Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung. Gegenvorstellung. Prozesskostenhilfe. Verfristung. Aufhebung von Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
1. Nach dem Wortlaut von § 572 Abs. 1 ZPO ist der Rechtspfleger nicht befugt, eine verfristete Beschwerde gegen die Aufhebung eines Bewilligungsbeschusses von Prozesskostenhilfe (§ 124 Nr. 2 ZPO) unter Hinweis auf die Fristversäumnis dem Beschwerdegericht vorzulegen.
2. In jeder sofortigen Beschwerde ist als minus eine Gegenvorstellung zu sehen. Da Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht in Rechtskraft erwachsen, hat der Rechtspfleger im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung zu prüfen, ob er der Gegenvorstellung stattgibt.
Normenkette
ZPO § 124 Nr. 2, § 127 Abs. 1 S. 3, § 572 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 21.01.2009; Aktenzeichen 4 Ca 2535/06) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.04.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.01.2009 – 4 Ca 2535/06 wird als unzulässig verworfen.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.
Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 11.05.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Beendigung des Verfahrens forderte der Rechtspfleger den Kläger mehrfach auf, zur Überprüfung der getroffenen Zahlungsbestimmung für die Prozesskostenhilfe seine Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Hierzu setzte er dem Kläger eine letzte Frist bis zum 07.01.2009. Nach erfolglosem Fristablauf hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 21.01.2009 den Beschluss vom 11.05.2007 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Die Beschlussausfertigungen hat das Arbeitsgericht am 22.01.2009 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie an den Kläger persönlich versendet. Aufgrund eines Umzugs des Klägers konnte der Beschluss an ihn zunächst nicht zugestellt werden. Nach erfolgter Einwohnermeldeamtanfrage wurde der Beschluss am 09.03.2009 nochmals an die nunmehr aktuelle Anschrift des Klägers versandt. Am 24.03.2009 teilte die Mutter des Klägers mit, ihr Sohn sei bei der Bundeswehr und er habe den Beschluss sowie die Aufforderungsschreiben nicht erhalten, da er umgezogen sei. Mit Schreiben vom 02.04.2009, Eingang beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am 03.04.2009, hat der Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe „Einspruch” eingelegt.
Zur Begründung führte er aus, er habe aufgrund eines Umzuges mehrere Wochen keine Post bekommen und somit könne er erst jetzt auf das gerichtliche Schreiben reagieren. Ferner bat er darum, noch einmal seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen. Hierzu legte er dem Arbeitsgericht eine formularmäßige Erklärung vor. Diese war jedoch nur unvollständig ausgefüllt, insbesondere war sie nicht unterschrieben. Auf die Schreiben des Gerichts vom 07.04. und 27.04.2009, mit denen der Kläger aufgefordert wurde, eine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben, reagierte dieser nicht. Mit Beschluss vom 15.05.2009 hat das Arbeitsgericht dem als sofortige Beschwerde ausgelegten Einspruch des Klägers nicht abgeholfen und hat die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung verwies es darauf, das eingelegte Rechtsmittel sei bereits verfristet. Ungeachtet dessen hätte auch nur eine Teilabhilfe dahingehend erfolgen können, dass der Beschluss vom 21.01.2009 aufgehoben und eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 45,00 Euro anzuordnen gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
II. Der als sofortige Beschwerde auszulegende Einspruch des Beschwerdeführers ist gemäß § 78 ArbGG in Verbindung § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, jedoch verfristet, sodass er zu verwerfen war.
Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Prozesskostenhilfeverfahren eine sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, jedoch spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Beschlusses (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ausweislich des Aktenvermerks der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Ludwigshafen hat es den Beschluss vom 21.01.2009 am Folgetag sowohl an den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers als auch an diesen selbst versendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 19.07.2006 – 3 AZB 18/06) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht jedenfalls dann auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn die Partei den Prozesskostenhilfeantrag – wie hier – nicht selbst gestellt hat, sondern dieser durch ihren Prozessbevollmächtigten gestellt wur...