Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Anforderungen an die Darlegungslast zur Begründung einer Kündigung nach unternehmerischer Entscheidung mit dem Zweck der Kostenreduzierung durch Personalabbau unter besonderer Berücksichtigung einer „vorgezogenen” Kündigung eines einzelnen Arbeitnehmers.
Normenkette
KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Urteil vom 23.03.2000; Aktenzeichen 8 Ca 1694/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 23.03.2000 – Az.: 8 Ca 1694/99 – wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 01.08.1970 als kaufmännischer Angestellter mit einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt ca. DM 4.798,– beschäftigt.
Mit Schreiben vom 19.08.1999, dem Kläger am selben Tage ausgehändigt, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2000.
Diese Kündigung hatte die Beklagte nach ihrem erstinstanzlich verwerteten Vortrag zunächst dahingehend begründet, dass diese Kündigung auf einer Unternehmerentscheidung beruhe, nachdem bei einem Treffen der Geschäftsführung am 02.03.1999 aufgrund der durch die Buchhaltung ermittelten Jahresergebnisse festgestellt worden sei, dass der Hauptkostenfaktor, die Personalkosten, drastisch reduziert werden müsste. Insoweit habe am 10.03.1999 eine Besprechung mit der Steuerberaterin des Unternehmens stattgefunden, am 19.03.1999 eine solche mit der Hausbank, in der Zeit vom 26.04.–27.04.1999 mit dem Wirtschaftsprüfer, in der Zeit vom 21. bis 22.06.1999 sei eine Analyse von der B. – … durchgeführt worden, am 19.07.1999 sei die bestehende Situation auf der Grundlage der im Mai entwickelten Analysen durch den Geschäftsführer mit leitenden Mitarbeitern der Beklagten erörtert worden, nach weiteren Gesprächen mit der finanzierenden Bank sei am 24.08.1999 die Entscheidung getroffen worden, sechs Arbeitnehmer zu kündigen und die Übernahme von zwei Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildungszeit abzulehnen (Schriftsatz der Beklagten vom 08.02.2000).
Nach dem Termin der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 02.03.2000 hat die Beklagte weiterhin mit Schriftsatz vom 16.03.2000 vorgetragen, dass, soweit im Schriftsatz vom 07.02.2000 (gemeint wohl: 08.02.2000) angegeben worden sei, dass im Rahmen der am 24.08.1999 geführten Besprechung die Entscheidung über die Kündigung des Klägers getroffen worden sei, dies zu berichtigen sei. Das Gericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kündigung gegenüber dem Kläger bereits am 19.08.1999 ausgesprochen worden sei. Von Beginn des Jahres 1999 an seien mehrfach Besprechungen innerhalb der Geschäftsführung durchgeführt worden, welche jeweils die Entscheidung zur Herbeiführung einer Personalreduzierung zum Inhalt gehabt haben. Bereits am 19.07.1999 habe aufgrund der bestehenden Situation und auf Grundlage der im Mai entwickelten Analysen eine Besprechung stattgefunden. Weitere Besprechungen haben Ende Juli/Anfang August 1999 stattgefunden. Der Kreis der von der Personalreduzierungsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze sei dabei bereits zu diesem Zeitpunkt festgelegt worden. Es sei auch grundsätzlich zutreffend, dass am 24.08.1999 bezüglich der fünf weiteren von der Personalreduzierungsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze, bzw. Arbeitnehmer die endgültige Entscheidung getroffen worden sei. Die Entscheidung, welche der Kündigung des Klägers vorausgegangen sei, sei jedoch im Hinblick auf den unstreitig am 23.08.2000 (gemeint wohl: 1999) erfolgten Urlaubsantritt des Klägers vorgezogen worden. Insoweit habe kurz vor dem Ausspruch der Kündigung gegenüber dem Kläger am 19.08.1999 und am 18.08.1999 ein Gespräch mit Herrn B. stattgefunden (Im Schriftsatz vom 11.04.2001: „Nachdem … der Geschäftsführer der Beklagten am 19.08.1999 feststellte, dass der Kläger am 23.08.1999 einen beantragten Urlaub antritt, beraumte er noch für den selben Tag eine Besprechung … an”). Die kurzfristige Anberaumung sei deshalb erfolgt, nachdem der Geschäftsführer der Beklagten vor (gemeint wohl: vom) Urlaubsantritt Kenntnis gehabt habe und von der Übersendung einer Kündigung im Urlaub des Klägers habe absehen wollen. Im Rahmen dieser kurzfristig anberaumten Besprechung mit dem Abteilungsleiter sei die im Schriftsatz vom 07.02.2000 (wohl: 08.02.2000) dargestellte Entscheidung getroffen worden, welche zur Kündigung des Klägers geführt habe.
Zur fehlerhaften Angabe des Datums des Besprechungstermins vom 24.08.1999 sei es deshalb gekommen, weil neben dem hier vorliegenden Kündigungsschutzverfahren noch weitere Kündigungsschutzverfahren anhängig seien und der Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen der Vorbereitung der für den schriftsätzlichen Vortrag erforderlichen Informationen übersehen habe, dass gerade im vorliegenden Fall die Ents...