Verkaufsleiters ersatzlos zu streichen.
Das Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Aschaffenburg – hat mit Endurteil vom 05.02.1998 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im wesentlichen darauf berufen, dass die Beklagte beschlossen habe, die Position des Verkaufsleiters wie auch des Einkaufsleiters wegfallen zu lassen. Es treffe nicht zu, dass neue Mitarbeiter eingestellt seien. Fehler in der Sozialauswahl seien nicht erkennbar.
Im übrigen wird, auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Endurteils Bezug genommen. Von einer weitergehenden Darstellung wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gegen das dem Kläger am 17.02.1998 zugestellte Endurteil legte dieser am 23.02.1998 Berufung ein. Wegen der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen vom 27.10.1998 Bezug genommen.
In der Berufungsbegründungsschrift wurde die Klage um einen Antrag auf Weiterbeschäftigung erweitert. In der Berufungsbegründung trägt der Kläger und Berufungskläger im wesentlichen vor,
bei der Kündigung handle es sich um eine willkürliche Unternehmerentscheidung, der eine Zwangsbeurlaubung und zwei Änderungskündigungen vorausgegangen seien. Durch die Änderungskündigung sei der Kündigungsgrund verbraucht. Die Beklagte habe anscheinend ihren Prozessbevollmächtigten beauftragt, ihn, den Kläger, loszuwerden. Eine unternehmerische Entscheidung sei überhaupt nicht ergangen. Zumindest sei sie willkürlich erfolgt. Die Beklagte habe auch nicht entschieden, die Ebene der Prokuristen abzubauen. Vielmehr habe sie mit den anderen Prokuristen Herrn B., der gekündigt habe, lange wegen einer Fortsetzung dessen Arbeitsverhältnisses verhandelt. Zudem seien als Nachfolger für ihn Herr B. und Frau F. eingestellt worden.
Die soziale Auswahl sei falsch erfolgt. Herr … S. sei in die Sozialauswahl einzubeziehen, da er mitarbeitender Gesellschafter sei.
Zudem sei die Kündigungsfrist nicht gewahrt.
D...