Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung. Unternehmerentscheidung. Darlegungslast

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist die behauptete Unternehmerentscheidung nahezu identisch mit dem Kündigungsentschluss, ist der Arbeitgeber gehalten, im Kündigungsschutzprozess die von ihm behauptete Unternehmerentscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtllich des Begriffs „Dauer” zu verdeutlichen.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 04.06.2003; Aktenzeichen 2 Ca 490/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 04.06.2003 – 2 Ca 490/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 32.351,49 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.01.2003 (Bl. 7 d.A.) aufgelöst worden ist.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 04.06.2003 – 2 Ca 490/03 – (dort Seite 2 ff = Bl. 45 ff d.A.). Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.01.2003 nicht beendet worden ist.

Gegen das ihr am 13.10.2003 zugestellte Urteil vom 25.08.2003 – 2 Ca 490/03 – hat die Beklagte am 07.11.2003 Berufung eingelegt und diese am 13.01.2004 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13.01.2004 (Bl. 71 ff d.A.) verwiesen.

Die Beklagte hält dort das Urteil des Arbeitsgerichts insbesondere deswegen für rechtsfehlerhaft, weil das Arbeitsgericht die arbeitsrechtliche Bedeutung der strafrechtlich relevanten Handlungen des Klägers unzutreffend gewürdigt habe. Die Beklagte macht unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen geltend, dass sie während der Tage nach dem Monatsersten bis zum tatsächlichen Zahlungseingang jeweils das Insolvenzrisiko der Frau X. (bzw. W.) getragen habe. Dies sei eine nicht hinzunehmende Vermögensgefährdung zu Lasten der Beklagten. Hierauf könne die Beklagte einen durchschlagenden Vertrauensverlust stützen. Für diesen – das Fortbestehen des unbelasteten Arbeitsverhältnisses zerstörenden – Tatbestand bedürfe es keines konkreten Vermögensschadens.

Die Beklagte hält auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Frage der Betriebsbedingtheit der Kündigung für unzutreffend. Die Beklagte verweist auf ihre offenkundige schlechte finanzielle Lage. Sie hält das Bestreiten des Klägers mit der Behauptung, der Geschäftsführer könne die Tätigkeit nicht alleine ausführen, für unsubstantiiert. Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen macht die Beklagte geltend, dass neben den noch vorhandenen Kraftfahrern und Baustellenarbeitern kein weiterer Arbeitskräftebedarf bestanden habe. Dem Vortrag sei (auch) klar zu entnehmen, dass es dem Kläger an der notwendigen horizontalen und vertikalen Vergleichbarkeit mit den weiteren Arbeitnehmern der Beklagten gefehlt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 04.06.2003 – 2 Ca 490/03 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger hat das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 19.02.2004 (Bl. 102 ff d.A.) gegen die Berufung der Beklagten verteidigt. Hierauf (– siehe dazu im einzelnen Bl. 102 ff d.A. –) wird ebenso verwiesen wie auf die weiteren Schriftsätze des Klägers vom 24.11.2003 (Bl. 67 d.A.) und vom 26.02.2004 (Bl. 111 d.A.). Der Kläger weist in der Berufungsbeantwortung (dort Seite 2 f; – ähnlich bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 05.05.2003 (dort Seite 5 = Bl. 27 d.A. –) darauf hin, dass die Beklagte den Sachverhalt, auf den sie bereits die seinerzeitige Kündigung vom 27.12.2001 gestützt habe nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 08.05.2002 – 2 Ca 16/02 – nicht erneut zur Kündigungsbegründung heranziehen könne.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

1.

Die Beklagte hat die Kündigung im Kündigungsschreiben vom 21.01.2003 auf „betriebsbedingte Gründe” gestützt. Ihr ist auch im Berufungsverfahren nicht die Darlegung gelungen, die Kündigung sei durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb entgegenstünden, bedingt. Die Beklagte ist der ihr im Rahmen des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG obliegenden Darlegungslast nicht genügend nachgekommen.

a) Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Kündigung aus innerbetrieblichen Grü...

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