Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsvordruck. Insolvenzverfahren. Prozesskostenhilfe. Nichteinhaltung einer nach dem Ende der Instanz liegenden Nachfrist. Versagung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Vervollständigung der Einkommenserklärung innerhalb gerichtlicher Nachfrist nach Instanzbeendigung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Rechtsstreits ist nicht mehr möglich, wenn innerhalb der vom Arbeitsgericht gesetzten Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz liegt, keine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wird.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 117, 114 S. 1, § 117 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 16.04.2012; Aktenzeichen 3 Ca 307/12)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. April 2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. April 2012 - 3 Ca 307/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Klage hat der Kläger für die Zeit vom 1. bis 21. Januar 2012 einen Vergütungsanspruch in Höhe von 1.246,14 EUR brutto abzüglich gezahlter 647,59 EUR netto und Urlaubsabgeltung für vier Tage in Höhe von 276,92 EUR brutto geltend gemacht. In der Klageschrift vom 27. Februar 2012 ist kein ausdrücklicher Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthalten, sondern lediglich folgender Hinweis: "In der Anlage überreichen wir die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belege zur Gerichtsakte." Die vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 23. Februar 2011 enthält unter Buchst. D bis J des Vordrucks keinerlei Eintragungen, insbesondere keine Angaben zu den Einnahmen (Buchst. E) und keine Angaben zu vorhandenem Vermögen (Buchst. G). Ihr war ein Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 3. Dezember 2009 beigefügt, nach dem über das Vermögen des Klägers am 3. Dezember 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Im Gütetermin vom 22. März 2012 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Daraufhin hat das Arbeitsgericht dem Kläger nachgelassen, die Erklärung und die dazugehörigen Belege bzgl. der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen einer Woche nachzureichen. Sodann haben die Parteien im Gütetermin vom 22. März 2012 einen Vergleich geschlossen, mit dem der Rechtsstreit erledigt worden ist.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2011, beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am gleichen Tag eingegangen, überreichte der Kläger eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit vom 20. März 2012, nach der er seit dem 13. März 2012 bis auf weiteres als arbeitslos geführt wird, und verwies darauf, dass eine Bewilligung bisher nicht erfolgt sei.

Daraufhin hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 3. April 2012 den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger in der eingeräumten Frist keine ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt habe.

Gegen den ihm am 10. April 2012 zugestellten Beschluss vom 3. April 2012 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. April 2012, beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 17. April 2012 eingegangen, "Rechtsmittel" eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass eine Entscheidung über seinen Arbeitslosengeldantrag noch nicht vorliege und er daher weitere Angaben nicht machen könne. Vermögenswerte besitze er nicht. Hierzu überreiche er den Beschluss über das eingeleitete Insolvenzverfahren vom 3. Dezember 2009.

Mit Schreiben vom 18. April 2012 hat das Arbeitsgericht dem Kläger nochmals Gelegenheit zur vollständigen Ausfüllung des amtlichen Vordrucks "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" nebst den entsprechenden Belegen gegeben und darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Bestätigung des Arbeitsamtes und ein Beschluss des Amtsgerichts über eine Insolvenzeröffnung nicht genüge. Mit Schriftsatz vom 26. April 2012 hat der Kläger erneut den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 3. Dezember 2009 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einen Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 2. April 2012 sowie eine Lohnabrechnung der Firma S. Reisen GbR (S-Straße, S-Stadt) für den Monat März 2012 vorgelegt.

Mit Beschluss vom 26. April 2012 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Kläger immer noch keine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe, was unabhängig davon möglich wäre, ob ein Antrag auf Arbeitslosengeld bewilligt worden sei oder nicht.

Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Juni 2012 in Kopie eine gegenüber dem Amtsgericht Kaiserslautern - Familiengericht - abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlic...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge