Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzumutbarkeit. Auflösungsantrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch gerichtliche Entscheidung ist dann nicht mehr möglich, wenn das Arbeitsverhältnis bereits aus einem anderen Grund vor dem in § 9 Abs. 2 KSchG genannten Zeitpunkt beendet wurde.
2. Der Auflösung steht nicht entgegen, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen nach dem vom Gericht festzulegenden Zeitpunkt aber vor Erlass des Auflösungsurteils geendet hat.
Normenkette
KSchG §§ 13, 9
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 23.08.2005; Aktenzeichen 2 Ca 465/05) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.08.2005 – 2 Ca 465/05 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die von der Klägerin beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung nach ausgesprochener außerordentlicher Arbeitgeberkündigung.
Die Klägerin war seit 01.01.1995 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte tätig. Ihr monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt 2.370,– Euro.
Die Klägerin befand sich zunächst nach Geburt ihres Kindes in zweijähriger Elternzeit bis zum 21.07.2004. Mit Schreiben vom 08.04.2004 beantragte sie die Verlängerung der Elternzeit um ein Jahr, was die Beklagte ablehnte. Daraufhin erhob die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Trier Klage. Mit Urteil vom 13.07.2004 wurde ihre auf Zustimmung zur Verlängerung ihrer bisher in Anspruch genommenen Elternzeit um ein weiteres Jahr ab 21.07.2004 abgewiesen. Das Arbeitsgericht führte aus, die Verlängerung der Elternzeit bedürfe der Zustimmung des Arbeitgebers, auf welche die Klägerin keinen Anspruch habe. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 22.07.2004 die Klägerin unter Kündigungsandrohung auf, die Arbeit wieder aufzunehmen. Die Klägerin kam der Aufforderung nicht nach, die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis unter dem 27.07.2004 fristlos. Hiergegen erhob die Klägerin am 30.07.2004 Kündigungsschutzklage.
Auf die Berufung der Klägerin änderte die Kammer mit Urteil vom 04.11.2004, 4 Sa 606/04, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier ab und stellte fest, dass sich die Klägerin im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien auch über den 21.07.2004 hinaus in Elternzeit befinde und zwar bis zum 21.07.2005. Die Kammer ließ die Revision zu, die Beklagte legte das Rechtsmittel nicht ein.
Im anhängigen Kündigungsschutzverfahren nahm die Beklagte mit Schreiben vom 07.04.2005 die fristlose Kündigung zurück. Die Klägerin selbst kündigte das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit (zum 21.07.2005) mit Schreiben vom 19.04.2005.
Die Klägerin hat die Rücknahme der fristlosen Kündigung durch die Beklagte nicht angenommen und mit am 05.08.2005 angekündigtem Antrag ihre Klage um einen Auflösungsantrag erweitert.
Sie hat vorgetragen,
ihr sei es unzumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, das Vertrauensverhältnis sei erschüttert. Sie müsse bei einer Rückkehr in den Betrieb befürchten, unkorrekt behandelt und gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt zu werden. Sie habe ausschließlich wegen der Gründe, die zum Auflösungsantrag geführt hätten selbst gekündigt. Die Beklagte habe ihr angeboten, während der Elternzeit stundenweise zu arbeiten. Nach einer entsprechenden Meldung ab Oktober 2004 habe man ihr erklärt, aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage bestehe kein Bedarf an ihrer Mitarbeit. Diese Begründung sei nur vorgeschoben. Ihrer Mutter habe die Beklagte das Urlaubsgeld 2003 nicht bezahlt, ihr mit zu kurzer Frist gekündigt und sie sodann zur Zurücknahme der Kündigungsschutzklage bei Zahlung eines Monatsgehaltes bewegen wollen verbunden mit der Äußerung, im Falle einer Weiterbeschäftigung habe sie nichts mehr zu lachen. Später sei ihre Mutter wiederholt den Anfeindungen und Mobbingversuchen des Geschäftsführers der Beklagten ausgesetzt gewesen.
Die Beklagte habe mit der Verweigerung des dritten Jahres der Elternzeit sich für die Niederlage gegenüber ihrer Mutter rächen wollen. Die Ablehnung sei willkürlich und schikanös gewesen ebenso die Aufforderung zum Arbeitsantritt, da die Beklagte gewusst habe, dass dies mit einem zweijährigen Kind nicht möglich gewesen sei und dass sie bereits Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt habe. Die Beklagte habe die Arbeitsbescheinigung unzureichend ausgefüllt. Der Geschäftsführer habe ihr gegenüber erklärt, dass er jeden Mitarbeiter, sogar Schwangere aus dem Betrieb herausbekomme.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 27.07.2004 ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet hat,
- das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 28.07.2004 aufzulösen und die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Abfindung in einer Größenordnung von 10.000,– Euro zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
S...