Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung. Interessenausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Besteht nach einem Sozialplan ein Anspruch auf Sozialabfindung nur im Fall betriebsbedingter Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung, kann die Sozialabfindung nicht im Fall der Eigenkündigung des Arbeitnehmers verlangt werden.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 19.12.2005; Aktenzeichen 2 Ca 1383/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.12.2005, Az.: 2 Ca 1383/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.12.2005 (dort S. 3 – 5 = Bl. 91 – 93 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 49.109,06 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 19.12.2005 (Bl. 89 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Abfindungsanspruch ergebe sich nicht aus Teil B, §§ 6, 7 des Sozialplanes vom 13.12.2004, zumal gem. § 6 dieser Regelung lediglich Arbeitnehmer, die aufgrund betriebsbedingter Kündigung oder einvernehmlicher Aufhebung ausscheiden, die Leistungen gem. §§ 7 – 10 des Sozialplanes erhalten. Im vorliegenden Fall sei aber das Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung des Klägers vom 20.06.2005 zum 30.06.2005 beendet worden.
Darüber hinaus ergebe sich weder aus dem Teilinteressenausgleich vom 13.12.2004 noch aus dem Sozialplan vom 13.12.2004 ein schriftliches Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Zum Mindestinhalt eines solchen Vertrages hätte die Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem konkreten Zeitpunkt gehört. Ein dahingehender Zeitpunkt sei aber weder dem Teilinteressenausgleich noch dem Sozialplan zu entnehmen.
Auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Schadensersatzes im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB ergebe sich nicht der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch. Selbst wenn man es als pflichtwidrig ansehe, dass die Beklagte dem Kläger im Gespräch vom 26.01.2005 die Höhe einer zu erwartenden Abfindung ausgerechnet und hierdurch den Eindruck erweckt habe, dass er ohne weiteres Zutun der Beklagten einen Abfindungsanspruch habe, könne der Kläger im Wege des Schadensersatzes lediglich die Herstellung jenes wirtschaftlichen Zustandes verlangen, welcher ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Wenn aber die Beklagte im Gespräch vom 26.01.2005 die Ausrechnung der Abfindung nicht vorgenommen hätte, hätte das Arbeitsverhältnis fortbestanden. Ein Abfindungsanspruch wäre dann nicht entstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 19.12.2005 (= Bl. 94 ff. d. A.) verwiesen.
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am 27.02.2006 zugestellt worden ist, hat am 08.03.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 27.04.2006 sein Rechtsmittel begründet.
Der Kläger macht geltend,
der eingeklagte Abfindungsanspruch ergebe sich direkt aus den Bestimmungen des Teilinteressenausgleiches/Sozialplanes. Unter Buchst. A Ziff. 5 des Teilinteressenausgleiches sei nämlich ausdrücklich geregelt, dass allen Mitarbeitern der im Rahmen von X. untersuchten Bereiche im Januar 2005 ein Angebot auf Aufhebung des Arbeitsvertrages unterbreitet werde. Mithin hänge die Annahme des Angebotes lediglich von der rechtzeitigen Annahme durch den Arbeitnehmer ab. Dementsprechend sei der Inhalt des Interessenausgleiches der Belegschaft der Beklagten in der Betriebsversammlung vom 26.01.2005 dargestellt worden. Dort habe es geheißen, es könne gehen, wer wolle, vorausgesetzt es gehe rechtzeitig bis zum 30.06.2005 eine Annahmeerklärung bei der Beklagten ein. Auf entsprechende Frage sei in der Betriebsversammlung von der Beklagten ausgeführt worden, dass es keine personelle Grenze geben würde.
Auch in dem Einzelgespräch, währenddessen die Beklagte dem Kläger die Höhe seiner Abfindung errechnet habe, sei erklärt worden, er bräuchte das Angebot laut Teilinteressenausgleich lediglich annehmen und hätte dann einen Anspruch auf Zahlung.
Nur in diesem Sinne sei auch die Regelung unter Buchst. A Ziff. 5 des Teilinteressenausgleiches zu verstehen; der Zeuge W., den das Arbeitsgericht Ludwigshafen hätte vernehmen müssen, könne dies bestätigen.
Die Eigenkündigung des Klägers stehe seinem Abfindungsanspruch nicht entgegen. Es spiele keine Rolle, dass in § 6 des Sozialplanes lediglich jene Arbeitnehmer, die aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung bzw. einvernehmlichen Aufhebung ausscheiden würden, eine ...