rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahressonderzahlung. Kürzung. Unterbrechung. Tarifliche Jahressonderzahlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 20 Abs. 4 TV-L ist die Jahressonderzahlung um 1/12 zu kürzen für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch hat.
2. Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 4 TV-L unterliegt die Jahressonderzahlung nur insoweit einer Kürzung, als der Beschäftigte für einzelne Kalendermonate keinen Anspruch auf Entgelt- oder Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L hat. Der Tarifwortlaut ist insoweit eindeutig. Weder aus der Tarifnorm noch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass bei einer rechtlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses die Jahressonderzahlung auch entsprechend dem zeitlichen Anteil der vor der Unterbrechung liegenden Kalendermonate zu kürzen ist. Ein diesbezüglicher Wille der Tarifvertragsparteien hat in den tariflichen Normen keinerlei Niederschlag gefunden.
Normenkette
TV-L § 20
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 27.08.2009; Aktenzeichen 5 Ca 279/09) |
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 27.08.2009, 5 Ca 279/09, wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden tariflichen Jahressonderzahlung für das Jahr 2008.
Der Kläger ist bei dem beklagten Land, bei dem er bereits vom 17.08.2007 bis zum 20.06.2008 beschäftigt war, seit dem 01.08.2008 als Lehrkraft im Schuldienst tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden sowohl aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit als auch aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TV-L Anwendung.
Das beklagte Land zahlte an den Kläger für das Jahr 2008 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 363,54 EUR brutto. Dieser Betrag entspricht 5/12 der nach § 20 Abs. 2 und 3 TV-L zu errechnenden vollen Jahressonderzahlung.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, nach § 20 Abs. 4 TV-L sei die ihm für das Jahr 2008 zustehende Jahressonderzahlung nur um 1/12 zu kürzen. Das beklagte Land sei daher zur Nachzahlung von 6/12, mithin 463,25 EUR brutto verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 463,25 EUR brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe lediglich Anspruch auf 5/12 der Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-L, da das Arbeitsverhältnis am 01.08.2008 nicht in unmittelbarem Anschluss an das vorherige, befristete Arbeitsverhältnis begonnen habe.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Weiteren wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 27.08.2009 (Bl. 38 f. d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27.08.2009 stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 6 dieses Urteils (= Bl. 40 bis 42 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 08.09.2009 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 21.09.2009 Berufung eingelegt und diese am 03.11.2009 begründet.
Das beklagte Land macht im Wesentlichen geltend, dem Kläger stehe eine anteilige Jahressonderzahlung nur für die Monate zu, während derer ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bis einschließlich Dezember 2008 bestanden habe, also nur für die Monate August bis Dezember. Dies ergebe sich aus § 20 TV-L, bei dessen Auslegung auch § 16 Abs. 4 TVA-L BBiG sowie § 16 Abs. 4 TVA-L Pflege zu berücksichtigen seien. Aus diesen Vorschriften gehe eindeutig hervor, dass vorangegangene Zeiten desselben Kalenderjahres bei der Berechnung der Jahressonderzahlung nur zu berücksichtigen seien, wenn das im Dezember bestehende Arbeitsverhältnis unmittelbar an das vorangegangene Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung anknüpfe. Nichts anderes ergebe sich aus § 20 Abs. 4 TV-L. Diese Tarifnorm regele lediglich den Fall, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für einen Kalendermonat kein Vergütungsanspruch bestehe, entweder weil das Arbeitsverhältnis geruht habe oder erst im Laufe des Jahres begründet worden sei. Eine Anrechnung der Zeiten eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses – auch zum selben Arbeitgeber – könne dieser Regelung nicht entnommen werden.
Das beklagte Land beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 27.11.2009 (Bl. 74 f. d.A.) auf den Bezug genommen wird.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, s...