Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratsmitglied. Kündigung, fristlose. Verdachtskündigung. fristlose Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Die Darlegungs- und Beweislast für den außerordentlichen Kündigungsgrund liegt auch im Beschlussverfahren über die Zustimmungsersetzung beim Arbeitgeber.
Normenkette
BGB § 616; BetrVG § 103
Verfahrensgang
ArbG Trier (Beschluss vom 26.08.2009; Aktenzeichen 4 BV 15/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 26.08.2009 – 4 BV 15/09 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschluss-/Beschwerdeverfahren darüber, ob die vom Beteiligten zu 2. verweigerte Zustimmung zu der von der Beteiligten zu 1. beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitglieds C. (Beteiligter zu 3.) gerichtlich zu ersetzen ist.
Der Beteiligte zu 3. ist am 13.09.1957 geboren, verheiratet und seit dem 20.08.1984 als Mitarbeiter in der Betriebswerkstatt am Standort A-Stadt beschäftigt. Er ist seit 1988 ununterbrochen Betriebsratsmitglied, war zeitweise dessen Vorsitzender und langjährig für die Betriebsratsarbeit freigestellt.
Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Beteiligten zu 1. und 3. ist der Manteltarifvertrag Milchindustrie Rheinland-Nassau anwendbar. Nach dessen Ziffer 5 ist der Beteiligte zu 3 nicht (mehr) ordentlich kündbar.
Am Vormittag des 21.03.2009, einem Samstag, wurden der Beteiligte zu 3. sowie der weitere Mitarbeiter T. C. vom Werksleiter H. Sch. am Werkstor zum Gelände des ehemaligen Fleischwerks der Beteiligten zu 1. in A-Stadt angetroffen. Auf Nachfrage des Werksleiters erklärte der Beteiligte zu 3., er wolle die ihm gehörende und im Fleischwerk eingelagerte Glaswolle abholen. Daraufhin übergab der Werksleiter dem Beteiligten zu 3. den Schlüssel für das Tor.
Am 24.03.2009 teilte der Werkstattleiter, Herr F., dem Werksleiter Herrn Sch. auf dessen Nachfrage mit, dass er von dem Vorgang am 21.03.2009 im Vorfeld keine Kenntnis gehabt habe. Der Beteiligte zu 3. habe ihn jedoch noch am 21.03.2009 aufgesucht und darüber informiert, dass er gemeinsam mit dem Kollegen C. Glaswolle aus dem Fleischwerk geholt habe.
Daraufhin sprach Herr Sch. auch den Mitarbeiter C. auf die Angelegenheit an. Dieser erklärte, er habe am 21.03.2009 gemeinsam mit dem Beteiligten zu 3. Glaswolle aus dem Fleischwerk holen wollen. Er sei davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 3. zuvor abgeklärt habe, dass ihm die Glaswolle von der Beteiligten zu 1. überlassen worden sei. Herr Sch. informierte sodann die Personalabteilung der Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 1. befragte den unmittelbaren Vorgesetzten des Beteiligten zu 3., den Leiter der Elektrowerkstatt, Herrn W. Dieser teilte mit, dass er im Zusammenhang mit dem Ausbau der Glaswolle im Rahmen des Umbaus im Verwaltungsgebäude im Jahr 2007 keine Mitnahme durch den Beteiligten zu 3. gestattet habe. Daraufhin wurde Herr C. durch die Personalabteilung nochmals befragt. Er wiederholte seine gegenüber Herrn Sch. bereits getroffene Aussage.
Die Beteiligte zu 1. versuchte sodann, mögliche Personen zu ermitteln, die dem Beteiligten zu 3. die Mitnahme der Glaswolle gestattet haben könnten. Sie befragte die Mitarbeiter A. S. und E. L., die damals beim Umbau des Verwaltungsgebäudes die Decke und damit auch die Glaswolle ausgebaut hatten. Beide erklärten, dass sie es dem Beteiligten zu 3. nicht gestattet hätten. Der Beteiligte zu 3. sei jedoch mit Elektroarbeiten am Umbau beteiligt gewesen und habe erklärt, dass er die Glaswolle mitnehmen wolle. Über die insoweit durchgeführten Ermittlungen wurde sodann der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1., Herrn L., informiert. Er hörte im Laufe des 25.03.2009 den Mitarbeiter S., die Werkstattleiter Herrn W. und Herrn F., sowie den Werksleiter Herrn Sch an, wobei allerdings keine neuen Erkenntnisse gewonnen wurden. Auch der Architekt Herr M. wurde befragt. Er erklärte, eine Zusage über die Mitnahme von Material nicht gegeben zu haben.
Danach wurde der Beteiligte zu 3. am 25.03.2009 angehört. Ihm wurde im Hinblick auf den bis zu diesem Zeitpunkt festgestellten Sachverhalt mitgeteilt, dass starke Verdachtsmomente auf ein strafbares Verhalten gegeben seien. Der Beteiligte zu 3. räumte den Vorgang vom 21.03.2009 ein. Er erklärte aber, dass er im Zuge der Umbaumaßnahmen im Jahr 2007 mit der Sekretärin des Werksleiters, Herrn Sch., Frau S., gesprochen habe. Diese habe ihm zugesichert, sie werde eine Mitnahme der Glaswolle für ihn klären bzw. den Werksleiter, Herrn Sch., fragen, ob dies in Ordnung sei. Etwa eine Woche später habe ihm Frau Sch. mitgeteilt, er könne über die Glaswolle verfügen und sie übergangsweise im Fleischwerk einlagern.
Aufgrund dessen sprach die Beteiligte zu 1. mit der Mitarbeiter Frau S. Sie bestätigte, dass sie damals vom Beteiligten zu 3. auf die Glaswolle angesprochen worden sei. Sie habe ihm allerdings mitgeteilt, er müsse eine Genehmigung beim Werksleiter,...