Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss ordentlicher Kündigung durch Tarifvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Tarifbestimmung, wonach eine Kündigung altersgesicherter Arbeitnehmer nur aus wichtigem Grunde, den sie selbst verschuldet haben, oder mit Zustimmung des Betriebsrats möglich ist, ist nicht unwirksam, auch wenn bei verweigerter Zustimmung des Betriebsrats nicht die Einigungsstelle die fehlende Einigung ersetzt, sondern der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen kann, die Zustimmung zu ersetzen. Unschädlich ist auch, dass der Tarifvertrag nicht bestimmt, nach welchen Kriterien das Arbeitsgericht diese Entscheidung zu treffen hat.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 06.08.1996 § 15; BGB § 134; BetrVG § 102 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 13.10.1998; Aktenzeichen 3 Ca 465/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.06.2000; Aktenzeichen 4 AZR 379/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.10.1998 – 3 Ca 465/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung. Der Kläger ist seit dem 01.08.1973 in der Filiale T. als Rampenmitarbeiter beschäftigt. Sein Monatslohn beträgt 3.060,– DM brutto. Im Zeitpunkt des Zugangs der streitbefangenen Kündigung war der Kläger 51 Jahre alt und verheiratet. In der Filiale T. beschäftigt die Beklagte etwa 188 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 25.02.1998 das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf betriebliche Gründe zum 30.09.1998. Mit Schriftsatz vom 18.03.1998 hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitverhältnis durch die Kündigung vom 25.02.1998 nicht aufgelöst worden ist. Er hat gleichzeitig beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn über den Ablauf der Kündigungsfrist zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte diese Kündigung am 01.09.1998 zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 29.05.1998 kündigte die Beklagte erneut das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Berufung auf personenbedingte Gründe zum 31.12.1998. Zur Begründung führte sie an, nach objektiver Auffassung sei es aufgrund der persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften für den Kläger nicht möglich, die vertraglich vorgesehene Tätigkeit zufriedenstellend zu erbringen. Nähere Einzelheiten sind im Kündigungsschreiben vom 29.05.1998 enthalten, auf die Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 02.07.1998 wird Bezug genommen. Der Betriebsrat war mit Schreiben vom 20.05.1998, dem Betriebsrat zugegangen am 22.05.1998, zu dieser beabsichtigten Kündigung gehört worden. In dem Anhörungsschreiben ist angesprochen, dass die ordentliche Kündigung des Klägers aus personenbedingten Gründen zum 31.12.1998 erfolgen sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf die Anlage 2 zum vorbezeichneten Klägerschriftsatz Bezug genommen (Bl. 31 ff d.A.). Der Betriebsrat hat mit Schreiben vom 29.05.1998 der personenbedingten Kündigung widersprochen und darauf hingewiesen, es handele sich wiederum um subjektive Behauptungen, die durch keinerlei Aktenlage zu belegen seien.

Nach Zugang dieser Kündigung am 29.05.1998 hat der Kläger erstmals mit Schriftsatz, eingegangen beim Arbeitsgericht Trier am 03.07.1998 die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29.05.1998 nicht aufgelöst worden ist.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz, abgeschlossen zwischen dem Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e.V. und der Gewerkschaft HBV und der DAG vom 06.08.1996 kraft Organisationszugehörigkeit und kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung Anwendung. § 15 Nr. 5 des Manteltarifvertrages lautet wörtlich wie folgt:

„Nach Vollendung des 50. Lebensjahres und einer Betriebs Zugehörigkeit von 15 Jahren kann das Arbeitsverhältnis gegenüber Arbeitnehmer Innen nur aus wichtigem Grunde, den sie selbst verschuldet haben, oder mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden.

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt seine Zustimmung als erteilt.

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.”

Unter Berufung auf die vorbezeichnete Bestimmung hat der Kläger die Unwirksamkeit der streitbefangenen Kündigung geltend gemacht, er hat auch das Fehlen sozialer Rechtfertigung gerügt.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29.05.1998 nicht aufgelöst wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der K...

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