rechtskräftig.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagefrist-Telefax-Unterschrift-Beglaubigungsvermerk
Leitsatz (amtlich)
1. Die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG wird durch Einreichung der handschriftlich unterschriebenen Klageschrift gewahrt. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung liegt auch dann vor, wenn zwar die Klageschrift nicht unterzeichnet ist, sich aber aus einem beigefügten, unterschriebenen Schriftstück ergibt, dass die Klage mit Wissen und Wollen des Verfassers bei Gericht eingegangen ist. Auch die eigenhändig und handschriftlich beglaubigte Abschrift kann deshalb die Urschrift ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn die beglaubigte Abschrift nicht zur Akte genommen wurde.
2. Die Einreichung der Kündigungsschutzklage kann auch durch Telefax erfolgen. Wird das Telefax nur unvollständig zur Akte genommen, fehlt insbesondere dabei die beglaubigte Abschrift, ist, wenn sich die Unvollständigkeit aus den Sendeberichten und Empfangsberichten ergibt, im Zweifel davon auszugehen, dass mit dem Telefax auch die beglaubigte Abschrift übermittelt wurde, Verbleibende Zweifel können insoweit nicht zu Lasten des Klägers gehen, da dieser auf die Handhabung der Faxsendung durch das Gericht keinen Einfluss hat. Es ist Sache des Gerichts, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen, insbesondere also die beglaubigten Abschriften zur Akte zu nehmen bzw. einen entsprechenden Vermerk bezüglich der fehlenden Unterzeichnung zumachen.
3. Ist demnach davon auszugehen, dass die Klageschrift per Telefax rechtzeitig eingereicht wurde, kann das Gericht nicht über eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gem. § 5 KSchG entscheiden. Der Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist als Hilfsantrag für den Fall zu verstehen, dass die Klage entgegen seiner Auffassung verspätet ist.
Normenkette
KGSchG § 5
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 30.11.1999; Aktenzeichen 6 Ca 2188/99) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.11.1999 aufgehoben.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich mit der Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung der Beklagten vom 01.09.1999. Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes.
Seine Klage ging per Telefax am 21.09.1999 und im Original am 23.09.1999 beim Arbeitsgericht Koblenz ein. Dem Original war eine beglaubigte – vom Klägervertreter unterschriebene – Abschrift sowie eine einfache Abschrift der Klageschrift beigefügt. Der Kläger behauptet, die per Telefax eingereichte Kündigungsschutzklage habe denselben Inhalt gehabt wie die nachträglich am 23.09.99 eingegangene Briefsendung. Insbesondere sei mit dem Telefax auch die beglaubigte Abschrift der Klage übermittelt worden. Letzteres bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.
Der vom Kläger vorgelegte Sendebericht vom 21.09.1999 weist die Übermittlung vom 22 Seiten aus; dies entspricht dem Umfang nach der Klageschrift nebst beigefügten Anlagen sowie zwei Abschriften. Das Empfangsprotokoll des Arbeitsgerichts weist die Übermittlung von 22 Seiten aus. In die Akte eingeheftet wurden vierzehn Seiten der Telefaxsendung. Über den Verbleib der nach dem Empfangsprotokoll fehlenden acht Seiten läßt sich der Akte nichts entnehmen.
Nachdem der Kläger durch das Gericht unter dem 23.09.1999 darauf hingewiesen worden war, dass die Klageschrift nicht unterschrieben war, hat er am 12.10.1999 die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gem. § 5 KSchG beantragt.
Er vertritt die Auffassung, er habe die Klage rechtzeitig und formgerecht am 21.09.1999 eingereicht; der Antrag auf nachträgliche Zulassung werde deshalb nur vorsorglich gestellt.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Beschluss vom 30.11.1999 den Antrag auf nachträgliche Zulassung zurückgewiesen.
Gegen diesen ihm am 13.12.1999 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die am 22.12.1999 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen ist.
Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhaltes wird in entsprechender Anwendung des § 543, I ZPO abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den angefochtenen Beschluss und die im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist an sich statthaft (§ 5, IV S. 2 KSchG). Sie ist auch zulässig. Der Kläger hat die sofortige Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Fristen (§ 577, II S. 1 ZPO) formgerecht eingelegt. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels steht damit außer Zweifel.
Das Rechtsmittel zeitigt auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat seine Kündigungsschutzklage rechtzeitig innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG eingereicht. Das Arbeitsgericht hätte deshalb über eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gem. § 5 KSchG nicht entscheiden dürfen. Der Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage war als Hilfsantrag für den Fall zu verstehen, dass die Klage verspätet ist (BAG 05.04.1984) – 2 AZR 67/83 – EZA Nr. 21 zu ...