Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer in der Expresszone eines Baumarktes tätigen Arbeitnehmerin nach dem GTV Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit in der Expresszone eines Baumarktes ist keine Tätigkeit an "Kassen" im Sinn der Fn. 2 zur Gehaltsgruppe III des § 3 GTV Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz

 

Normenkette

GTV Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz § 2; GTV Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz § 3; MTV Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 22.11.2018; Aktenzeichen 5 Ca 315/18)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 22. November 2018, Az.: 5 Ca 315/18, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird hinsichtlich der Anträge der Klägerin zu 2 und 3 zugelassen. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 12.01.2009 zunächst aufgrund eines befristeten Anstellungs-Vertrags vom 09.01.2009 (Bl. 15 ff. d. A.), sodann aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 03.03.2011 (Bl. 20 ff. d. A.) bei der Beklagten, die Baumärkte betreibt, als Kassiererin beschäftigt. Zuletzt lag dem Arbeitsverhältnis ein Änderungsvertrag vom 17.04.2012 zugrunde (Bl. 25 ff. d. A.), ergänzt durch den Änderungsvertrag vom 19.02.2013 (Bl. 30 f. d. A.).

§ 2 des Änderungsvertrages zum Anstellungsvertrag vom 03.03.2011 vom 17.04.2012 lautet:

"Die tarifliche Einstufung erfolgt in Tarifgruppe G I.

Das monatliche nachträglich zu zahlende Bruttogehalt, wovon die gesetzlichen Abzüge einbehalten werden, beträgt seit 01.04.2012 EUR 1.629,33.

(...)

Bei übertariflichen Verdienstbestandteilen (soweit die Tarifverträge ausschließlich aufgrund Allgemeinverbindlichkeit auf das Arbeitsverhältnis überhaupt Anwendung finden) handelt es sich um freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht. Auf diese Leistung sind tariflich festgelegte Entgelterhöhungen - unabhängig von deren Grund und Art - sowie Erhöhung des Tariflohns durch andere tarifliche Veränderungen ganz oder teilweise anrechenbar und zwar auch rückwirkend, wenn die Tariferhöhung oder Tarifveränderung rückwirkend erfolgt. Dieser Vorbehalt umfasst auch jede Art von Entgeltausgleich für tarifliche Arbeitszeitverkürzungen."

Wegen des Inhalts des Änderungsvertrags zum Anstellungsvertrag vom 03.03.2011 im Übrigen wird auf Bl. 25 ff. d. A. Bezug genommen.

Im Änderungsvertrag zum Änderungsvertrag vom 17.04.2012 heißt es:

"Präambel:

Die Vertragsparteien haben sich einvernehmlich darauf geeinigt, das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.03.2013 mit geänderten Bedingungen fortzuführen. Der Änderungsvertrag vom 17.04.2012 wird daher in folgenden Punkten geändert bzw. ergänzt:

I. (...)

II. Zu § 2:

Das Entgelt setzt sich ab dem 01.03.2013 wie folgt zusammen:

Entgelttarifgruppe GII

€ 1.840,00

Übertarifliche Zulage

€ 260,00

Gesamt

€ 2.100,00

Eine übertarifliche Zulage ist auf tarifliche Veränderungen anrechenbar.

(...)

V. Im Übrigen behalten alle weiteren Bedingungen des bisherigen Anstellungsvertrages unverändert ihre Gültigkeit."

Wegen des Inhalts dieses Vertrages im Übrigen wird auf Bl. 30 f. d. A. Bezug genommen. Als Sondervergütung sind 62,5 % des monatlichen Grundgehalts vereinbart. Auf der Lohn/Gehaltsabrechnung ist vermerkt: "Gehalt Tarif" (vergleiche Abrechnung 1/18, Bl. 32 d. A.).

Seit dem 01.03.2013 beträgt die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 37,5 Stunden. Aktuell wird die Klägerin nach der Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz (im Folgenden: GTV) vergütet.

Die Beklagte ist Mitglied im Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e.V. Seit dem 01.04.2018 ist die Klägerin Mitglied der Gewerkschaft ver.di (vgl. Bestätigung von ver.di, Bl. 49 d. A.).

Der Markt der Beklagten in B., in dem die Klägerin beschäftigt ist, hat mehr als 25.000 m2 Verkaufsfläche, verfügt über insgesamt drei Ein- und Ausgänge und je nach Saison vier Kassenzonen mit der Hauptinformation (Retouren und Kasse), Baustoffretourenkasse (Retouren und Kasse), Übergangskasse (Kasse und Retouren) sowie Drive-In-Kasse (Retouren und Kasse) und fünf weiteren Kassen, an denen keine Retouren bearbeitet werden. An der Baustoffretourenkasse kann der Kunde das komplette Sortiment und auch die Waren vom Drive-In bezahlen. An der Hauptinformation laufen die Informationen der verschiedenen Abteilungen des Marktes zusammen, hier können beispielsweise auch Miettransporter sowie alle weiteren Dienstleistungen bezahlt werden, was an allen anderen Kassen nicht möglich ist. Zusätzlich wird der Eigenbedarf der benachbarten Zentralverwaltung des Unternehmens hier abgerechnet. Es werden Warenausgabescheine sowie die Reisekosten der Mitarbeiter/innen ebenso wie die Auslagen bei Schulungsmaßnahmen etc. verbuc...

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