Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Einsicht in elektronische Lohn- und Gehaltstabellen. Anforderungen an Beschwerdebegründung durch inhaltliche Auseinandersetzung. Umfang der einzusehenden Unterlagen nach § 34 Abs. 2 BetrVG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Beschwerdebegründung ist unzulässig, da sie sich nicht mit den Argumenten des Arbeitsgerichts auseinandersetzt und lediglich Rechtsansichten äußert.

2. Der Betriebsrat ist gemäß § 34 Abs. 3 BetrVG nicht verpflichtet, Einsicht in die elektronisch geführten Lohn- und Gehaltstabellen der Tarifbeschäftigten zu gewähren.

3. Lohn- und Gehaltslisten gehören nicht zu den Unterlagen im Sinne des § 34 Abs. 2 BetrVG.

 

Normenkette

ArbGG § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 2; BetrVG § 34 Abs. 3, § 80 Abs. 2 S. 2; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2, § 253

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 03.12.2020; Aktenzeichen 5 BV 21/19)

 

Tenor

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 3. Dezember 2020, Az. 5 BV 21/19, wird zurückgewiesen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 

Gründe

I.

Der Antragsteller verlangt vom Betriebsrat Einsichts- und Zugriffsrechte auf elektronisch gespeicherte Lohn- und Gehaltstabellen, Korrespondenz und Ordnerstrukturen.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 3) betreibt an den Standorten C-Stadt und G-Stadt ein LKW-Werk und ein Logistikcenter mit über 10.000 Arbeitnehmern. Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist Mitglied des gemeinsamen Betriebsrats (Beteiligter zu 2), der aus 39 Mitgliedern besteht. Für die Wahl im März 2018 sind sieben Vorschlagslisten eingereicht worden. Der Antragsteller gehört der Liste "Generationen Bündnis" an, die insgesamt 4 Mitglieder für den Betriebsrat stellt, die "IG-Metall"-Liste stellt 24 Mitglieder.

Das bei der Arbeitgeberin geführte Personalmanagementsystem (ePeople) umfasst unter anderem die Stammdatenverwaltung und die Vergütungsdaten. Jedem Betriebsratsmitglied wird von der Arbeitgeberin gemäß einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.04.2005 jeweils ein eigener - inhaltlich begrenzter - online-Zugriff auf ePeople gewährt. Dieser standardisierte Zugriff (sog. eBR-Zugriff), den auch der Antragsteller hat, umfasst nicht die Vergütungsdaten der Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin gewährt nur dem Betriebsratsvorsitzenden und dem Vorsitzenden der beim Betriebsrat gebildeten Entgeltkommission eine erweiterte Systemleseberechtigung, welche auch die in ePeople hinterlegten Vergütungsdaten beinhaltet. Einige Mitglieder der Entgeltkommission sind zugleich Mitglieder der gemäß § 7 ERA (Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie) gebildeten örtlichen Paritätischen Kommission (öPaKo). Der Antragsteller ist kein öPaKo-Mitglied. Nach einem Beschluss des Betriebsrats sind die Aufgaben nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG (Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter) der öPaKo übertragen. Die Arbeitgeberin speichert auf einem ihrer Austauschlaufwerke Lohn- und Gehaltslisten (sog. Reports). Die öPaKo-Mitglieder haben eine Lesezugriffsberechtigung auf die im Austauschlaufwerk hinterlegten Reports. Die Berechtigungen sind userbezogen, dh. sie dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden.

Dem Betriebsrat wurde auf dem Laufwerk der Arbeitgeberin ein Pfad "Betriebsrat" eingerichtet. Auf diesem Laufwerk sind im Ordner "Public" ua. sämtliche Protokolle des Betriebsrats und der Ausschüsse sowie die Korrespondenz zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin gespeichert. Jedes Betriebsratsmitglied, auch der Antragsteller, kann den Inhalt dieses Ordners einsehen.

Der Antragsteller ist der Ansicht, er werde gegenüber den Betriebsratsmitgliedern, die in der IG Metall gewerkschaftlich organisiert seien, benachteiligt. Ihm werde kein Zugriff auf die den anderen Betriebsratsmitgliedern (mind. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter) vorliegenden Lohn- und Gehaltstabellen gewährt. Auch die Einsicht in die Korrespondenz des Betriebsrats mit der Werk-/Unternehmensleitung werde ihm verweigert. Zudem stünden ihm nicht alle Ordner des Betriebsrats zur Einsicht zur Verfügung. Am 09.08.2019 leitete er das vorliegende Beschlussverfahren ein.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

  1. den Betriebsrat zu verpflichten, ihm Einsicht in die dem Betriebsrat vorliegenden Lohn- und Gehaltstabellen für alle Tarifbeschäftigten, einschließlich Meister, Teamleiter und Betriebsratskollegen zu gewähren,

    hilfsweise,

    den Betriebsrat zu verpflichten, ihm Einsicht in die vom Betriebsratsvorsitzenden einsehbaren Lohn- und Gehaltstabellen im Personalverwaltungssystem ePeople für alle Tarifbeschäftigten, einschließlich Meister, Teamleiter und Betriebsratskollegen zu gewähren,

    hilfsweise,

    den Betriebsrat zu verpflichten, ihm Einsicht in die vom Betriebsratsvorsitzenden sowie den Mitgliedern der paritätischen Kommission einsehbaren Reports, die die Lohn- und Gehaltstabellen enthalten und sich auf dem Austauschlaufwerk der Arbeitgeberin befinden, zu gewähren,

  2. den Betr...

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