Entscheidungsstichwort (Thema)
Provisionsversprechen. Vertragsauslegung
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast in einem auf eine mündliche Vereinbarung gestützten Provisionsanspruch nur, wenn er konkreten Vortrag hält, wann eine entsprechende Provisionsvereinbarung zustandegekommen sein soll. Der Umstand, dass im Laufe des Arbeitsverhältnisses immer wieder Zahlungen erfolgt sind, die als „Prämie” auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen wurden, reicht nicht aus, um der Darlegungslast nachzukommen.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 14.09.2004; Aktenzeichen 3 Ca 788/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.09.2004 – 3 Ca 788/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war bei der Beklagten, welche Schleif- und Polieranlagen sowie Sondermaschinen herstellt, vom 01.10.1997 bis 30.11.2003 beschäftigt. Eingestellt wurde er als Konstrukteur und Projektleiter. Er erhielt ein Festgehalt. Zum Teil zahlte die Beklagte als Provision und Prämien deklarierte Leistungen aus. Ausweislich der Lohnabrechnung August 2002 erfolgte eine Gehaltszahlung über 3.067,75 EUR brutto und eine so genannte „Provision K” in Höhe von 1.861,50 EUR brutto.
Im Oktober 2003 zahlte sie dem Kläger ein Gehalt von 3.190,46 EUR brutto sowie eine „Prämie Elm” in Höhe von 3.040,00 EUR brutto, im November 2003 ein Gehalt ebenfalls in Höhe von 3.190,46 EUR brutto und eine „Prämie Köhl” in Höhe von 2.662,87 EUR brutto.
Mit der Klage macht er weitere Provisionsansprüche und Provisionsabrechnungen sowie im Berufungsverfahren Erteilung eines Buchauszuges geltend.
Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob zwischen den Parteien Erfolgsprovisionen vereinbart waren.
Am 17.01.2003 sandte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger und dem im Vertrieb tätigen Mitarbeitern ein Schreiben, wegen dessen wesentlichen Inhaltes auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils hingewiesen wird. Eingangs beschreibt der Geschäftsführer darin, dass er gerne den Kläger in den Verkauf übernehmen möchte und es ihm auch hoffentlich gelungen sei.
In einem weiteren Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten an den Kläger Herrn B und eine Frau J vom 19.05.2003 beschreibt er die beabsichtigte Neueinstellung eines „weiteren Außendienstmitarbeiters, damit wären es dann vier hausinterne Vertriebler”. Er kündigte eine Aufteilung nach Bereichen vor.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe bereits im Jahr 2000 damit begonnen, auch Verkaufstätigkeiten auszuüben. Zunächst habe sich seine Verkaufstätigkeit auf das Ersatzteilgeschäft beschränkt. Er sei seit 2002 dann quasi neben seiner Tätigkeit als Projektleiter auch im Vertrieb tätig gewesen. Anfang 2003 sei er dann in den Verkauf übernommen worden. Die Vereinbarung sei so gewesen, dass er ebenso wie ein anderer Vertriebsmitarbeiter ein Grundgehalt bezogen habe und eine Erfolgsprovision für jeden verkauften Auftrag habe erhalten sollen.
Im Einzelnen hat er vier Aufträge beschrieben, nämlich für G-Nockenwellenfertigung Auftragswert: 170.000,00 EUR, Provision: 3.400,00 EUR, Fa. N Auftragswert: 20.400,00 EUR, Provision: 408,00 EUR, Fa. S W Auftragswert: 8.980,00 EUR, Provision: 179,60 EUR und Fa. R Auftragswert: 115.000,00 EUR, Provision: 2.300,00 EUR. Er habe daher einen Provisionsanspruch in Höhe von 6.287,60 EUR. Diesen Betrag macht er klageweise geltend.
Im Jahre 2002 habe er mit der Fa. M und im Jahre 2003 mit der Fa. K Verträge abgeschlossen, deren tatsächlicher Auftragswert ihm nicht bekannt sei.
Im Jahre 2003 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei er auch weiterhin in der Projektleitung in der Konstruktion tätig gewesen. Er habe bei den Aufträgen K und E selbständig die Verhandlungen geführt, die Angebote erstellt und dann auch die Auftragsbestätigungen versandt. Bei dem Auftrag G sei es ebenso gewesen. Er habe die gesamte technische Seite des Angebots erstellt und entsprechenden Kontakt mit dem Kunden gepflegt, deswegen sei es unschädlich, dass der Geschäftsführer L bei den Vertragsverhandlungen teilweise anwesend gewesen sei. Den Auftrag N habe er selbständig bearbeitet. Ebenso den Auftrag S W und den Auftrag R. Irgendwann im Jahre 2002 habe der Geschäftsführer L ihm angeboten, dass er die gleichen Prozente bekomme wie Herr B.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.287,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22. Januar 2004 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, ihm gegenüber dessen Provisionsanspruch aus den Geschäften der Beklagten mit der Firma M aus dem Jahr 2002 und der Firma K aus dem Jahre 2003 abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Provisionsbetrag (2 % des Auftragwertes) an ihn zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22. Januar 2004,
- die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen,
- das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
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