Leitsatz (redaktionell)
Hinweis:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 28.06.2002; Aktenzeichen 1 Ca 823/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28. Juni 2002 – 1 Ca 823/01 – wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Altersteilzeitvereinbarung, die der Kläger aus rechtlichen Gründen für unwirksam erachtet und sie zudem angefochten hat.
Der Kläger, der bei der Beklagten seit dem Jahre 1989 beschäftigt ist, war zuletzt in der Stellung eines Generalbevollmächtigten im Bereich Immobilien-Management bei der Beklagten in M. zu einem monatlichen Festgehalt von 21.400,– DM nebst Zusatzleistungen eingesetzt. Aufgabe des Klägers war es im Rahmen dieser Tätigkeit zusammen mit etwa 8–10 ihm unterstellten Mitarbeitern ein neues Geschäftsfeld aufzubauen, das sich mit Dienstleistungen unter der Bezeichnung „Facility Management” befasst hat, der Verwaltung von Immobilien.
Im April 2000 führte einer der damaligen drei Geschäftsführer der Beklagten, Herr Q., mit dem Kläger ein Gespräch mit dem Ziel einer möglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nachdem der Kläger gegenüber einem neu eingestellten Kollegen die Äußerung getätigt hatte, wenn die Beklagte mit ihm nicht mehr zufrieden sei, solle sie ihm das sagen, ihm eine Abfindung zahlen und dann sei er weg. Die Gespräche wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zogen sich über mehrere Tage hin, teilweise nahm daran auch die Leiterin der Personalabteilung, Frau G., teil. Die Vorstellung, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden, verwarfen die Gesprächsteilnehmer aus steuerlichen Gründen. Letztlich schlossen die Parteien unter dem 19.04.2000 eine Altersteilzeitvereinbarung (Bl. 21, 22 d. A.), die im Wesentlichen zum Inhalt hatte, dass der Kläger in der Zeit vom 01.10.2000 bis zum 30.09.2004 seine Tätigkeit in Altersteilzeit wahrnimmt. Die ersten beiden Jahre sollte der Kläger voll arbeiten und in den beiden Folgejahren vom Dienst freigestellt werden. Während der Altersteilzeitphase erhielt der Kläger durchgehend ein monatliches Entgelt in Höhe von 50 Prozent seines bisherigen Verdienstes sowie einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 Prozent. In der Nr. 5 dieser Vereinbarung haben die Parteien festgelegt, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers automatisch nach Ablauf der Teilzeitvereinbarung zum 30.09.2004 endet und dem Kläger danach ein Anspruch auf Altersrente zustehen soll. Zur näheren Darstellung der Vereinbarung wird auf den Inhalt dieser Urkunde hiermit Bezug genommen. In einer Zusatzvereinbarung vom gleichen Tage vereinbarten die Parteien, dass der Kläger mit Wirkung vom 01.07.2000 unter Anrechnung seines Urlaubsanspruches von seiner Arbeitsleistung freigestellt wird (vgl. Bl. 23 d.A.). Den dem Kläger von der Beklagten zur Verfügung gestellten Dienstwagen konnte dieser bis zum 01.10.2000 nutzen.
Nach Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung wünschte der Kläger von der Beklagten eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Vereinbarung, dass er während der Zeit der Altersteilzeit unbeschränkt hinzuverdienen könne, ohne dass dies seine Entgeltansprüche beeinflusst. Mit Schreiben vom 14.06.2000 (Bl. 24 d.A.) bestätigte die Beklagte dem Kläger diese mündliche Vereinbarung unter Hinweis darauf, dass die Beklagte auf die Erstattung des Aufstockungsbetrages durch die Bundesanstalt für Arbeit verzichtete.
In der Folgezeit holte der Kläger bei verschiedenen Sozialversicherungsträgern Auskünfte ein über die Frage der Wirksamkeit der Altersteilzeitvereinbarung und über die Hinzuverdienstmöglichkeiten während des Bezuges der vorgezogenen Altersrente. Nachdem von diesen Stellen einheitlich Bedenken an der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Altersteilzeitvereinbarung im Hinblick auf die sofortige Freistellung des Klägers von der Arbeitsleistung geäußert worden waren (vgl. im Einzelnen Bl. 150 bis 162 d. A.), hat der Kläger mit Schreiben vom 31.07.2000 und 12.11.2000 die Altersteilzeitvereinbarung angefochten und gleichzeitig seine Arbeitskraft angeboten.
Der Kläger hat vorgetragen:
Der Geschäftsführer Q. habe ihn bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages arglistig getäuscht. Er habe ihm wahrheitswidrig vorgespiegelt, sein Arbeitsplatz werde aus betriebsbedingten Gründen im Herbst 2000 wegfallen. Er selbst, Q., sei dann auch nicht mehr im Unternehmen und könne ihm dann nicht mehr helfen. Außerdem habe Q. ihm die falsche Rechtsauskunft erteilt, er könne während der Altersteilzeitphase und während des Bezuges von Altersrente unbeschränkt hinzuverdienen. Die von der Beklagten erteilte Auskunft über die Höhe seines zu zahlenden...