Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung. Kündigung, betriebsbedingte. Betriebsbedingte Kündigung eines Distriktleiters

 

Leitsatz (redaktionell)

Besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, eine objektiv mögliche und für den Kläger zumutbare Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz anzubieten, ist es dem Arbeitgeber zumutbar, eine Änderungskündigung vor einer Beendigungskündigung auszusprechen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Vorfeld einer Kündigung ein Weiterbeschäftigungsangebot unterbreitet hat und der Arbeitnehmer dies abgelehnt hatte. Grundsätzlich hat nämlich der Arbeitnehmer selbst zu entscheiden, ob er eine Weiterbeschäftigung unter möglicherweise erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen für zumutbar hält oder nicht.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 28.07.2006; Aktenzeichen 9 Ca 230/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 28.07.2006 – 9 Ca 230/06 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer durch den Insolvenzverwalter erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Der 44 Jahre alte Kläger, der verheiratet und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, wurde seit 01.01.2001 bei der Firma V. als Distriktleiter mit einem monatlichen Bruttogehalt von 7.900,– EUR beschäftigt.

Am 28.02.2006 erfolgte über das Vermögen der vorgenannten Firma die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter. In einem Interessenausgleich vom gleichen Tage, in welchem der Kläger als zu kündigender Arbeitnehmer aufgeführt ist, wurden vier ursprünglich bestehende Distrikte zu 2 Distrikten zusammengefasst.

Am 03.03.2006 erhielt der Kläger die Kündigung des Beklagten zum 31.05.2006.

Der Kläger hat erstinstanzlich das Entfallen seines Arbeitsplatzes bestritten, auf Beschäftigungsmöglichkeiten als Niederlassungsleiter in A-Stadt, B-Stadt und C-Stadt hingewiesen, die fehlerhafte Sozialauswahl gerügt, eine ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates beanstandet und beantragt,

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 03.03.2006 nicht zum 31.05.2006 enden wird.

Der Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt und im Wesentlichen darauf abgehoben, dass durch den Abschluss des Interessenausgleichs mit Namensliste das dringende betriebliche Erfordernis für die streitgegenständliche Kündigung vermutet würde und im übrigen der Arbeitsplatz des Klägers dadurch weggefallen sei, dass von den ursprünglich vier Distrikten durch Neuaufteilung nur noch zwei vorhanden seien. Von den vergleichbaren Distriktleitern sei der Kläger sozial am wenigsten schutzwürdig.

Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 28.07.2006 – 9 Ca 230/06 (Bl. 145 – 148 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil der Kündigungsschutzklage stattgegeben, da die gesetzliche Vermutung des Vorliegens eines dringenden betrieblichen Erfordernisses für die ausgesprochene Kündigung widerlegt worden sei. Der Kläger habe vorgetragen, dass das Gebiet Süd nach der Eigenkündigung von Herrn U. unbesetzt sei. Eine kommissarische Betreuung durch Herrn V. stünde dem nicht entgegen, da dies der eigenen Planung des Beklagten widerspräche. Außerdem sei die Stelle des Niederlassungsleiters A-Stadt unbesetzt; hierzu habe die Beklagte keine Stellung genommen.

Gegen das dem Beklagten am 19.08.2006 zugestellte Urteil richtet sich dessen, am 08.09.2006 eingelegte und am 31.10.2006 begründete, Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

Der Beklagte bringt zweitinstanzlich weiter vor,

die Kündigung sei sozial gerechtfertigt, da der Arbeitsplatz des Klägers weggefallen sei. Der Arbeitnehmer T. nähme die Vertriebsleitung in der Zusammenfassung von 2 Distrikten wahr und Herr V. die Vertriebsleitung Süd unter Zusammenfassung von ebenfalls 2 Distrikten (Beweis: Zeugnis V., U.). Die Leitung des Distriktes Süd sei nicht an den Arbeitnehmer S. übertragen worden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Übertragung der Position eines Niederlassungsleiters. Eine solche Position sei mit der des Klägers nicht vergleichbar. Das Grundgehalt des Niederlassungsleiters betrüge 750,– EUR, das des Klägers 3.500,– EUR. Im übrigen sei die Stelle des Niederlassungsleiters in A-Stadt nicht unbesetzt. Es läge auch kein Widerspruch zur Planung des Beklagten vor. Insoweit sei von einer unternehmerischen Entscheidung auszugehen, aus vormals vier Distrikten zwei Vertriebsleitungen – Nord und Süd – einzurichten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei aus dem Protokoll vom 21.07.2006 nicht erkennbar, dass Herr V. das 2. Gebiet nur kom...

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