Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung von zwei Kassiererinnen
Leitsatz (redaktionell)
Die Angestellten an den SB-Kassen in der sog. Expresszone werden nicht als Kassiererinnen, sondern als Beobachterinnen und Unterstützerinnen der Kunden tätig.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 1, 2 Nr. 1; TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 23.02.2023; Aktenzeichen 9 BV 16/22) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23. Februar 2023, Az. 9 BV 16/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich darüber, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung von zwei Kassiererinnen zu ersetzen ist.
Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) betreibt mehrere Baumärkte. In ihrem Baumarkt in A-Stadt beschäftigt sie rund 80 Arbeitnehmer, die einen fünfköpfigen Betriebsrat (Beteiligter zu 2) gewählt haben. Die Arbeitgeberin ist Mitglied im Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e.V.; sie wendet in ihrem Baumarkt in A-Stadt die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz an. Der Baumarkt hat eine Verkaufsfläche von ca. 11.000 m2 und ist in verschiedene Warenbereiche aufgeteilt (ua. Garten, Elektro, Baustoffe, Sanitär, Holzzuschnitt, Farben, Werkzeuge, Maschinen sowie Kleinmetallteile), es werden fast 20.000 Artikel angeboten. Im Markt gibt es acht oder neun Bedienkassen, einschließlich einer Drive-in-Kasse im Baustoffzentrum, sowie in der sog. Expresszone vier Self-Scan-Kassen (SB-Kassen). An den SB-Kassen wird der eigentliche Kassiervorgang einschließlich des Scannens der Ware von der Kundschaft selbst durchgeführt.
Die Arbeitgeberin beschäftigt die zwei Angestellten Z. (eingestellt am 1. August 2015) und Y. (eingestellt am 15. März 2017) im Arbeitsbereich "Kasse/ SB-Kasse". Sie setzt beide Angestellten zeitlich überwiegend an den Bedienkassen und mit ca. 18 % ihrer Arbeitszeit an den SB-Kassen ein. Welche Aufgaben die Angestellten an den SB-Kassen zu übernehmen haben, ist zwischen den Beteiligten in den Einzelheiten streitig. Der Betriebsrat trägt insoweit vor, die Angestellten seien für die Überwachung zuständig. Es sei zu kontrollieren, ob die Kunden die Ware korrekt und vollständig einscannen und ob die Ware und der Wert, der auf dem Kassendisplay angezeigt werde, plausibel erscheine. Sobald Probleme oder Fehler beim Bedienen der SB-Kassen auftreten, müssten sie aktiv in den Kassiervorgang eingreifen. Außerdem seien Stichproben durchzuführen, bei denen der komplette Einkauf einzelner Kunden umfassend kontrolliert werde.
Die Arbeitgeberin vergütet beide Angestellten seit ihrer Einstellung nach Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags (GTV), obwohl sie seinerzeit die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung in die höhere Gehaltsgruppe III GTV beantragt und erhalten hatte. Die monatliche Gehaltsdifferenz beträgt ca. 300,00 EUR. In einem Vorprozess 8 TaBV 30/21 (1 BV 27/20) einigten sich die Beteiligten in einem am 1. Juni 2022 gerichtlich festgestellten Vergleich darauf, dass die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Umgruppierung der beiden Angestellten in Gehaltsgruppe II GTV beantragt und im Falle der beachtlichen Verweigerung ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleitet.
Die Zustimmungsanträge zur beabsichtigten Umgruppierung der zwei Angestellten stellte die Arbeitgeberin am 14. Juni 2022, der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung am 21. Juni 2022 unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG mit der Begründung, dass "laut Manteltarifvertrag die Eingruppierung in G 3 richtig" sei.
Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Frau Z. in Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2019 als erteilt gilt,
hilfsweise, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Frau Z. in Gehaltsgruppe G II des Gehaltstarifvertrags des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2019 zu ersetzen,
festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Frau Y. in Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2019 als erteilt gilt,
hilfsweise, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Frau Y. in Gehaltsgruppe G II des Gehaltstarifvertrags des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2019 zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 23. Februar 2023 die Hauptanträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen und den Hilfsanträgen stattgegeben. Zur Begründung der stattgebenden Entscheidung hat es - zusammengefasst - ausgeführt, der Betriebsrat habe die Zustimmung zur Umgruppierung zu Unrecht verweigert, weil beide Angestellten zutreffend in Gehaltsgruppe II GTV eingruppiert seien. Die zwei Angestellten seien nicht "ausschließ...