Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsabteilung. Stilllegung. Kündigung Wahlvorstand
Leitsatz (redaktionell)
Trägt der Arbeitnehmer vor, dass zwei Wahlvorstandsmitglieder am Sitzungstag des Wahlvorstands an der Wahrnehmung ihres Amts durch Urlaub verhindert waren, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem substantiiert entgegenzutreten, wenn er den besonderen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers in Zweifel zieht.
Normenkette
KSchG § 15 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 17.05.2006; Aktenzeichen 1 Ca 231/06) |
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 16.11.2006 wird aufrechterhalten.
Der Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch ordentliche fristgerechte Arbeitnehmerkündigung beendet worden ist.
Der Kläger ist am 03.07.1953 geboren. Er ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist seit 01.08.1968 bei der Beklagten tätig. Sein letztes monatliches Bruttogehalt belief sich auf 2.212,78 EUR.
Im Anstellungsvertrag vom 30.06.1998, der im Tatbestand des angefochtenen Urteils zum Teil wiedergegeben ist, haben die Parteien eine Beschäftigung ab 01.07.1998 als Angestellter vereinbart, wobei die Tätigkeit die Erledigung aller in technischen Abteilungen des Unternehmens sich ergebenden Aufgaben und Arbeiten mit Schwerpunkt „Teamleiter DTP” umfasst. Weiter hat sich der Kläger verpflichtet, alle ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen und bei Bedarf auch andere als die oben bezeichneten Arbeiten und Aufgaben im Rahmen des Zumutbaren zu übernehmen sowie sich in andere Betriebsabteilungen versetzen zu lassen, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf.
Mit Schreiben vom 13.05.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab 01.06.2002 im Unternehmen in der neu geschaffenen Abteilung „Gestaltungspool” als Angestellter beschäftigt wird und ein Gehalt nach Tarifgruppe V6 des Gehaltstarifvertrages für die kaufmännischen Angestellten in Zeitungsverlagen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland erhält. Das Aufgabengebiet wird umschrieben mit Unterstützung der Installation von Computern im DTP-Bereich und Durchführung von Softwareinstallationen und Anpassungen. Weiter wurden vorübergehende Einsätze in anderen Abteilungen des DTP-Bereichs und der Grafikabteilung sowie weitere Sonderaufgaben nach Maßgabe des DTP-Bereichsleiters zugewiesen. Der Kläger hat sich mit dem Inhalt des Schreibens durch Unterschrift bereiterklärt.
Nachdem die Muttergesellschaft der Beklagten sich entschlossen hat, in Zukunft eine zentrale Anzeigenproduktion einzurichten, die von der V-GmbH mit Sitz in U. übernommen wird, wurden mit dem Betriebsrat Verhandlungen über die Schließung der Druckvorstufe des Unternehmens zum 31.03.2006 aufgenommen. Geschäftsführung und Betriebsrat informierten die Belegschaft, dass die Abteilung DTP zum 31.03.2006 geschlossen werde.
In Vereinbarungen vor einer Einigungsstelle haben die Betriebsparteien Einzelheiten bezüglich der Laufzeiten der Leistung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft geschlossen. In der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung ist u. a. der Kläger als anspruchsberechtigter Mitarbeiter bezeichnet.
Der Betriebsrat bestellte am 23.12.2005 einen Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl 2006. Dieser Wahlvorstand bestand aus 5 Mitgliedern. Der Kläger wurde zum Ersatzmitglied bestimmt und hat am 29.12.2005 an einer Sitzung des Wahlvorstandes teilgenommen. Der Betriebsrat informierte am 27.12.2006 um 08:42 Uhr die Geschäftsführung über die Bestellung von Wahlvorstand und Ersatzmitglieder. Der Betriebsratsvorsitzende, gleichzeitig Vorsitzender des Wahlvorstandes, lud mit Email vom 27.12.2005 um 08:50 Uhr den Wahlvorstand zur ersten Sitzung am 29.12.2005 um 14 Uhr ein, dabei ging die Einladung auch an den Kläger als Ersatzmitglied. Nach Darstellung des Klägers waren die ordentlichen Wahlvorstandsmitglieder S. und T. durch Urlaub verhindert. Der Kläger war an zweiter Stelle in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder benannt gewesen und nahm an der Wahlvorstandssitzung am 29.12.2005 teil.
Zur beabsichtigten Kündigung des Klägers hörte die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 12.01.2006 an. In dem Schreiben heißt es u. a., die Geschäftsführung habe beschlossen „die Bereiche Qualitätssicherung, Gestaltungspool, Auftragssteuerung, Scanpool und Grafik der Abteilung Druckvorstufe zum 31.03.2006 zu schließen. Die in diesen Bereichen bestehenden Arbeitsverhältnisse fielen deshalb ersatzlos weg, die noch bestehenden Arbeitsverhältnisse würden aus betrieblichen Gründen gekündigt werden. Es existierten keine freien Arbeitsplätze, die von den betroffenen Mitarbeitern gegebenenfalls im Wege der Änderungskündigung besetzt werden können. Im Anhörungsschreiben wird die Abteilung „DTP Druckvorstufe” mit dem Tätigkeitsbereich Gestaltungspool bezeichnet.
Mit Schreiben vom 17.01.2006 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung...