Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Codierfachkraft in einem Krankenhaus nach Aufspaltung der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Codierfachkraft in einem Krankenhaus ist nach Aufspaltung der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD zutreffend in Entgeltgruppe 9a überzuleiten.

2. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b und höher setzt die Darlegung voraus, dass die Klägerin als Codierfachkraft nicht nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse (siehe Vergütungsgruppe BAT Vc Fallgruppe 1a), sondern auch gründliche, umfassende Fachkenntnisse (siehe Vergütungsgruppe BAT Vb Fallgruppe 1a) erfordert (hier: verneint).

 

Normenkette

TVG § 1; TVöD Entgeltgruppe 9; TVöD Entgeltgruppe 9a; TVöD Entgeltgruppe 9b; TVöD Entgeltgruppe 9c; TVÜ-VKA § 29c

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 05.06.2019; Aktenzeichen 4 Ca 1213/18)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 5. Juni 2019, Az. 4 Ca 1213/18, abgeändert und die Klage abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin im Zusammenhang mit der Aufspaltung der bisherigen Entgeltgruppe 9 in 9a, 9b und 9c TVöD.

Die 1963 geborene Klägerin ist seit September 1993 im beklagten Klinikum beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war kraft einzelvertraglicher Vereinbarung ursprünglich der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) anwendbar; ab Oktober 2005 ist es der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA). Die Klägerin war zunächst als Fachkrankenschwester für Intensiv- und Anästhesiemedizin tätig. Ab 01.01.2010 wird sie als Kodierfachkraft beschäftigt. Im Zuge der Umsetzung in die Kodierabteilung erfolgte eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe (EG) 8 und eine Zuordnung in Stufe 5 TVöD. Mit Wirkung ab 01.03.2011 wurde die Klägerin in EG 9 Stufe 4 TVöD höhergruppiert. Nach vier Jahren, ab 01.03.2015, wurde sie der Stufe 5 zugeordnet.

Die Höhergruppierung in EG 9 Stufe 4 TVöD begründete die Beklagte gegenüber dem Betriebsrat mit Schreiben vom 14.01.2011 (Anlage K 3) wie folgt:

"[Die Klägerin] hat sich außergewöhnlich schnell eingearbeitet und bearbeitet die inhaltlich komplizierte Med. A.

EG 09 entspricht der üblichen Eingruppierung der Koder."

In einem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 24.01.2011 (Anlage K 4) heißt es auszugsweise:

"Sie sind als Kodierfachkraft im Klinikum der Stadt [...] beschäftigt. Inzwischen erfüllen Sie die tariflichen Voraussetzungen einer Höhergruppierung.

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass Sie ab 01.03.2011 in Entgeltgruppe 09 TVöD eingruppiert werden."

In der Stellenbeschreibung vom 21.09.2011 heißt es auszugsweise:

"Ziel der Stelle:

Eigenverantwortliche Bestimmung des maximal möglichen Erlöses aller stationären Fälle anhand der medizinischen Primärdokumentation

Zuständigkeiten:

Medizinische Klinik A; Medizinische Intensivstation

fachliche Aufgabenstellungen:

75 % Durchsicht der ärztlichen und pflegerischenPrimärdokumentation zur Erfassung aller abrechnungsrelevanten Daten unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Kodierrichtlinien

Ermittlung von Zusatzentgelten

Errechnen von Beatmungszeiten

Abrechnung der stationären Fälle nach gültigen Abrechnungsregeln; Beachtung eventueller Fallzusammenführungen und Generierung von Zusatzentgelt

Berechnung von Medikamentendosierungen

Erfassen von Blutersatzpräparaten

Zusatzaufgaben:

5 % Ansprechpartner bei MDK-Prüfungen

Fallklärung gegenüber Patientenmanagement und Krankenkassen bei Unklarheiten

Spezielle Aufgaben:

10 % Erfassung sämtlicher Dialyseverfahren aller Kliniken unseres Hauses

Erfassung nachstationärer Behandlungen

Sonstiges:

10 % Anforderung und Beschaffung fehlender Akten

Eingabe von Aufnahmediagnosen

Rücksprache mit Mitarbeitern des Patientenmanagements bei Anfragen der Krankenkassen

Entsorgung von Datenschutzmaterial

Fortbildungen

Rücksprache mit Klinikärzten zwecks Optimierung der Kodierung"

Seit dem Jahr 2017 ist die Klägerin als Kodierfachkraft nicht mehr für den Bereich der Medizinischen Klinik A, sondern der Medizinischen Klinik C tätig. Die Gründe sind streitig.

Zum 01.01.2017 einigten sich die Tarifvertragsparteien im Bereich des TVöD auf eine neue Entgeltordnung, die eine Aufspaltung der EG 9 in 9a, 9b und 9c TVöD vorsieht. Die Klägerin wurde in EG 9a TVöD übergeleitet und ab 01.03.2017 der Stufe 6 zugeordnet. Das Tabellenentgelt betrug € 3.890,28 brutto. Mit Schreiben vom 05.07.2017 beantragte die Klägerin eine Überleitung in EG 9b TVöD. Die Beklagte lehnte dies ab. Eine nennenswerte Entgeltdifferenz zwischen dem Tabellenentgelt nach EG 9a Stufe 6 und EG 9b Stufe 5 TVöD bestand zunächst nicht. Da in EG 9b TVöD im Jahr 2020 für die Klägerin noch ein Aufstieg in Stufe 6 möglich wäre, betrüge die Differenz rund € 285,00 brutto monatlich.

Die Klägerin hat er...

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