Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzug. Beendigung. Böswilliges Unterlassen. Forderung
Leitsatz (amtlich)
Der nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung begründete Annahmeverzug wird nicht allein durch die Aufforderung des Arbeitgebers, die Arbeit vorläufig wieder aufzunehmen, beseitigt, sofern nicht der Arbeitgeber erklärt, er bestehe nicht mehr auf der Kündigung. Nimmt der Arbeitnehmer aber trotz Aufforderung die Arbeit nicht auf, kommt eine Anrechnung des fiktiven Verdienstes wegen böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs in Betracht, jedenfalls bei betriebsbedingt ausgesprochener Kündigung.
Normenkette
BGB § 615
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 16.07.1997; Aktenzeichen Ca 4 Ca 969/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.07.1997 – 4 Ca 969/97 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger, der seit 1979 bei der Beklagten zuletzt als technischer Angestellter zu einem monatlichen Bruttoverdienst von DM 5.300,– beschäftigt war, restliche Arbeitvergütung aus der Zeit vom 01.01.1997 – 15.03.1997.
Der Kläger erhielt unter dem 19.06.1996, zugegangen am 08.11.1996, zum 20.12.1996 eine Arbeitgeberkündigung. Hiergegen hat er Klage erhoben.
Im Schriftsatz vom 19.12.1997 in dem Kündigungsschutzverfahren 4 Ca 2002/96 auf Seite 3 forderte die Beklagte den Kläger unter Aufrechterhaltung dieser Kündigung auf, die Arbeitsleistung über den Kündigungszeitpunkt hinaus fortzusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im hiesigen Verfahren. Die Beklagte hat angekündigt, den Kläger bei entsprechender Witterungslage 30–35 Arbeitstage im Rahmen eines Einfamilienrohbauvorhabens, das jüngst aquiriert werden konnte, einzusetzen.
Mit Urteil vom 16.04.1997 wurde in jenem Verfahren festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 08.11.1996 aufgelöst worden ist. Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis selbst zum 15.03.1997 beendet. Er forderte zunächst mit der vorliegenden Klage die Auszahlung von 2,5 Monatsvergütungen á DM 5.300,– brutto = DM 13.250,–.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 13.250,– brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Kläger sei nicht aktiv-legitimiert, weil Lohnansprüche auf das Arbeitsamt übergegangen seien, darüber hinaus habe der Kläger durch eine Ausgleichsquittung auf restliche Vergütung verzichtet, nachdem er am 29.04.1997 noch weitere DM 2.037,20 netto erhalten habe.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 2.858,63 brutto abzüglich gezahlter DM 2.037,20 netto nebst 4% Zinsen zu zahlen. Die weitere Klage habe es abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, die Parteien hätten offensichtlich die für Arbeiter geltende Regelung des § 4 Ziff. 5.4 des BRTV Bau für Arbeiter des Baugewerbes ihrer Berechnung zugrunde gelegt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Überbrückungsgeld in Höhe von 75%. Aufgrund dieser Grundlage habe das Arbeitsgericht das dem Kläger zustehende Bruttoentgelt errechnet und dies unter Abzug des bereits geleisteten Nettobetrages zugesprochen. Sie habe jedoch übersehen, daß der Kläger durchgängig Arbeitslosengeld bezogen habe.
Gegen das dem Kläger am 08.09.1997 und der Beklagten am 08.09.1997 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 23.09.1997 und die Berufung der Beklagten vom 06.10.1997. Der Kläger hat seine Berufung am 21.11.1997 begründet, nachdem die Frist bis 24.11.1997 verlängert worden war, die Beklagte hat ihre Berufung am 21.10.1997 begründet.
Beide Parteien greifen das arbeitsgerichtliche Urteil aus unterschiedlicher Warte an.
Die Beklagte beruft sich auf die Ausgleichsquittung, das Arbeitsgericht habe auch in nicht nachvollziehbarer Weise verkannt, daß Annahmeverzug gefehlt habe, der Kläger sei desweiteren durch Arbeitslosengeldzahlung nicht aktiv-legitimiert.
Der Kläger greift das Urteil mit der Begründung an, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen 75% von geltend gemachten DM 13.250,– brutto die im Tenor ausgeurteilte Summe ergäben.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 16.07.1997 – 4 Ca 969/97 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 13.250,– brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von DM 3.636,– netto nebst 4% Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
diese Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier die Klage abzuweisen, soweit hierdurch zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Kläger mit Zustimmung der Bekla...