Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnung. Bezifferungspflicht. Stufenklage. Unzulässige Stufenklage bei bezifferbarem Lohnanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 254 ZPO kann mit der Klage auf Abrechnungserteilung ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Abrechnung der Bezifferung des Zahlungsantrags dient; die begehrte Abrechnung muss zur Erhebung eines bestimmten Klageantrags erforderlich sein.

2. Kann der Arbeitnehmer ausweislich der vom ihm selbst vorgelegten Aufzeichnungen über die von ihm (in den Monaten Juni und Juli 2011) geleisteten Stunden ohne weiteres die geltend gemachten Vergütungsansprüche berechnen und beziffern, handelt es sich um leicht zu berechnende Zahlungsansprüche, zu deren Bezifferung er keiner Abrechnung bedarf.

3. § 108 GewO regelt keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs; für den Abrechnungsanspruch aus § 34 Nr. 5 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) gilt nichts anderes.

 

Normenkette

GewO § 108; ZPO § 254; BGB § 611 Abs. 1; RTV Maler- und Lackiererhandwerk § 34 Nr. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 08.03.2012; Aktenzeichen 1 Ca 285/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 8.3.2012 - 1 Ca 285/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Abrechnung und Vergütung.

Der Kläger war seit 1981 bei der Beklagten als Malergeselle beschäftigt und kündigte sein Arbeitsverhältnis selbst zum 15. August 2011. In der Zeit vom 15. bis 22. Juli 2011 war er arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 machte er aufgrund von Lohnrückständen ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Erbringung seiner Arbeitsleistung geltend und nahm danach seine Arbeit bei der Beklagten bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 15. August 2011 nicht wieder auf.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein erhobenen Klage hat der Kläger Abrechnungs- und Zahlungsansprüche geltend gemacht.

Im Kammertermin vom 20. Oktober 2011 vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger folgende Anträge gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.174,00 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, für Juni 2011 Abrechnung zu erteilen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. Juli 2011 auszuzahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, für Juli 2011 Abrechnung zu erteilen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. August 2011 auszuzahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, für August 2011 Abrechnung zu erteilen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 16. August 2011 auszuzahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Urlaubskasse im Maler- und Lackiererhandwerk für das Jahr 2011 auf das Urlaubskonto des Klägers Beiträge für 22 Tage einzuzahlen und dem Kläger die Zahlung zu bescheinigen.

(= Antrag zu 6 aus dem Schriftsatz vom 30. September 2011)

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Endzeugnis zu erteilen.

Die Beklagte hat in diesem Termin keinen Antrag gestellt, woraufhin der Kläger den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt hat. Das Arbeitsgericht hat sodann folgendes "Teilversäumnis- und Teilurteil" vom 20. Oktober 2011 - 1 Ca 285/11 - verkündet:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.174,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger

für Juni 2011,

für Juli 2011 und

für August 2011

Abrechnung zu erteilen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen (Antrag Ziffer 6 aus dem Schriftsatz vom 30.09.2011).

Die Kostenentscheidung wird dem Schlussurteil vorbehalten.

Der Streitwert wird in Höhe von 19.142,89 EUR festgesetzt.

Sofern die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes (§ 64 Abs. 2 Buchst. b und c ArbGG) statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.

Gegen das ihr am 23. November 2011 zugestellte Teilversäumnisurteil vom 20. Oktober 2011 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. November 2011, beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein am gleichen Tag eingegangen, Einspruch eingelegt.

Im Kammertermin zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache vom 8. März 2012 vor dem Arbeitsgericht haben die Parteien einen Teil-Vergleich geschlossen, nach dem die Beklagte dem Kläger unter dem Datum des 15. August 2011 ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis mit einer der Note "gut" entsprechenden Leistungs-, Führungs- und Verhaltensbewertung erteilt und damit das Verfahren hinsichtlich der Ziffer 3 des Teil-Versäumnisurteils vom 20. ...

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