Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH für einen von mehreren Streitgenossen. volle Erstattung oder nur des Erhöhungsbetrages. Kostenfestsetzung bei Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Vertritt ein Rechtsanwalt in einem Prozeßverfahren zwei Parteien, die auf einer Seite als Streitgenossen stehen, und wird nur einem dieser Streitgenossen der Rechtsanwalt im Rahmen von Prozeßkostenhilfe beigeordnet, dann erhält der Rechtsanwalt von der Staatskasse die unbeschränkte Vergütung und nicht nur den Erhöhungsbetrag aus § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO, wenn die Bewilligung (§ 119 ZPO) und Beiordnung vom Gericht ohne Einschränkung vorgenommen wurde.

Soll sich die Prozeßkostenhilfe wegen der Subsidiarität dieses Rechtsinstitutes nur auf den Erhöhungsbetrag aus § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO beziehen, dann muß der Richter dies schon in seinem Bewilligungsbeschluß aus sprechen (vgl. BGH, NJW 1993, 1715).

 

Normenkette

BRAGO § 6 Abs. 1, § 122; ZPO § 119

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 31.01.1997; Aktenzeichen 4 Ca 748/94)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluß des Rechtspflegers vom 1. April 1997 aufgehoben.

Die Erinnerung der Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht vom 11. März 1997 gegen die Festsetzung der Vergütung des Rechtspflegers vom 31. Jan. 1997 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren Vergütungsansprüche verfolgt. Durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 16. Dez. 1996 – 6 Sa 835/96 – wurde dem Beklagten zu 2) – für den zweiten Rechtszug mit Wirkung vom 10. Dez. 1996 – Prozeßkostenhilfe bewilligt für die Rechtsverteidigung gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 2) hat der Rechtspfleger des erstinstanzlichen Gerichts mit Verfügung vom 31. Jan. 1997 die Kosten des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 2) im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe entsprechend dem Streitwert von 18.000, – DM festgesetzt und bei dieser Festsetzung lediglich die Erhöhung der Prozeßgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO nicht in Ansatz gebracht.

Gegen diesen Beschluß hat die Bezirksrevisorin mit Schriftsatz vom 11. März 1997 Erinnerung eingelegt, da nach ihrer Auffassung aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RPfl 1993, 452 f.) der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) nur einen Anspruch auf Erstattung der Erhöhungsgebühr des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO habe.

Auf diese Erinnerung hin hat der Rechtspfleger mit Beschluß vom 1. April 1997 die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung an den im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 2) neu festgesetzt.

Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 9. April 1997

Erinnerung

eingelegt, da nach seiner Auffassung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, weil die Beklagte zu 1) völlig vermögenslos sei und von dieser keine Vergütungsansprüche zu erlangen seien.

Weder der Rechtspfleger noch der Richter haben der Erinnerung abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die durch Nichtabhilfe und Vorlage durch den Richter entstandene Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers ist gem. §§ 21, 11 RPflG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft und auch sonst zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel auch begründet.

Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers und des Richters, der der Erinnerung ebenfalls nicht abgeholfen hat, hätte der Rechtspfleger die Erinnerung der Bezirksrevisorin gegen seine Vergütungsfestsetzung vom 31. Jan. 1997 als unbegründet zurückweisen müssen und zudem auch seine korrigierende Entscheidung vom 1. April 1997, mit der der Rechtspfleger die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts neu festgesetzt hat, unterlassen müssen. Die erste Festsetzung des Rechtspflegers in seiner Vergütungsfestsetzung vom 31. Jan. 1997 war jedenfalls dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluß vom 16. Dez. 1996 dem Beschwerdeführer bezüglich seiner Rechtsverteidigung (mit einem Streitwert von 18.000,– DM) Prozeßkostenhilfe bewilligt. Diese Bewilligung war unbeschränkt und bezog sich nicht etwa nur auf die Anwalts gebühren bezüglich des Erhöhungsbetrages von § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO. Wird bei mehreren Streitgenossen einem dieser Streitgenossen unbeschränkte Prozeßkostenhilfe im Verhältnis zu den übrigen Streitgenossen bewilligt, dann entspricht es einhelliger Rechtsauffassung, daß bei der kostenrechtlichen Beurteilung dem Prozeßkostenhilfe-Anwalt bezogen auf den einzelnen Streitgenossen die unbeschränkte Vergütung zu leisten ist (vgl. Gerold/Schmidt/van Eicken, BRAGO, 12. Aufl., § 122 Rz. 24; Baumbach/Hartmann, KostG, 26. Aufl., § 122 BRAGO Rz. 65; Riedel/ Sußbauer/Chemnitz, BRAGO, 7. Aufl., § 121 Rz. 45; Rönnebeck, NJW 1994, 2273). Dies folgt daraus, dar der beigeordnete Rechtsanwalt durch den Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluß einen unbeschränkten ...

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