Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitnehmers. Schikane
Leitsatz (redaktionell)
Ein Auflösungsgrund liegt nicht schon darin, dass der Arbeitgeber nach erstinstanzlichem Verlust des Kündigungsschutzprozesses erneut kündigt und grundsätzlich entschlossen ist, die unternehmerische Entscheidung, die der ersten, sozialwidrigen Kündigung zugrunde lag, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, notfalls einer erneuten, nunmehr aus seiner Sicht sozial gerechtfertigen Kündigung durchzusetzen.
Normenkette
KSchG § 9
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 02.04.2004; Aktenzeichen 2 Ca 2324/03) |
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom02.04.2004 – 2 Ca 2324/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Antrag des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen ist.
Der Kläger ist bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt von zuletzt 1.600,00 EUR beschäftigt gewesen; nach Darstellung des Klägers seit über 29 Jahren, nach Darstellung der Beklagten aufgrund einer Neueinstellung seit dem Frühjahr 2002.
Am 31.10.2002 wurde dem Kläger von der Beklagten ein nicht unterzeichnetes Kündigungsschreiben hinsichtlich einer arbeitgeberseitigen Kündigung vom 31.10.2002 zum 15.12.2002 überreicht, auf dem der Kläger den Vermerk: „Gelesen, verstanden und Kündigung akzeptiert” unterzeichnete.
Der Kläger hat sich dagegen durch die am 18.06.2003 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangene Kündigungsschutzklage zur Wehr gesetzt.
Der Kläger hat vorgetragen,
die Kündigung sei rechtsunwirksam.
Im Übrigen sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nunmehr unzumutbar und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Die Umstände, wie versucht worden sei, den Kläger abzuservieren, hätten bei ihm eine schwere, reaktive Depression verursacht. Er befürchte, wenn er in den Betrieb zurückkehre, dass Schikanen und Mobbing passieren würden.
Der Kläger hat beantragt,
- es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 31. Oktober 2002 nicht aufgelöst wurde.
- das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag in Höhe von 23.200,00 EUR nicht unterschreiten sollte, aufzulösen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
Die Kündigung sei wirksam.
Der Auflösungsantrag sei unzulässig, weil keine formal wirksame Kündigung vorliege und im Übrigen unbegründet, weil das Vorbringen des Klägers dazu unzutreffend sei.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Urteil vom 02.04.2004 – 2 Ca 2324/03 – festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 31.10.2002 nicht aufgelöst worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 30.06.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 30.07.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 30.08.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor,
der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm die in Rede stehende Kündigung mit der Maßgabe vorgelegt, dass es sich dabei um die übliche Winterkündigung handele und dieses Schriftstück lediglich zur Vorlage beim Arbeitsamt benötigt werde. Im Frühjahr werde der Kläger wieder eingestellt, so wie es in den Jahren zuvor immer gehandhabt worden sei. Der Kläger sei derjenige Arbeitnehmer, der bei der Beklagten die größte soziale Schutzbedürftigkeit aufweise; Gründe, die die Kündigung sozial gerechtfertigt hätten, seien nicht gegeben. Tatsächlich habe die „übliche Winterkündigung” lediglich dazu gedient, sich des Klägers zu entledigen, weil eine wirksame Kündigung sonst nicht möglich gewesen sei. Infolgedessen leide der Kläger unter einer schweren reaktiven Depression. Diese sei durch die in Frage stehende Kündigung der Beklagten und insbesondere die Umstände hervorgerufen, wie es zu dieser Kündigung gekommen sei und wie sie durchgeführt worden sei. Dabei gehe es nicht darum, ob die Ängste des Klägers im Hinblick auf Schikanen oder Mobbing zutreffend seien. Entscheidend sei allein, dass diese Ängste des Klägers vorhanden, Teil der reaktiven Depression seien und diese Depression ihre Ursache in der Kündigung sowie deren Begleitumstände finde.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02. April 2004 (Az.: 2 Ca 2324/03) das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag in Höhe von 23.200,00 EUR nicht unterschreiten sollte, aufzulösen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiede...