Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsgewährung. Verfügung, einstweilige. Einstweilige Verfügung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berücksichtigung dringender betrieblicher Gründe bei der Urlaubsgewährung; Verfügungsgrund bei nicht rechtzeitig gestelltem Urlaubsantrag

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 30.03.2007; Aktenzeichen 4 Ga 10/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.03.2007 – Az.: 4 Ga 10/07 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens (erster und zweiter Rechtszug) hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten in Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens über Urlaubsgewährung.

Die Verfügungsklägerin ist bei der Verfügungsbeklagten, die ein Rehabilitationszentrum in C-Stadt betreibt, als Ärztin auf Grundlage schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.05.2001 seit dem 19.06.2001 beschäftigt. Die Klägerin ist verheiratet. Ihr Ehemann, Herr I, studiert in Litauen Zahnmedizin. Der durchschnittlich Bruttomonatsverdienst der Verfügungsklägerin beläuft sich auf 4.000,– EUR. Laut Arbeitsvertrag beträgt der Urlaub 31 Arbeitstage im Jahr. Im Zeitraum vom 19. bis 27.02.2007 nahm die Verfügungsklägerin Resturlaub aus dem Kalenderjahr 2006. Für das Urlaubsjahr 2007 wurde noch kein Urlaub gewährt.

In der Rehabilitationsklinik der Verfügungsbeklagten werden orthopädische Nachsorgepatienten im Anschluss an Hüft-, Knie- oder Bandscheibenoperationen versorgt. Bei maximaler Auslastung kann die Klinik 203 Patienten aufnehmen. Im Kalenderjahr 2006 wies die Klinik eine durchschnittliche Belegung von 79 % auf, was 160 Patienten entspricht. Insgesamt wurden drei Stationen betrieben, auf denen der Chefarzt Dr. S., der orthopädische Oberarzt Dr. W., ein Funktionsoberarzt im internistischen Bereich, Dr. Sc., sowie fünf weitere Stationsärzte, Dr. H., Dr. K., Dr. M., Dr. W. und die Verfügungsklägerin beschäftigt wurden. Der internistische Oberarzt Dr. Sc. führt keine direkten Patientenversorgung durch, sondern ist ausschließlich für internistische Untersuchungen zuständig. Im Januar 2007 betrug die Belegung der Klinik 69 %, was 140 Patienten entspricht, im Februar 2007 stieg die Belegung auf 90 % (183 Patienten) an und erreichte im März 2007 die 100 % mit 203 Patienten.

Im Zuge dieser Entwicklung stellte die Verfügungsbeklagte eine weitere Assistenzärztin, Frau Dr. K., zum 01.03.2007 ein und erweiterte die Stationen von drei auf vier.

Am Dienstag, dem 10.04.2007, sollen in der Klinik 33 Aufnahmen stattfinden. Es ist davon auszugehen, dass ein erfahrener Arzt für die Aufnahmeuntersuchung pro Patient ca. 45 bis 60 Minuten benötigt.

Bezüglich der Urlaubsplanung und Genehmigung gibt es bei der Verfügungsbeklagten eine sogenannte Verfahrensanweisung, die das Datum 20.11.2006 trägt. Diese lautet unter anderem:

3. Durchführung:

3.1 Allgemeines

Im Dezember des laufenden Jahres wird in jedem Ressort für das kommende Jahr ein vorläufiger, noch unverbindlicher Urlaubsplan erstellt.

Dieser wird dem Personalleiter und dem Betriebsrat zur Kenntnis vorgelegt.

Die Vorlage der Urlaubsplanung ist noch keine Genehmigung.

3.2 Kriterien für die Urlaubsplanung

Es ist darauf zu achten, dass eine gleichmäßige Urlaubsverteilung über das ganze Jahr gewährleistet ist. Bei konkurrierenden Urlaubswünschen ist nach der folgenden Priorität zu entscheiden:

  • • minderjährige, schulpflichtige Kinder
  • • Urlaub der vergangenen Jahre (Vermeidung von Fixierungen)
  • • Partnerschaft
  • • Dauer der Betriebszugehörigkeit

3.3 Anzahl der Mitarbeiter, die gleichzeitig Urlaub machen können:

Ressort mit

  • • 1 bis 7 Mitarbeiter maximal 1 Mitarbeiter
  • • 8 bis 14 Mitarbeiter maximal 2 Mitarbeiter
  • • 15 bis 19 Mitarbeiter maximal 3 Mitarbeiter
  • • etc.

3.4 Verwaltungsverfahren

Die Mitarbeiter beantragen den Urlaub schriftlich über den Urlaubsantrag (F VL MRZ 010 01) Der Ressortleiter prüft in Übereinstimmung mit der Urlaubsplanung und entscheidet über die Genehmigung.

Der Ressortleiter bestätigt mit seiner Unterschrift den reibungslosen Ablauf in seinem Ressort. Die vom Ressortleiter unterschriebenen Urlaubsanträge werden unverzüglich an die Personalabteilung zur endgültigen Genehmigung weiter geleitet. Eine Kopie des Antrages mit Abgabedatum verbleibt bei dem Mitarbeiter.

Eine verbindliche Zusage des Urlaubs erfolgt erst, wenn der Urlaubsschein von dem Personalleiter abgezeichnet wurde bzw. dem Urlaubsantrag nicht innerhalb 14 Tagen widersprochen wurde. Bei geplanten Reisebuchungen obliegt es dem Mitarbeiter, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen.

Kurzfristiger Urlaub kann jederzeit mit dem Ressortleiter abgesprochen werden und – sofern diesem keine betrieblichen Belange entgegen stehen – von diesem genehmigt werden. Die Personalabteilung ist über die Gewährung des kurzfristigen Urlaubs unverzüglich zu informieren.

Auf den gesamten Inhalt der Verfahrensanweisung „Urlaubsplanung und Urlaubsgene...

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