Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf betrieblicher Übung auf Zahlung einer Jahressonderzahlung. Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum Widerruf freiwilliger Leistung mittels Vorbehalte in Lohnabrechnungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei freiwilligen Leistungen besteht eine rechtliche Bindung aufgrund betrieblicher Übung auch dann, wenn bei jeder neuen Zahlung der Vorbehalt gemacht wird, dass die Leistung freiwillig erfolgt oder auf sie kein Rechtsanspruch besteht, und sie damit nur widerruflich erfolgt.
2. Hat die Arbeitgeberin die Zahlung einer Sonderleistung in der Lohnabrechnung stets als “jederzeit widerruflich„ beschrieben und einen solchen Widerruf auch tatsächlich ausgeübt, ist der zugrundeliegende Vorbehalt gemäß § 308 Nr. 4 BGB (Änderungsvorbehalt) rechtsunwirksam, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine außerhalb des synallagmatischen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung stehende Leistungsverpflichtung gehandelt hat, nicht ersichtlich sind und auch ein bestimmter Widerrufsgrund nicht dargelegt wird, so dass eine Überprüfung, ob das Widerrufsrecht etwa wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig ist, nicht erfolgen kann.
Normenkette
BGB §§ 151, 242, 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 20.08.2015; Aktenzeichen 7 Ca 939/15) |
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.08.2015, Az.: 7 Ca 939/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Jahressonderzahlung für das Jahr 2014 verlangen kann. Der 1952 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 04.07.1972 als Schreiner beschäftigt. Zwischen den Parteien ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden sowie ein Bruttostundenlohn von zuletzt 16,38 € vereinbart. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht zwischen den Parteien nicht.
Die Beklagte hat in der Vergangenheit mit Abrechnung November eines jeden Kalenderjahres eine Sonderzahlung an den Kläger geleistet mit Ausnahme der Kalenderjahre 2006 und 2008. Die Höhe differierte jeweils zwischen 62,4 und 140,6 Stunden gemessen am jeweiligen Grundstundenlohn. In den letzten 15 Jahren hat der Kläger folgende Sonderzahlungen erhalten:
- 2001:
- Nov: 1903 DM; das entspricht einer Bezahlung von 62,4 Stunden bei einem
- Grundlohn von 30,50 DM/Std'e in jenem Jahr und einer Höhe von 42,5 % des Grundlohns für November
- 2002:
April: 972,99 €; das entspricht einer Bezahlung von 62,4 Stunden bei einem Grundlohn von 15,59 €/Std'e in jenem Jahr und einer Höhe von 38 % des Grundlohnes für April
Nov: 2174,45 €; das entspricht ein4er Bezahlung von 139,5 Stunden bei einem Grundlohn von 15,59 €/Std'e in jenem Jahr und einer Höhe von 95 % des Grundlohnes November
2003:
April: 1204,00 €, das entspricht einer Bezahlung von 77,2 Stunden bei einem Grundlohn von 15,59 €/Std'e in jenem Jahr und einer Höhe von 50 % des Grundlohnes April
Nov: 1754,00 €, das entspricht einer Bezahlung von 112,5 Stunden bei einem Grundlohn von 15,59 €/Std'e in jenem Jahr und einer Höhe von 80 % des Grundlohnes November
2004:
Juni: 1869,66 €; das entspricht einer Bezahlung von 117 Stunden bei einem Grundlohn von 15,98 €/Std'e in jenem Jahr und einer Höhe von 76 % des Grundlohnes für Juni
Nov: 2247,24 €; das entspricht einer Bezahlung von 140,6 Stunden bei einem Grundlohn von 15,98 €/Std'e in jenem Jahr und einer Höhe von 95 % des Grundlohnes November
2005:
Juni: 1688,20 €; das entspricht einer Bezahlung von 105,6 Stunden bei einem Grundlohn von 15,98 €/Std'e in jenem Jahr und einer Höhe von 69 % des Grundlohnes Juni
Nov. 1941,89 €; das entspricht einer Bezahlung von 121,5 Stunden bei einem Grundlohn von 15,98 €/Std'e in jenem Jahr und einer Höhe von 79 % des Grundlohnes für November
2006:
Juni: 1118,60 €; das entspricht einer Bezahlung von 105,6 Stunden bei einem Grundlohn von 15,98 €/Std'e in jenem Jahr und einer Höhe von 45 % des Grundlohnes Juni
Nov. keine Sonderzahlung
2007:
Nov: 1220,00 €; das entspricht einer Bezahlung von 76,3 Stunden bei einem Grundlohn von 15,98 €/Std'e in jenem Jahr und einer Höhe von 41 % des Grundlohnes November
2008: keine Sonderzahlung
2009:
Nov: 1215,00 €; das entspricht einer Bezahlung von 76 Stunden bei einem Grundlohn von 15,98 €/Std'e in jenem Jahr und einer Höhe von 48 % des Grundlohnes November
2010:
Juni: 1215,00 €: das entspricht einer Bezahlung von 76 Stunden bei einem Grundlohn von 15,98 €/Std'e in jenem Jahr und einer Höhe von 48 % des Grundlohnes Juni
Nov: 1215,00 €; das entspricht einer Bezahlung von 76 Stunden bei einem Grundlohn von 15,98 €/Std'e in jenem Jahr und einer Höhe von 48 % des Grundlohnes November
2011:
Juni: 1214,48 €; das entspricht einer Bezahlung von 76 Stunden bei einem Grundlohn von 15,98 €/Std'e in jenem Jahr und einer Höhe von 49 % des Grundlohnes Juni
Nov: kein...