Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sozialversicherungsangestellten mit Tätigkeiten eines Vollstreckungsbeamten

 

Leitsatz (amtlich)

Das Tätigkeitsbeispiel der "Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben" im Sinne der Vergütungsgruppe 8 Ziff. 3 der Anlage 1a zu § 20 BAT/AOK-Neu liegt vor, wenn die übertragene Sachbearbeitung Kenntnisse erfordert, die im Ausbildungsberuf nicht vermittelt worden sind.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; BAT/AOK-Neu § 20 Abs. 1-2, § 24 Abs. 1 S. 2, § 23 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 20.03.2012; Aktenzeichen 8 Ca 2806/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.03.2012 - 8 Ca 2806/11 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

  • 3.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die richtige tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der am 27.08.1970 geborene Kläger hat im Juli 1995 die Abschlussprüfung im Beruf zum Sozialversicherungsangestellten abgelegt und ist seit dem 01.10.1995 bei der Beklagten beschäftigt.

In § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.10.1995 (Blatt 7 d. A.) haben die Parteien das Folgende geregelt:

...

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den BAT/AOK und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

...

Mit 2. Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 12.05.2000 (Blatt 11 d. A.) hat die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 01.06.2000 von Vergütungsgruppe 6 in Vergütungsgruppe 7 des damals geltenden BAT/AOK höhergruppiert und seitdem entsprechend vergütet.

Vom 03.11.2008 bis zum 07.11.2008 hat der Kläger an dem Seminar "Fachqualifizierung für Vollstreckungsbeamte und Vollziehungsbeamte der AOK" teilgenommen. Dieses hat ohne Abschluss und ohne Leistungsnachweis geendet.

Am 28.01.2010 ist der Kläger zum Vollstreckungsbeamten bestellt worden. Als Vollstreckungsbeamter ist er jedenfalls ab dem 25.01.2011 tätig und für die Kreise B-Stadt und C-Stadt zuständig.

Unter dem 24.11.2010 hat die Beklagte den Kläger (Blatt 12 ff. d. A.) in der Funktion "Kundenberater Beitragseinzug" beurteilt. Unter Ziffer 4.2 dieser Mitarbeiterbeurteilung ist als Sonderaufgabe des Klägers "Vollstreckungsbeamter" aufgeführt.

Bis zum 30.04.2011 hat die Beklagten den Kläger zweimalig auf Zeit in die Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a zu § 20 des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten der Mitglieder der Tarifgemeinschaft AOK (BAT/AOK-Neu) vom 07.08.2003, zuletzt in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 14.12.2009 höhergruppiert (im Folgenden: Anlage 1a BAT/AOK-Neu).

Seit dem 01.05.2011 ist der Kläger wieder in Vergütungsgruppe 7 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu eingruppiert.

Mit seiner am 09.08.2011 eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.01.2011 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu, jedenfalls aber hilfsweise nach Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu zu zahlen

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen:

Den "Kundenberater Beitragseinzug", den es offiziell als eigenständige Stellenbeschreibung seit 01.01.2010 bei der Beklagten nicht mehr gebe und der kein Vollstreckungsbeamter sei, habe die Beklagte in der Vergangenheit in die Vergütungsgruppe 7 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu eingruppiert.

Er - der Kläger - sei aufgrund seiner Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter nach dem Tätigkeitsbeispiel Nr. 1 der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu in die Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu, jedenfalls aber nach dem Tätigkeitsbeispiel Nr. 3 der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu in die Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu bzw. nach dem jeweiligen Obersatz in die Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu, jedenfalls aber in die Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu einzugruppieren.

Als Vollstreckungsbeamter leiste er - der Kläger - eigenverantwortlich folgende Tätigkeiten:

Prüfung von Abrechnungen des Vollziehungsbeamten / Erörterungen von Vollstreckungsaufträgen mit dem Vollziehungsbeamten und Unterschriftsleistung als Vollstreckungsbeamter

630 Min/Monat

Erstellen von Vollstreckungsaufträgen und Unterschriftsleistung sowie Aufhebung / Ruhendstellen von Vollstreckungsaufträgen nebst Festsetzung der Vollstreckungsgebühren

1.890 Min/Monat

Beantragung auf Erlass einer "richterlichen Anordnung" zur Wohnungsdurchsuchung mit Unterschriftsleistung als Vollstreckungsbeamter

80 Min/Monat

Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, insbesondere Pfändung von Geldforderungen (bei Banken, Arbeitgebern, Vertragspartnern, Finanzamt, Arbeitsamt, Mietern, Rententrägern, Krankenkassen, etc.) mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung sowie Unterschriftsleistung als Vollstreckungsbeamter

1.260 Min/Monat

Entscheidung auf Aussetzung der Pfändungen, Ruhendstellung oder Zurücknahme von Pfändungen als Vollstreckungsbeamte...

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