Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifauslegung
Leitsatz (amtlich)
Arbeitnehmer im Gebäudereinigerhandwerk haben nach Ablauf der Wartezeit (ab dem 7. Beschäftigungsmonat) Anspruch auf Jahressonderzahlung zeitanteilig nur für Monate nach dem 7. Monat für jeden angefangenen Monat im Kalenderjahr
Normenkette
TVG § 3ff
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 20.08.2003; Aktenzeichen 1 Ca 55/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.08.2003 – 1 Ca 55/03 – unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:
Das Versäumnisurteil vom 07.02.2003 – 1 Ca 55/03 – wird in Höhe eines Teilbetrages von 62,76 EUR aufrechterhalten.
Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 2/3, der Beklagten 1/3 auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch Säumnis der Beklagten am 07.02.2003 entstanden sind, diese hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2002. Die Klägerin ist am 19.07.1951 geboren. Sie ist seit 14.02.2002 bei der Beklagten als Unterhaltsreinigerin bei einem Stundenlohn von 7,40 EUR bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 34,31 Stunden wöchentlich beschäftigt. Der maßgebliche Tarifstundenlohn betrug im Jahre 2002 7,26 EUR brutto.
Auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16.08.2000, gültig ab 01.09.2000 (im folgenden RTV). Mit der Dezember-Abrechnung 2002 zahlte die Beklagte eine Jahressonderzahlung in Höhe von 47,06 EUR.
Die Klägerin ist der Auffassung, gem. § 15 Abs. 2 i. V. m. Abs. 7 RTV habe sie einen Anspruch auf Jahressonderzahlung in Höhe von 25 % bzw. hiervon 10/12. Demgemäß macht sie geltend: 169 Tarifstunden × 7,26 EUR = 1.226,94 EUR, hiervon 25 % = 306,74 EUR brutto. Hiervon seien 10/12 zu zahlen = 255,62 EUR. Die gezahlten 47,06 EUR hat sie abgesetzt.
Sie hat die Auffassung vertreten, § 15 Nr. 2 RTV regele die Höhe, § 15 Nr. 7 RTV den Anspruchszeitraum. Die Staffelungen in § 15 Nr. 2 RTV sollten allein dem Gesichtspunkt der Belohnung der Betriebszugehörigkeit Rechnung tragen, wohingegen die Formulierung in Nr. 7 regeln solle, dass innerhalb der Wartezeit ausscheidende Beschäftigte nichts erhielten.
Gegen ein wegen Säumnis der Beklagten ergangenes Versäumnisurteil über 209,55 EUR brutto nebst Zinsen, welches am 21.02.2003 zugestellt war, hat die Beklagte bereits am 10.02.2003 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
das Versäumnisurteil vom 07.02.2003 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Jahressonderzahlung für die ab dem 01.01.2002 eingestellten Mitarbeiter beginne erst ab dem 7. Beschäftigungsmonat vorliegend somit erst ab 01.09.2002. Folglich seien zum Fälligkeitszeitpunkt Oktober 2002 erst 2/12 von 25 % fällig, was 4,17 % ausmache. Auch habe die Klägerin bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 34,31 Stunden lediglich 152,51 anrechnungsfähige Monatsstunden. Der sich hieraus errechnende Betrag sei ausgezahlt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 20.08.2003 – 1 Ca 55/03 – verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 07.02.2003 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Jahressonderzahlung entstehe ab dem 7. Beschäftigungsmonat. Dieser habe am 15.08.2002 begonnen. Da die Jahressonderzahlung jeweils zur Hälfte zum Stichtag 30.04. bzw. 31.10. fällig werde und als Beschäftigungsmonat der volle Kalendermonat gelte, war zum Stichtag 31.10.2002 ein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung erst in Höhe von 2 Beschäftigungs- bzw. Kalendermonaten entstanden. Aus § 15 Ziff. 7 RTV ergebe sich nichts anderes. Den Anspruch auf 2/12 der Jahressonderzahlung habe die Beklagte erfüllt. Sie habe zutreffend berücksichtigt, dass sich aufgrund Teilzeitbeschäftigung der Anspruch der Klägerin anteilig vermindere. Das Arbeitsgericht hat die Berufung zugelassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Gegen das der Klägerin am 02.09.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.09.2003 eingelegte Berufung, welche die Klägerin mit am 22.10.2003 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Die Klägerin greift die Auslegung des einschlägigen Tarifvertrages durch das Arbeitsgericht an. Unter Einbeziehung des Sinnes, der Regelung und dem Willen der Tarifvertragsparteien könne § 15 RTV nur so ausgelegt werden, das Nr. 2 die Höhe, Nr. 7 den Anspruchszeitraum betreffe. Nur so mache die Einbeziehung der eintretenden Beschäftigung in Nr. 7 einen Sinn. Die Staffelung in Nr. 2 sollte allein dem Gesicht...