Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeit, Verteilung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Umstand, dass andere Arbeitnehmer regelmäßig an bestimmten Wochentagen Urlaub in Anspruch nehmen, stellt grundsätzlich keinen der vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung seiner verringerten Arbeitszeit entgegenstehenden betrieblichen Grund im Sinne von § 8 Abs. 4 TeBvG dar.

 

Normenkette

TzBfG § 8 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 03.09.2003; Aktenzeichen 10 Ca 1688/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.09.2003, AZ: 10 Ca 1688/03, wie folgt abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers von 16 Stunden auf die Wochentage Mittwoch und Donnerstag, jeweils von 12:30 Uhr bis 21:00 Uhr, zuzustimmen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 01.12.1995 bei der Beklagten, bei der über 300 Arbeitnehmer tätig sind, als Triebwerkmechaniker beschäftigt. Er ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten in C-Stadt bestehenden Betriebsrats.

Die regelmäßige Arbeitszeit der bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer beträgt 35 Stunden pro Woche. Die Belegschaft arbeitet im Zwei – Schicht – Betrieb im wöchentlichen Wechsel zwischen Frühschicht von 06:00 Uhr bis 13:45 Uhr und Spätschicht von 13:45 Uhr bis 21:15 Uhr. Der Kläger hat bis zum 30.06.2003 Elternzeit in Anspruch genommen. Während der Elternzeit beschäftigte ihn die Beklagte mit 16 Wochenstunden, an zwei Tagen, im wöchentlichen Wechsel dienstags/mittwochs bzw. donnerstags/freitags jeweils in der Spätschicht von 12:30 Uhr bis 21:00 Uhr.

Mit Schreiben vom 19.03.2003 beantragte der Kläger die Reduzierung seiner Arbeitszeit von 35 Stunden auf 16 Wochenstunden, beginnend mit dem 01.07.2003. Zugleich erklärte er, die Arbeitszeit solle auf zwei Tage pro Woche, jeweils acht Stunden in der Spätschicht von 12:30 Uhr bis 21:00 Uhr, verteilt werden, wobei er in einem flexiblen Vier – Wochen – Plan zu arbeiten wünsche, den er mit seinem Vorgesetzten rechtzeitig erörtern und festlegen werde. Wegen des Inhalts des Schreibens des Klägers vom 19.03.2003 im Einzelnen wird auf Blatt 5 d. A. Bezug genommen.

Am 09.04.2003 verhandelten die Parteien über die Teilzeitwünsche des Klägers. Dabei einigten sie sich dahingehend, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf 16 Stunden ab dem 01.07.2003 zu verringern. Das Zustandekommen der diesbezüglichen Einigung haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 03.09.2003 auch ausdrücklich zu Protokoll erklärt. Der Wunsch des Klägers, im Rahmen eines flexiblen Vier – Wochen – Plans zu arbeiten, wurde jedoch von der Beklagten abgelehnt. Stattdessen wurde von Seiten der Beklagten die Verteilung der 16 Wochenstunden auf drei feste Arbeitstage im wöchentlichen Wechsel zwischen Früh- und Spätschicht vorgeschlagen. Dies lehnte der Kläger im Hinblick auf die langen Fahrtzeiten für die Anreise zu seinem Arbeitsplatz ab und bestand auf einer Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf zwei Wochentage. Hiermit erklärten sich die Vertreter der Beklagten einverstanden und schlugen eine Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage Donnerstag und Freitag vor. Der Donnerstag als Arbeitstag wurde von den Parteien übereinstimmend befürwortet, um eine Teilnahme des Klägers an den regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrats, die üblicherweise donnerstags ab 12:30 Uhr stattfinden, zu ermöglichen. Der weitere Verlauf des Gesprächs vom 04.09.2003, insbesondere ob sich der Kläger mit einer Verteilung der restlichen Arbeitszeit auf den Freitag einverstanden erklärt hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Am 14.04.2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nur in der Spätschicht und im Übrigen ausschließlich mittwochs und donnerstags arbeiten wolle. Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, ein Einsatz lediglich in der Spätschicht sei zwar möglich, man habe sich jedoch im Rahmen des Gesprächs vom 09.04.2003 mit dem Kläger auf die Arbeitstage Donnerstag und Freitag geeinigt. Die nach ihrer Auffassung zustande gekommene Einigung fixierte die Beklagte in einem Vertragsentwurf unter dem Datum vom 17.04.2003 (Bl. 6 d. A.) und legte diesen dem Kläger zur Unterzeichnung vor. Darin heißt es u. a.:

„Der Mitarbeiter leistet die individuelle wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden donnerstags und freitags.

Diese Regelung tritt am 01.07.2003 in Kraft.”

Hierauf antworte der Kläger mit Schreiben vom 06.05.2003 (Bl. 7 d. A.) u. a. folgendes:

„Bei unserem gemeinsamen Gespräch vom 9. April diesen Jahres, haben Sie mir angeboten meine Arbeitstage auf jeweils Donnerstag und Freitag zu legen und mich gebeten, dieses Angebot zu überdenken.

Trotz mehrmaliger ergebnisloser Kontaktaufnahme meinerseits mit Ihnen in Verbindung zu treten, war es mir nicht möglich Ihnen meine Bedenken über Ihren Vorsch...

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