Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung wegen Diebstahl geringwertiger Sachen (hier Verzehr von Kaffee und Kuchen). Kündigung. außerordentliche
Leitsatz (redaktionell)
Der Verzehr von Kaffee und Kuchen des Arbeitgebers ohne Bezahlung stellt einen an sich geeigneten Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Geringwertigkeit dieser Sachen steht dem nicht entgegen.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 20.01.2004; Aktenzeichen 2 Ca 1011/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.01.2004 – 2 Ca 1011/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung. Der Kläger war seit 29.01.2001 bei der Beklagten als Fahrer zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt rund 2.350,00 EUR tätig. Die Beklagte betreibt über 40 Filialen und beschäftigt ca. 850 Arbeitnehmer. Der Kläger, der zunächst als Springer eingesetzt war und fast alle Filialen der Beklagten anfuhr, war seit Juli 2002 Stammfahrer der Tour B. In der Filiale der Beklagten im T-Markt B trank der Kläger regelmäßig Kaffee oder Kakao und aß dazu Teilchen, ohne diese zu bezahlen. Mit Schreiben vom 02.06.2003, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger hat hiergegen mit am 04.06.2003 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenem Schriftsatz Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat außerdem Weiterbeschäftigung begehrt, Zahlung der Vergütung für Monate Juni bis Oktober 2003 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes sowie die Abgeltung von Überstunden.
Der Kläger hat vorgetragen, beim ersten Anfahren des T-Marktes hätten die Verkäuferinnen ihm von sich aus Kaffee angeboten und ihm diesen auch ausgeschenkt. Später habe er gefragt, ob er sich ein Teilchen nehmen könne, was ihm die Verkäuferinnen auch erlaubt hätten. Beim ersten Mal habe er vor dem Verlassen des Geschäftes gebeten, ihm das Teilchen abzuziehen, worauf die Zeugin F erwidert habe, er solle das Geld stecken lassen, da man das aus der Kaffee- bzw. Trinkgeldkasse zahle. Es sei üblich gewesen, dass nicht nur die Verkäuferinnen sich einmal ein Teilchen nehmen und dies aßen, sondern auch, dass den Auslieferungsfahrern Kaffee oder Kakao und Teilchen angeboten würden. Hierzu hat der Kläger unter ausführlichem Beweisangebot substantiiert vorgetragen. Bis zum Tage seiner Kündigung habe ihm niemand gesagt, dass er die angebotenen Lebensmittel nicht entgegen nehmen dürfe. Auch die Zeugin Sch, Gebietsverkaufsleiterin für Rheinland-Pfalz und Luxemburg habe an verschiedene Fahrer Kaffee verteilt.
Er sei der einzige Auslieferungsfahrer, dem fristlos gekündigt worden sei, es handele sich damit um eine herausgreifende Kündigung. Die Beklagte habe auch die 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten, weil die zuständige Bezirksleiterin die Zeugin Sch bereits am 15.05.2003 volle Tatsachenkenntnis gehabt habe.
Der Kläger hat beantragt,
1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.06.2003 aufgelöst worden ist,
2) die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen,
3) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.191,93 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszins seit 15.07.2003 zu zahlen,
4) die Beklagte zu verteilen, an ihn 2.346,59 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszins seit 15.08.2003 zu zahlen,
5) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.346,59 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszins seit 15.09.2003 abzüglich netto gezahlter 174,54 EUR zu zahlen,
6) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.346,59 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszins seit 15.10.2003 abzüglich netto gezahlter 872,70 EUR zu zahlen,
7) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.346,59 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszins seit 15.11.2003 abzüglich netto gezahlter 901,79 EUR zu zahlen,
8) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.148,13 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszins seit dem 04.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Kläger habe sich eigenmächtig Kakao bzw. Kaffee am Getränkeautomaten geholt, Teilchen ungefragt aus den Transportkörben genommen. Er sei hierzu nicht von Verkäuferinnen eingeladen worden. Allen Mitarbeitern sei bekannt, dass sie sämtliche auf eine Schädigung der Firma gerichtete Handlungen arbeitsrechtlich verfolge. Wegen des unbefugten Verzehrs von Backwaren seien die Leiterin der Filiale B N sowie eine weitere Verkäuferin fristlos entlassen worden. Die beiden Auszubildenden und die Zeugin F, die als einzige keine Backwaren ohne Bezahlung verzehrt habe, hätten Abmahnungen erhal...