Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Kodierfachkraft in einem Krankenhaus nach dem TVöD. Überleitung vom BAT in den TVöD
Leitsatz (redaktionell)
Beschäftigte der früheren Entgeltgruppe 9 TVöD, für die gemäß Anhang zu § 16 TVöD-VKA die Stufe 5 die Endstufe war, sind nach § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9a des TVöD und nicht in die Entgeltgruppe 9b überzuleiten.
Normenkette
TVG § 1; TVöD Entgeltgruppe 9a
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 24.09.2018; Aktenzeichen 2 Ca 48/18) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24. September 2018, Az. 2 Ca 48/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin im Zusammenhang mit der Aufspaltung der bisherigen Entgeltgruppe 9 in 9a, 9b und 9c TVöD.
Die 1959 geborene Klägerin ist seit November 1990 im beklagten Klinikum beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war kraft einzelvertraglicher Vereinbarung ursprünglich der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) anwendbar; ab Oktober 2005 ist es der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA). Die Klägerin wurde als Stationssekretärin eingestellt; seit November 2003 wird sie als Kodierfachkraft beschäftigt. Ab 01.11.2003 erhielt sie eine Vergütung nach VergGr. VIb BAT. Dies führte nach Inkrafttreten des TVöD ab 01.10.2005 zu einer Überleitung in Entgeltgruppe (EG) 6 TVöD. Mit Wirkung zum 01.01.2006 wurde die Klägerin in EG 8 TVöD höhergruppiert, zum 01.04.2009 in EG 9 Stufe 4 TVöD. Ab dem 01.04.2013 zahlte ihr die Beklagte Entgelt nach EG 9 Stufe 5 TVöD.
Zum 01.01.2017 einigten sich die Tarifvertragsparteien im Bereich des TVöD auf eine neue Entgeltordnung, die eine Aufspaltung der EG 9 in 9a, 9b und 9c TVöD vorsieht. Die Klägerin wurde in EG 9a TVöD übergeleitet, ihre Grundvergütung betrug anfangs € 3.865,28 brutto monatlich. Mit Schreiben vom 17.05.2017 beantragte sie eine Überleitung in EG 9b TVöD. Die Beklagte lehnte dies ab. Die Vergütungsdifferenz zwischen EG 9a und 9b TVöD beträgt rund € 250,00 brutto monatlich.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe ausweislich ihrer Personalakte einen "normalen" Stufenaufstieg und keinen "verzögerten" entsprechend der sog. "kleinen" EG 9 TVöD vollzogen. Die Beklagte müsse deshalb nachweisen, dass sie nicht am "normalen" Stufenaufstieg teilgenommen habe, so dass es auf die Art der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Kodierfachkraft nicht ankomme. Jedenfalls erfordere ihre Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen; außerdem sei sie "besonders verantwortungsvoll" im Tarifsinne. Das Ziel ihrer Tätigkeit sei die Erlösmaximierung bei der Abrechnung der stationären Behandlungsfälle durch optimierte Kodierung der Diagnosen und Prozeduren anhand der medizinischen Primärdokumentation und daran anschließender Entgeltfindung. Sie bearbeite hauptsächlich und eigenverantwortlich eine große Fachklinik, nämlich die Chirurgie (Allgemein-, Viszeral-, Thorax-, Gefäß- und Unfallchirurgie). In Vertretung bearbeite sie auch die Urologie, die Gynäkologie und die Geburtshilfe. Ihre Tätigkeit bestehe - stichwortartig - in
- dem fallbegleitenden Kodieren, beginnend mit der Aufnahme des Patienten bis zu seiner Entlassung mit ständiger Aktualisierung der Falldaten, inkl. der Verweildauer, zur optimalen Fallsteuerung,
- der Erhebung der Diagnosen und der Behandlungen, einschließlich der "Nebendiagnosen" aus der Patientenakte,
- der optimierten Verschlüsselung der abrechnungsrelevanten Einweisungs-, Aufnahme-, Haupt- und Nebendiagnosen nach gültigem ICD-Katalog und der abrechnungsrelevanten Prozeduren nach gültigem OPS-Katalog,
- der Eingabe der verschlüsselten Falldaten in das SAP-System,
- bedarfsweise in der Korrektur der von den Ärzten im OP eingegebenen ICD- und OP-Codes,
- der Bestimmung des maximal möglichen Erlöses der Fälle und Freigabe zur Abrechnung und Versendung der Rechnung an die Kostenträger,
- der Prüfung und ggf. Korrektur der administrativen Entlassdaten,
- dem kontinuierlichen Austausch mit den behandelnden Ärzten zur Optimierung der Primärdokumentation (inkl. Leistungsdokumentation),
- der regelmäßigen Teilnahme an Visiten, ua. um vorhandene Nebendiagnosen zu erkennen und bei den Ärzten und Pflegern, ob der Relevanz und des Aufwands sofortige Rückfragen zu stellen,
- der Durchführung von Schulungen und Informationsveranstaltungen für Ärzte und Pflegekräfte (Dokumentation, Kodierung DRGs, insb. bei notwendigen Änderungen der Kodier- und Dokumentationsvorschriften),
- der Beratung und Hilfestellung bei der PKMS-Dokumentation und Kodierung,
- der systematischen Suche nach Lücken in der Leistungserfassung (bspw. durch genaues Studieren und Deuten von OP-Berichten) und der klinischen Dokumentation und Kodierung,
- der Begleitung des Case- und Entlassungsmanagements und Fallsteuerung ...